1. Geh- und Fahrtrecht - Schneeräumen 2. Baum Äste über Grundstücksgrenze
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
zu meinem Haus in Bayern habe ich zwei Fragen an Sie:
1. Eine Grunddienstbarkeit als Geh- und Fahrtrecht besteht mit folgendem Zusatz: „Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks und der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks tragen die Kosten der ordnungsgemäßen Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht der dem Geh- und Fahrtrecht unterliegenden Fläche je zu einem Drittel“.
Meine beiden Nachbarn können nur über mein Grundstück auf die öffentliche Straße gelangen, denn beide haben keine direkte Anbindung von ihrem Grundstück aus. Im Winter hatte ich immer diese Überfahrtsfläche auf meinem Grundstück selbst von Schnee und Eis befreit. Aufgrund von Heirat und Umzug nutze ich mein Haus in Bayern nur noch sporadisch am Wochenende oder im Urlaub.
Wie verhält sich nun die Pflicht, den Überfahrtsbereich auf meinem Grundstück im Winter von Schnee und Eis zu befreien, wenn ich nicht vor Ort bin und wer hat die Pflicht den unmittelbar angrenzenden Bereich an der Ausfahrt auf die öffentliche Straße für Fußgänger begehbar zu machen (es gibt hier keinen Fußgängerweg). Plan liegt bei – mein Grundstück hat die Flurnummer 3141/7.
2. Direkt an meiner östlichen Grundstücksgrenze ist auf gemeindlichem Grund eine Säulenhainbuche (vor 9 – 10 Jahren) https://www.frischer-windt.de/carpinus-betulus-fastigiata-saeulenhainbuche.htm gepflanzt worden. Dieser Baum kann eine Höhe bis zu 15 Metern mit einem Kronendurchmesser bis zu 6 Metern erreichen. Mittlerweile hat der Baum eine Höhe von ca. 7 Metern erreicht, wirft viel Schatten auf mein Haus und das Laub sammelt sich in der Dachrinne. Wie weit dürfen die Äste auf mein Grundstück überragen? Kann ich die Gemeinde zu einem Rückschnittauffordern? Darf ich selbst Äste, die in mein Grundstück ragen, zurückschneiden? Plan liegt bei.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Sofern Sie noch der Eigentümer sind beziehungsweise eben bleiben, bleibt die Verpflichtung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten weiterhin bestehen, so lange nicht eine Änderung dieser Last vorgenommen wird. Das wäre auch denkbar und möglich, aber eben nur, wenn der jeweils berechtigte Eigentümer dem zustimmen würde.
Eine Verpflichtung dazu hat er nicht, sondern er kann er Sie darauf verweisen, notfalls das durch Dritte ausführen zu lassen.
Deswegen müssen Sie das so lange selbst ausführen oder ausführen lassen, solange nicht das Objekt zum Beispiel vermietet ist und ein Mieter dieses übernehmen kann und auch vertraglich verpflichtet werden könnte.
2.
Hier gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 910 Überhang
“(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.“
Jedenfalls muss das Laub in der Dachrinne von der Stadt entfernt werden, auch zur Vermeidung von Schäden/Verstopfungen.
Da besteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.
Eine feste Grenze gibt es da nicht, was das Hineinragen anbelangt. Überwuchs von 2 m in 2 m Höhe in einen Ziergarten (OLG Köln NJW-RR 1997, 656) oder von 0,4 m in 5 m Höhe bei Vorhandensein weiterer umstehender Bäume (BGHZ 157, 33 [39 f.] = NJW 2004, 1037) oder in 6–10 m Höhe sind z. B. zu dulden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zu 1. habe ich noch eine Verständnisrückfrage: Gemäß Grunddienstbarkeit ist jeder (die beiden Nachbarn und ich) ist zu einem Drittel für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Bedeutet Ihre Aussage für mich, dass es sich nur um mein Drittel handelt? Oder bin ich als Eigentümer vorerst im Außenverhältnis alleine für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich und im Innenverhältnis zu einem Drittel mit den beiden Nachbarn?
Vielen Dank für die Aufklärung.
Freundliche Grüße
B. K.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne
wie folgt beantworte:
Richtig, hinsichtlich der Geh- und Fahrtrecht unterliegenden Fläche je zu einem Drittel haben Sie sich das aufzuteilen, nach meinem Verständnis im Innen- UND Außenverhältnis.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt