Überprüfung Ehevertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Popiel,
gerne würde ich meinen Entwurf des Ehevertrags von Ihnen überprüfen lassen. Mein Verlobter ist selbstständig und möchte deshalb sein Unternehmen und sein Wohnhaus in dem wir gemeinsam leben schützen. Dies war sein Elternhaus. Davon möchte ich auch nichts erhalten, jedoch frage ich mich, ob ich nicht Anspruch auf mehr hätte im Falle einer Scheidung.
Ich habe lange studiert und gebe nun meine "Karriere" auf, um bei ihm im Unternehmen mitzuarbeiten, d.h. im Falle einer Scheidung habe ich weder ein Zuhause, noch einen Job.
Gerne würde ich wissen, ob der Ehevertrag irgendwelche "unfairen" Bestandteile mir gegenüber hat, d.h. gerade im oben genannten Beispiel gebe ich alles auf was ich habe und im Falle einer Scheidung würde ich alles verlieren.
Bzgl. der Ausgleichszahlung, sind 5.000 Euro pro Ehejahr nicht etwas wenig?
Könnte der Unterhalt etwas höher sein?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
gerne habe ich den Entwurf Ihres Ehevertrages überprüft.
Zunächst möchte ich Ihnen den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach den §§ 1363ff. BGB erläutern, da dieser die Regel und die durch den Ehevertrag getroffene Gütertrennung gemäß § 1414 BGB die Ausnahme ist.
Die Zugewinngemeinschaft tritt mit der Heirat automatisch ein, wenn nicht die Verlobten vorher durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Zugewinngemeinschaft bedeutet: Mit der Eheschließung ändert sich an der Zuordnung der Güter nichts. Jeder Ehegatte bleibt Inhaber seines Eigentums. Aber: Wenn die Ehe geschieden wird, wird eine Rechnung aufgemacht. Es wird festgestellt, wie viel an Vermögen jeder Ehegatte während der Ehe hinzugewonnen hat (Zugewinn). Derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen abgeben.
Zu dem Entwurf des Ehevertrages im Einzelnen:
Diejenigen Punkte im Ehevertrag, die ich nicht hier anspreche, stellen keine für Sie nachteilige Abweichung vom Gesetz dar.
§ 2 Gütertrennung
1. Bedeutung
Gütertrennung bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt bleiben. Es findet bei Scheidung der Ehe kein Zugewinnausgleich statt.
2. Keine Eintragung in das Güterrechtsregister
Das Güterrechtsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und soll sicherstellen, dass interessierte Dritte von den güterrechtlichen Verhältnissen Kenntnis nehmen können.
Ob dies gewollt ist, müssen die Verlobten beurteilen.
3. Kein Vermögensverzeichnis
Nur dann zu empfehlen, wenn im Streitfall das Eigentum durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann.
4. §§ 1365, 1369 BGB
Durch die Zugewinngemeinschaft wird in bestimmten Fällen die Befugnis des Ehegatten, Verpflichtungen einzugehen oder Verfügungen über sein Vermögen vorzunehmen vom Gesetz beschränkt. Wenn es um Haushaltsgegenstände geht (§ 1369 BGB) oder um Verfügungen über sein Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) bedarf der Ehegatte der Zustimmung seines Partners. Dadurch kann das gemeinsame Vermögen vor Verschwendung geschützt werden. Diese Vorschriften werden durch die Gütertrennung im Ehevertrag ausgeschaltet.
5. Kein Zugewinnausgleich
Der Grundgedanke beim Zugewinnausgleich ist der folgende: Was die Ehegatten während der Ehe erwirtschaften, haben sie letztlich beide verdient, gleichgültig, bei wem sich der Gewinn realisiert hat. Der Gesetzgeber hat dabei vor allem an diejenigen Ehen gedacht, in denen ein Partner, wie z.B. die Frau um der Familie willen die Berufstätigkeit reduziert oder ganz aufgibt. Auch er soll gleichberechtigt an den Vermögensmehrungen teilhaben, die der andere durch voll Erwerbstätigkeit erzielen kann. Die Gütertrennung schließt diese Vorteile aus.
6. „Was welchem Ehegatten zu Eigentum gehört“
Wegen der Gütertrennung kommt es zu keiner Zeit zu einem gemeinsamen Vermögen, das ausgeglichen wird, gleichgültig, wie viel Sie in die Ehe an Arbeitskraft und Zeit investieren werden. Wichtig ist daher, dass das Eigentum durch schriftliche Nachweise auseinandergehalten wird.
7. Keine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils
Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten in Höhe von ¼ um ein weiteres ¼ . Dabei handelt es sich um einen pauschalen Zugewinn. Dieser entfällt, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wird.
8. § 5 ErbStG
Der Freibetrag entfällt durch die Gütertrennung.
Dieser Umstand kann zu erheblichen Zahlungen von Erbschaftssteuer führen.
§ 3 Ausgleichszahlung und Sonstiges
Die Höhe der Ausgleichszahlung in Höhe von 5000,00 € pro Jahr stellt sich als verhältnismäßig gering dar im Vergleich dazu, was Sie in der Ehe als Ehefrau und Mutter leisten werden. Auf ein Jahr umgerechnet macht der Betrag 416,70 € pro Monat (5000,000 € / 12 Monate) aus. Die Selbstständigkeit eines Ehegatten kann je nach Tätigkeit sehr lukrativ sein. Hier empfehle ich auf bis zu 15.000,00 € pro Jahr nachzuverhandeln.
Nun zu Ihren Fragen:
Gerne würde ich wissen, ob der Ehevertrag irgendwelche "unfairen" Bestandteile mir gegenüber hat, d.h. gerade im oben genannten Beispiel gebe ich alles auf was ich habe und im Falle einer Scheidung würde ich alles verlieren.
Der Ehevertrag hat die oben genannten Rechtsfolgen für Sie. Das heißt, dass, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen Ihres zukünftigen Ehemannes sein wird, Sie bei der Scheidung, zum Beispiel auf die hier aufgeführten 5.000,00 € fallen. Auch werden Sie nichts von gekauften Immobilien und Wertsachen haben, weil diese immer der Mann auf seine Rechnung kaufen wird. Bei der Zugewinngemeinschaft wird am Ende alles zusammengerechnet und derjenige, der in der Ehe mehr erwirtschaftet hat, muss dem der weniger hat, die Hälfte abgeben. Bei Unternehmerehen (Er Unternehmer, sie Hausfrau) kann das einen erheblichen Vermögenszuwachs für die Frau bedeuten. Bei der Gütertrennung gehen Sie leider leer aus. Das mit der Mitarbeit im Unternehmen führt bei einer Vielzahl dieser Fälle oft zu sehr viel Abhängigkeit der Frau.
Bzgl. der Ausgleichszahlung, sind 5.000 Euro pro Ehejahr nicht etwas wenig?
Könnte der Unterhalt etwas höher sein?
Hier sehen Sie bitte meine Antwort unter § 3.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
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