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Familienrechtsratgeber Trennungsunterhalt: Wann ist er fällig?

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei wirtschaftlich annähernd gleich starken Partner gibt es keinen Trennungshaushalt.
  • Vor dem Antrag auf Scheidung muss eine Wartezeit von mindestens einem Jahr verbracht werden. Das sogenannte "Trennungsjahr".
  • Für den Trennungsunterhalt relevant sind die von beiden Partnern erzielten Nettomonatsgehälter und die vorhandenen Abzüge und Belastungen.
  • Dem in die Pflicht genommenen Besserverdiener steht ein Selbstbehalt in Höhe von 1200 € zu.

Wer heiratet, übernimmt Verantwortung für das Wohlergehen des Partners. Diese Verantwortung besteht auch dann fort, wenn die gegenseitige Anziehungskraft verloren geht. Wünscht einer der Ehepartner die Trennung oder beschließen beide einverständlich, ihre eheliche Gemeinschaft zu beenden, kann der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen vom anderen Ehepartner möglicherweise Trennungsunterhalt beanspruchen. Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Auftrag, einmal eingegangene Ehen soweit wie möglich zu unterstützen und zu erhalten. Grundgedanke der Rechtsvorschriften über die Trennung von Ehepartnern ist es deshalb, übereilte Schritte zu vermeiden und die Möglichkeit einer Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft offen zu halten. Diese Zielrichtung ist dem deutschen Gesetzgeber durch Artikel 6 GG vorgegeben, der einen besonderen Schutz für Ehe und Familie vorsieht. Zum Schutz der Ehe gehört neben dem Sonderstatus für die letzte gemeinsame Ehewohnung auch die Absicherung des in der Ehe gewohnten Lebensstandards für beide Beteiligte.

Inhalt

  1. Das Trennungsjahr
  2. Die Berechnungsgrundlage
  3. Warum gibt es Trennungsunterhalt?
  4. Grundsatz der Eigenverantwortung durchbrochen
  5. Der Mangelfall
  6. Die Bedürftigkeit
  7. Berechnungsbeispiele

1. Das Trennungsjahr

Der Gesetzgeber in Deutschland bestimmt, dass vor dem Antrag auf Scheidung einer Ehe eine Wartezeit von mindestens einem Jahr seit Trennung absolviert werden muss (§ 1566 BGB). Das Trennungsjahr gilt als Voraussetzung für den Nachweis, dass die Ehe gescheitert ist. Sind sich die Eheleute darüber nicht einig, kann die Trennungszeit auf bis zu 3 Jahre ausgeweitet werden (§ 1566 Satz 2 BGB). Während dieser Trennungszeit bestehen die rechtlichen Wirkungen der Ehe formal weiter. Auch die gegenseitige Pflicht zur Unterhaltsleistung bleibt bestehen. Es entsteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt, der nicht mit dem Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsleistung gleichgestellt werden darf. Das Trennungsjahr kann für die Vorbereitung des Scheidungsverfahrens genutzt werden, soll aber seinem eigentlichen Sinn nach eher dazu dienen, noch einmal darüber nachzudenken, ob die Scheidung wirklich notwendig ist.

2. Die Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist der Lebensstandard, den ein Ehepaar in den letzten Jahren vor der Trennung gewohnt war. Dieser Lebensstandard wird durch das von beiden Partnern jeweils erzielte Nettomonatsgehalt und durch die vorhandenen Abzüge und Belastungen geprägt. Grundsätzlich gehören auch Mietkosten oder Kosten von Wohneigentum zu den Belastungen. Die letzte gemeinsame Ehewohnung muss im ersten Jahr nach der Trennung nicht aufgegeben werden. Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten den Wunsch hat, in eine neue eigene Wohnung einzuziehen. Zieht ein Ehegatte freiwillig aus, weil er mit einem neuen Partner zusammenziehen will, muss er möglicherweise weiterhin die ganze Miete oder einen erhöhten, seinem Einkommensanteil entsprechenden Anteil an der Miete zahlen. Auch diese Zahlungspflicht ist Teil des Trennungsunterhalts, der dazu dienen soll, dass der zurückbleibende Ehegatte seinen Lebensstandard zumindest im ersten Jahr nach der Trennung beibehalten kann.

3. Warum gibt es Trennungsunterhalt? Trennungsunterhalt berechnen

Grundgedanke der Rechtsvorschriften über die Trennung von Ehepartnern ist, übereilte Schritte zu vermeiden und die Möglichkeit einer Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft offen zu halten. Diese Zielrichtung ist dem deutschen Gesetzgeber durch das Grundgesetz vorgegeben, das einen besonderen Schutz für Ehe und Familie vorsieht. Zum Schutz der Ehe gehört neben dem Sonderstatus für die letzte gemeinsame Ehewohnung auch die Absicherung des in der Ehe gewohnten Lebensstandards für beide Beteiligte. Obwohl in Deutschland grundsätzlich das Prinzip der eigenen Verantwortlichkeit gilt, soll sich ein Ehegatte, der während der Ehezeit seine Energie zwischen Arbeit, Haushalt und Kindererziehung aufgeteilt hat, darauf verlassen können, dass er nach einer Trennung nicht mittellos dasteht. Wer zugunsten der Karriere des Ehepartners eigenen beruflichen Ehrgeiz zurückgestellt hat, der soll im Fall der Trennung zumindest wirtschaftlich beteiligt werden.

4. Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit durchbrochen

Wer während der Ehe Kinder versorgt und gearbeitet hat, aber weniger zum gemeinsamen Vermögen beitragen konnte, weil es sich nur um eine Halbtagsstelle oder um einen weniger qualifizierten Beruf handelte, der soll auch, während der gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeit weiter in dem vorherigen Umfang arbeiten können. Er oder sie soll nicht dazu gezwungen sein, eine andere Arbeit anzunehmen oder die Zahl der Arbeitsstunden heraufzusetzen. Das gilt dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, um die sich der Geringverdiener, meistens die Ehefrau, hauptsächlich gekümmert hat. Aber auch in solchen Ehen, die kinderlos blieben, herrscht der Solidaritätsgedanke und führt bei Einkommensunterscheiden zu Zahlungsansprüchen.

5. Der Mangelfall

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt darf nicht dazu führen, dass der in die Pflicht genommene Besserverdiener nicht mehr in der Lage ist, sein eigenes Auskommen zu finanzieren. Ihm steht deshalb ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 € gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten zu. Von dem höheren Einkommen bleiben 4/7 bei dem Ehegatten, der es erzielt hat. Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen oder machen andere leibliche, minderjährige Kinder Unterhaltsansprüche gegen den Zahlungspflichtigen geltend, hat er diese Ansprüche vorrangig zu bedienen. Aufgrund der Schulpflicht und des Verbots von Kinderarbeit sind minderjährige Kinder, anders als getrennt lebende Ehegatten, nicht dazu in der Lage, sich selbst zu versorgen. Reicht das nach Abzug von Steuern und Verbindlichkeiten verbleibende Monatseinkommen nicht dazu aus, alle Ansprüche zu bedienen, muss der Ehegatte auch dann zurückstecken, wenn er selbst unterhaltsbedürftig ist. Manchmal führt die Erkenntnis, vom eigenen Einkommen leben zu müssen, zu schneller Ernüchterung bei Trennungsplänen. Lässt sich die eigene Arbeit nicht ausweiten oder gegen eine lukrativere Stelle eintauschen, bleibt nur die Hilfe zum Lebensunterhalt vom Amt.

6. Die Bedürftigkeit

Verdienen beide Ehegatten gut und ist die Differenz gering, besteht keine Bedürftigkeit. Sind keine Kinder zu versorgen und können beide Ehegatten in ihren bereits ausgeübten Berufen mehr Einkünfte erzielen, besteht ebenfalls kein Bedürfnis, Unterhaltsleistungen geltend zu machen. Der Grundgedanke des Trennungsunterhalts besteht darin, ein Ungleichgewicht, das besonders in der früher weit verbreiteten Hausfrauenehe bestand, auszugleichen. Stehen sich wirtschaftlich annähernd gleich starke Partner gegenüber, ist eine Regelung nicht erforderlich.

7. Die Berechnung

Vom Bruttoeinkommen des besser verdienenden Ehegatten können neben Steuern und Abgaben weitere 5 % als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, wenn das Einkommen durch Berufstätigkeit erworben wird. Handelt es sich um Rentenzahlungen oder um Zinserträge, entstehen derartige Aufwendungen nicht. Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen sind ebenfalls abzugsfähig, weil das hierfür zu verwendende Geld auch während der Ehezeit nicht zum gemeinsamen Verbrauch zur Verfügung gestanden hätte. Das gilt ebenso für Aufwendungen für während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten. Verfügen beide Ehepartner über eigenes Einkommen, wird die Differenz zwischen den Einkommen gebildet. Der besser verdienende Ehegatte hat dem anderen Ehegatten während der Trennungszeit einen Anteil in Höhe von 3/7 der Differenz zum Ausgleich zu bringen. Der in familienrechtlichen Angelegenheiten erfahrene YourXpert-Anwalt kann online wertvolle Ratschläge zur Berechnung von Trennungsunterhalt geben.

8. Verlängerte Trennungszeit

Während des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahrs besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt aufgrund der ehelichen Verbindung und der nachwirkenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Zieht sich die Zeit nach der Trennung weiter hin, verändert sich die Verhältnismäßigkeit des Anspruches auf Trennungsunterhalt. Die eigene Verpflichtung, selbst für den notwendigen Unterhalt zu sorgen, wird in Ehen, aus denen keine minderjährigen Kinder hervorgegangen sind, stärker betont. Kommt es zum Scheidungsverfahren, besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt fort, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Die Berechnung kann sich ändern, wenn nach dem Einreichen des Scheidungsantrags bei dem zuständigen Familiengericht Rechtshängigkeit eintritt und der Anspruch auf Familienversicherung erlischt. Zu den notwendigen Aufwendungen kommen dann eigene Beiträge zur Krankenversicherung hinzu.

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