Abwasserleitung eines Nachbarn durch unser Grundstück
Fragestellung
Das Problem ist eine Abwasserleitung, die ein Nachbar 2002 über unser Grundstück verlegt hat, ohne Wissen unserer Vorbesitzer und ohne Grunddienstbarkeit, obwohl ein Verlegen über sein Grundstück genauso möglich wäre.
Die Leitung ist jetzt kaputt und er will unser Grundstück aufgraben.
Das Haus stand damals 2 Jahre leer, der betr. Bereich war von unserer Seite durch Gebüsch nicht einsehbar. Das Haus wurde 2002 verkauft, 2007 kauft wir es.
Am 24.10. waren unangekündigt Arbeiter auf unserem Grundstück, wollten aufgraben, wir haben sie weggeschickt.
In einem nassforschen Brief gibt der Nachbar jetzt quasi uns die Schuld an den Überschwemmungen und kündigt die Arbeiten diesmal an für 7.11.
Wir müssten nun wissen, ob wir dulden müssen, dass eine Leitung illegal auf unserem Grundstück verlegt wurde, wie wir uns verhalten wenn die Arbeiter erneut anrücken und ob wir ihn zwingen können die Leitung auf sein Grundstück zu verlegen, wie vor 15 Jahren bereits mit dem Tiefbauamt vereinbart und in die Pläne eingetragen.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Richtig, Sie müssen keinesfalls dulden, dass eine Leitung illegal auf Ihrem Grundstück verlegt wurde.
Es gibt somit auch kein Betretungs- oder Ausbesserungsrecht, sondern Sie haben folgende Möglichkeiten - im Einzelnen:
§ 903 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Befugnisse des Eigentümers:
"Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
"(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist."
Schreiben Sie das dem Nachbarn und verlangen Sie von ihm das sofort. § 123 Strafgesetzbuch (Hausfriedensbuch) sollte noch erwähnt werden.
Vertragliche, dingliche oder Gewohnheitsrechte scheiden aus. Das ist also nicht zu dulden und der Nachbar hat unverzüglich die Sache zu entfernen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein solches Leitungsrecht auch aus einer entsprechenden Anwendung von § 917 BGB ergeben kann (§ 917: Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.), aber das muss der Nachbar beweisen können; Sie schreiben ja, dass er auch sein Grundstück dafür hätte nutzen können.
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notleitung führt, sind auch durch eine Geldrente zu entschädigen.
Auch ein sogenanntes Hammer- und Leiterrecht gibt es nicht (in einzelnen Nachbarrechtsgesetzen auf Landesebene so vorgesehen), weilt die Leitungen illegal sind, so dass Sie die Ausbesserung auf Ihrem Grundstück nicht dulden müssen.
Die Arbeiter können Sie also getrost wieder abweisen.
Möge Ihr Nachbar das auf seinem Grundstück verlegen lassen. Verlangen Sie die Beseitigung und wenn er dem nicht nachkommt schalten Sie einen Anwalt vor Ort ein, dessen Kosten er dann auch tragen müsste.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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