Anspruch auf Grundsicherung bzw. einstellen von Unterhaltszahlung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe habe einen unehelichen Sohn der wahrscheinlich behindert ist.
Zu der Mutter habe ich keinen Kontakt seit über 16 Jahren.
Ich vermute dass Er wird nie im Stande sein, selbständig zu leben bzw. einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Da ich ich gehört hatte das er bis zu 80 % behindert ist.
Geburtsdatum 26.1.2002 Dominik Prosek
Ich war verheiratet und wurde vor 7 Jahren geschieden. Meine beiden Kinder aus der Ehe leben bei mir. Er hat zwei jüngere, Geschwister. Davon ist mein zweiter Sohn auch behindert (zu 80 %) und meine Tochter hat eine Entwicklungsverzögerung. Nun ich bin alleinerziehender Papa mit zwei kostenintensiven Kindern.
Derzeit bezahle ich Unterhalt aufgrund gerichtlicher Einigung.
Mein jährliches Einkommen liegt deutlich unter 100.000€.
Nun meine Frage ist:
Der Sohn „Dominik“ hat schon das 18. Lebensjahres vollendet.
Wie verhält es sich dann mit dem Unterhalt Vs. Grundsicherung?
Er müsste laut meiner Recherche Anspruch auf Grundsicherung haben?
Jedoch bin ich an das Urteil bzw. Unterhaltszahlung gebunden.
Wie verhalte ich mich korrekt, um mich nicht angreifbar zu machen und gleichzeitig den Vorrang der Grundsicherung vor Unterhalt geltend zu machen?
Muss ich mich an der Grundsicherung des Sohnes beteiligen ?
Wann kann ich den Unterhalt einstellen?
Mit freundlichen Grüßen
Marko winter
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Ihr Sohn neben der Behinderung auch dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, dann hat er Anspruch auf Grundsicherung. Der Betreuer Ihres Sohnes, ich gehe davon aus, dass dies die Kindesmutter ist (hier kann man sich aber auch am Amtsgericht am Wohnort des Sohnes erkundigen) müsste diesen Antrag stellen.
Mit Gewährung von Grundsicherungsleistungen entfällt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern dann, wenn deren Einkommen die Grenze von 100.000 EUR nicht übersteigt.
Sie haben natürlich Recht, das (solange) das Urteil bzw. Beschluss über die Unterhaltsverpflichtung besteht, aus dieser vollstreckt werden könnte.
Gehen Sie daher wie folgt vor: Schreiben Sie den Sohn an und fordern diesen unter Fristsetzung von 1 Woche auf, mitzuteilen, wie dessen Einkommensverhältnisse und die persönliche Situation sind. Schicken Sie das Schreiben unbedingt per Einwurfeinschreiben, um einen Nachweis über den Zugang zu haben. Reagiert der Sohn bzw. dessen Betreuer und teilt mit, dass er keine Einkünfte hat, weil er dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, fordern Sie in einem weiteren Schreiben die Antragsstellung bzgl. Grundsicherungsleistungen und vor allem, den Verzicht auf die Geltendmachung von Unterhalt aus dem vorliegenden Urteil bzw. Beschluss. Wird kein Verzicht erklärt oder erfolgt keine Rückmeldung, müssten Sie einen sog. Abänderungsantrag stellen, um das Urteil / den Beschluss über die Unterhaltsverpflichtung zu „vernichten“. Hierfür benötigen Sie, da seit einiger Zeit Unterhaltsverfahren Anwaltsverfahren sind, einen Anwalt. Die Abänderung kann rückwirkend auf den Zeitpunkt erfolgen, in dem erstmalig der Verzicht gefordert wurde. Also wenn Sie noch im Mai schreiben, würde ab Mai der Unterhalt auf „Null“ abgeändert werden können.
Auch wenn Ihre genauen Einkünfte hier nicht bekannt sind, sollten Sie von dem Anwalt, der Sie in dem Abänderungsverfahren vertritt, unbedingt prüfen lassen, ob Sie ggf. Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren erhalten können.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten umfänglich beantwortet werden. Sollten noch Unklarheiten verblieben sein, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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