Familienrecht-Ratgeber: Alle wichtigen Informationen zum Thema Unterhalt
(Lesezeit: ca. 4 Minuten)
Ehepartner und Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig. Die Maßstäbe, nach denen der Unterhaltspflichtige Unterhalt zahlen muss oder der Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangen kann, richten sich danach, wer in welcher Situation Unterhalt fordert. Was für Ehegatten gilt, gilt für eingetragene Lebenspartner gleichermaßen.
Inhalt
- Trennungsunterhalt nur für den Zeitraum der Trennung
- Ehegattenunterhalt für den Zeitraum nach der Scheidung
- Kindesunterhalt
- Verwandtenunterhalt
- Unterhaltsstreitigkeiten sind Familiensachen
Das Wichtigste in Kürze
- Familienunterhalt: Während der Ehe oder Partnerschaft sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Die Haushaltsführung steht einer Erwerbstätigkeit gleich.
- Trennungsunterhalt fällt an, wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner getrennt leben (§ 1361 BGB, § 12 LPartG).
- Ehegattenunterhalt fällt an, wenn ein Ehepartner nach der Scheidung außerstande ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§§ 1569 – 1576 BGB). Lebenspartner sind zu nachpartnerschaftlichem Unterhalt verpflichtet (§ 16 LPartG).
- Kindesunterhalt fällt an, wenn der nicht betreuende Elternteil seinem Kind Unterhalt zahlen muss (§ 1612a BGB).
- Verwandtenunterhalt fällt an, wenn Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Beispiel: Ein Kind muss seinem Elternteil das Pflegeheim finanzieren (§ 1601 BGB).
1. Trennungsunterhalt nur für den Zeitraum der Trennung
Leben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner getrennt, kann ein Partner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Partner angemessenen Unterhalt verlangen. Dabei kann der bislang nicht erwerbstätige Partner nur dann auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn diese von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Partner erwartet werden kann. Insbesondere soll derjenige Partner, der den Haushalt geführt hat, davor geschützt werden, bei der Trennung ohne weiteres eine Berufstätigkeit aufnehmen zu müssen. Der Trennungsunterhalt endet in dem Augenblick, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.
2. Ehegattenunterhalt für den Zeitraum nach der Scheidung
Nach der Scheidung obliegt es zunächst jedem geschiedenen Ehegatten, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Der Gesetzgeber stellt ausdrücklich auf die Eigenverantwortung der Partner ab. Da es aufgrund der Lebensumstände nicht immer möglich ist, den eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, bleibt der andere Partner in der durch die Ehe begründeten Verantwortung. Das Gesetz formuliert verschiedene Unterhaltstatbestände und stellt darauf ab, ob und inwieweit ein Ehegatte bedürftig ist oder durch Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit selbst für sich sorgen kann. Ist er dazu nicht in der Lage, gilt er als unterhaltsbedürftig und kann von seinem Ex-Partner nachehelichen Ehegattenunterhalt verlangen. In Betracht kommen folgende Unterhaltstatbestände:
- Unterhalt wegen Kindesbetreuung
- Unterhalt wegen fortgeschrittenen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- Unterhalt infolge Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst das Gesetz nach drei Grundsätzen:
- Der nacheheliche Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsbedürftigen Partners. Er beinhaltet auch die Kosten für Krankenversicherung und Ausbildung sowie Vorsorgeunterhalt und einen eventuellen Sonderbedarf aufgrund der Lebenssituation des Partners.
- Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe. Wer luxuriös gelebt hat, hat Anspruch darauf, diesen Lebensstil in wenigstens abgespeckter Form fortzuführen.
- Das Unterhaltsmaß kann aus Billigkeitsgründen auf ein niedriges Niveau herabgesetzt werden. Solche Gründe können dann vorliegen, wenn der unterhaltsberechtigte Partner sich einer schweren Straftat gegen den unterhaltspflichtigen Partner schuldig gemacht hat oder die Ehe von sehr kurzer Dauer war.
3. Kindesunterhalt
Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig. Eltern sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zum Kindesunterhalt zu verwenden und durch ihre Betreuung oder Arbeit sicherzustellen, dass dem Kind eine gedeihliche Entwicklung ermöglicht wird. Ein minderjähriges Kind gilt stets als bedürftig und braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, den Stamm seines Vermögens anzugreifen. Auch volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt, wenn sie noch im Elternhaus leben und sich in der Berufsausbildung befinden. Derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung. Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle enthält Richtwerte, nach denen in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und des Alters des Kindes der Kindesunterhalt festgesetzt wird.
Düsseldorfer Tabelle
A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen |
Unterhalt nach Altersstufen |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
|
0-5 6-11 12-17 ab 18 |
|
|
bis 1.500 € |
342 € 393 € 460 € 527 € |
100 |
|
1.501 – 1.900 € |
360 € 413 € 483 € 554 € |
105 |
1.180 |
1.901 – 2.300 € |
377 € 433 € 506 € 580 € |
110 |
1.280 |
2.301 – 2.700 € |
394 € 452 € 529 € 607 € |
115 |
1.380 |
2.701 – 3.100 € |
411 € 472 € 552 € 633 € |
120 |
1.480 |
3.101 – 3.500 € |
438 € 504 € 589 € 675 € |
128 |
1.580 |
3.501 – 3.900 € |
466 € 535 € 626 € 717 € |
136 |
1.680 |
3.901 – 4.300 € |
493 € 566 € 663 € 759 € |
144 |
1.780 |
4.301 – 4.700 € |
520 € 598 € 700 € 802 € |
152 |
1.880 |
4.701 – 5.100 € |
548 € 629 € 736 € 844 € |
160 |
1.980 |
ab 5.101 € gemäß den Umständen des Falles |
4. Verwandtenunterhalt
Verwandte in gerader Linie trifft kraft Gesetzes eine gegenseitige Unterhaltspflicht. So sind die Eltern den Kindern, die Großeltern den Eltern und ihren Abkömmlingen und jeweils umgekehrt die Kinder den Eltern und Großeltern unterhaltspflichtig. Geschwister trifft keine Unterhaltspflicht. Ein Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass die unterhaltsberechtigte Person bedürftig ist. Sie muss außerstande sein, sich selbst aus zumutbarer Arbeit oder Vermögenseinkünften oder der Verwertung ihres Vermögensstamms angemessen zu unterhalten. Umgekehrt muss derjenige, der auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, leistungsfähig sein. Er muss also Unterhalt gewähren können, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt und den seiner Familie zu gefährden.
5. Unterhaltsstreitigkeiten sind Familiensache
Steht ein Unterhaltsanspruch zur Debatte, ist das örtliche Amtsgericht als Familiengericht zuständig. Vor den Familiengerichten besteht Anwaltszwang. Um den Unterhalt eines minderjährigen Kindes effektiv durchzusetzen, ermöglicht das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren, in dem der unterhaltspflichtige Elternteil nur eingeschränkt Einwendungen gegen seine Unterhaltspflicht vorbringen kann.
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