Ehevertrag erstellen lassen
Ratgeber: Ehevertrag erstellen lassen
(Lesezeit: Ca. 15 Minuten)
Viele Paare, die kurz vor der Hochzeit stehen oder bereits seit Jahren verheiratet sind, fragen sich, ob sie einen Ehevertrag schließen sollten. Zwar gibt das Bürgerliche Gesetzbuch bereits eine Fülle an Regelungen vor, die auch ohne Ehevertrag gelten. Dennoch kann ein Ehevertrag für viele Situationen sinnvoll sein - beispielsweise bei ungleichen Einkommensverhältnissen, bei selbstständig unternehmerischer Tätigkeit oder bei einer anderen Nationalität des Ehegatten. Dabei geht es nicht nur um eine mögliche, in der Zukunft liegende Scheidung, sondern auch um die Zeit während der Ehe.
Dieser Ratgeber soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestandteile, den Sinn und die Voraussetzungen eines gültigen Ehevertrages geben.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Der Güterstand, die Unterhaltsansprüche und auch den Versorgungsausgleich bilden die wichtigsten Bestandteile eines Ehevertrages.
- Besonders sinnvoll erscheint der Ehevertrag bei Selbstständigen, bei extrem ungleichen Vermögen oder bei verschiedenen Nationalitäten ist ein Ehevertrag sinnvoll.
- Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.
- Ein Ehevertrag kann zu jedem Zeitpunkt geschlossen werden.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Ehevertrag?
- Was regelt ein Ehevertrag?
- Welche Güterstände kann man wählen?
- Die Zugewinngemeinschaft
- Die Gütertrennung
- Die Gütergemeinschaft
- Was darf ein Ehevertrag nicht regeln?
- Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?
- Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?
- Kann man den Ehevertrag ohne Notar schließen?
- Kann ein Ehevertrag auch nachträglich geschlossen werden?
- Was kostet ein Ehevertrag?
- Warum sollte ich einen Ehevertrag vom Anwalt erstellen lassen?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Was ist ein Ehevertrag?
Im § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Ehe als die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse beschrieben. Übersetzt aus dem Juristen-Deutsch bedeutet dies, dass durch den Ehevertrag die materiellen, wirtschaftlichen Verhältnisse geregelt werden. Ehepaare können grundsätzlich frei entschieden, wie diese Verhältnisse ausgestaltet werden sollen. Allerdings gibt es gewisse Grenzen. Neben der Auswahl des sogenannten "Güterstandes" aus drei vom Gesetzgeber vorgegebenen Systemen, der gibt es noch einige weitere inhaltliche und formelle Regeln, die eine faire und rechtssichere Gestaltung der Ehe garantieren sollen.
Was beinhaltet ein Ehevertrag?
Der Ehevertrag beruht auf dem gemeinsamen Lebensbild der Ehegatten. Das heißt, die Ehepartner sollten sich entweder vor der Eheschließung oder auch im Laufe der Ehe Gedanken machen, wie sie ihr Leben gestalten wollen und wie ihre finanziellen Situationen sind. Der Ehevertrag ist mithin grundsätzlich nur ein Vorsorgevertrag, der die berühmten Fälle des "was wenn das" regelt. Die Ausgestaltung hängt maßgeblich von der Rollenverteilung, den Vermögensverhältnissen und den Zukunftsplänen ab.
Der Ehevertrag regelt daher maßgeblich den Güterstand. Das ist allerdings nicht alles, was ein Ehevertrag regeln kann. Neben dem Güterstand regeln Eheverträge regelmäßig auch Fragen des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs. Der nacheheliche Unterhalt ist, wie der Name schon andeutet, auf den Fall ausgelegt, dass die Eheleute sich scheiden lassen. Nach gesetzlicher Regelung hat ein Ehegatte nach der Scheidung, sollte er nicht in der Lage sein, sich selbst zu versorgen, einen Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten. Zwar sind hier Grundsätze vorhanden, von denen nicht abgewichen werden kann, aber mittels Ehevertrag kann vieles modifiziert werden. Es kann zum Beispiel festgelegt werden, dass Kinder bis zu einem gewissen Alter von einem der Ehegatten betreut werden. In dem Fall macht eine unterhaltsverstärkende Vereinbarung Sinn.
Der Versorgungsausgleich betrifft die erworbenen Rentenanwartschaften. Bei einer Scheidung werden die während der Ehedauer erworbenen Rentenanwartschaften (Ansprüche auf Rente, die der jeweilige Ehepartner währenddessen erworben hat) zur Hälfte auf den anderen übertragen. Das sieht das Versorgungsausgleichsgesetz vor. Zweck dieser Regelung ist es, den Ehepartner, der während der Ehezeit möglicherweise in Teilzeit gearbeitet hat und/oder auf etwa vorhandene Kinder aufgepasst hat, einen Ausgleich erhält. Das Gesetz nimmt aber auf eine Bedürftigkeit keine Rücksicht. Das heißt, sollte der jeweilige Ehepartner diesen Versorgungsausgleich nicht benötigen, erhält er oder sie ihn trotzdem. Daher kann ein Ehevertrag in diesem Punkt ebenfalls sinnvoll sein.
Zusätzlich kann der Ehevertrag Richtlinien für das Zusammenleben aufstellen. Diese Richtlinien sind allerdings meist nur Absichtserklärungen und keinesfalls einklagbare Rechte.
Welche Güterstände kann man wählen?
Das Güterrecht regelt, kurz gesagt, die Frage, ob die Vermögensposten der einzelnen Ehegatten zueinander gerechnet werden oder getrennt bleiben oder eben beiden gemein sind. Keine Sorge: Eine Zueinanderrechnung bedeutet nicht, dass alles, was der Einzelne hat, bei Eheschließung gleich zu gemeinsamen Vermögen wird. Die drei vom Gesetzgeber vorgegebenen Systeme des Güterstandes heißen entsprechend auch: "Zugewinngemeinschaft", "Gütertrennung" und "Gütergemeinschaft".
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vermögensverhältnisse ist die standesamtliche Eheschließung. Stichtag für die Beendigung der Ehe ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Familiengericht bei einem der Ehegatten eingeht.
Die Zugewinngemeinschaft
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass am Anfang der Ehe Bestand genommen wird und, falls es doch zur Scheidung kommt, bei der Scheidung eine Aufrechnung durchgeführt wird. In dem Fall wird der Gewinn im Vermögen, den der jeweilige Ehepartner während der Dauer der Ehe hatte, mit dem anderen verglichen und dem geringeren Vermögen kommt proportional ein Ausgleich zu. Hat einer der Ehegatten etwa über die Jahre mehr erwirtschaftet oder erworben, da sich beispielsweise der*die andere um die Kinder gekümmert hat, so bekommt der Geringverdiener einen verhältnismäßigen Ausgleich dafür. Das Ergebnis der Subtraktion des geringeren Zugewinns von dem höheren Zugewinn wird halbiert. Beispiel: Die Ehefrau erwirtschaftet während der Ehe 60.000 €, der Ehemann jedoch nur 10.000 €. Die Differenz beträgt 50.000 €. Daher hat der Ehemann einen Anspruch auf 25.000 €.
Weitere Charakteristika der Zugewinngemeinschaft sind:
- Jeder Ehegatte verfügt über sein eigenes Vermögen. Verfügungen über das Vermögen als Ganzes und Verfügungen über Haushaltsgegenstände sind hiervon ausgenommen.
- Schulden werden nicht gegenseitig übernommen.
- Der Vermögenserwerb bleibt getrennt. Durch Erbschaft oder Kauf von Eigentum erwerben nicht beide Ehegatten gemeinsam.
Von einer modifizierten Zugewinngemeinschaft spricht man, wenn im Ehevertrag bestimmte Gegenstände aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen werden, wie etwa Immobilien, ein Unternehmen, zukünftige Erbschaften oder Schenkungen.
Insbesondere für Unternehmer*innen spielt die Absicherung von Geschäftsanteilen oder dem Eigentum am Unternehmen eine große Rolle, da die Scheidung einer Ehe ohne Ehevertrag große Schwierigkeiten für ein Unternehmen bedeuten kann.
Die Gütertrennung
Die Gütertrennung bedeutet, dass der eben erwähnte Zugewinn nicht stattfindet. Der einzelne Ehepartner behält sein Vermögen für sich, ein Ausgleich bei einer Scheidung findet nicht statt. Auch das während der Ehe dazugewonnene Vermögen, sofern es nicht explizit als gemeinschaftliches Vermögen aufgebaut wird, bleibt bei dem Ehepartner, der es erwirtschaftet hat.
Die Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist in diesem Sinne das Gegenteil der Gütertrennung. In ihrer Grundform bedeutet sie zunächst einmal eine Vereinigung der jeweiligen Vermögen, sodass alles zum gemeinschaftlichen Vermögen der Eheleute wird. Es gibt hier verschiedene Unterformen, die allerdings ob ihrer Seltenheit wenig interessant sind. Generell gilt für die Gütergemeinschaft, dass sie bereits gesetzlich wesentlich komplexer ist als die vorher genannten und entsprechend sehr selten vorkommt.
An dieser Stelle sollte bemerkt sein, dass gemeinsames Vermögen unabhängig vom Güterstand immer gebildet werden kann, auch, wenn keine Gütergemeinschaft vereinbart ist.
Was darf ein Ehevertrag nicht regeln?
Allerdings gibt es auch Grenzen für die möglichen Regelungen eines Ehevertrages. Maßgeblich ist der Grundsatz, dass der Ehevertrag nicht einseitig belastend sein darf. Das bedeutet, dass ein Ehepartner nicht bspw. finanziell alle Kosten während der Ehe auf sich nehmen muss und der andere sein Vermögen gänzlich für sich behält.
Einzelne benachteiligende Punkte können bspw. den nachehelichen Unterhalt betreffen. Besteht die Ehe mit gemeinsamen Kindern, so wird eine Regelung, nach der ein Ehepartner im Falle der Scheidung auf sämtliche Unterhalts- und Ausgleichsansprüche verzichtet, kaum Bestand haben.
Nicht regeln kann der Ehevertrag die Unterhaltsansprüche möglicher Kinder. Im Falle der Scheidung haben Kinder selbst Unterhaltsansprüche, nicht der geschiedene Ehepartner. Daher können Eheverträge diese Ansprüche nicht ausschließen - das wäre eine unzulässige Drittbelastung.
Letztlich gilt auch noch, dass bei einer nachträglich entstehenden unbilligen Härte auch ein bereits bestehender Ehevertrag möglicherweise nicht mehr wirksam ist.
Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?
Nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen die Vereinbarungen nicht gegen die "Guten Sitten" verstoßen. Sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB sind solche Abreden, die den einen Vertragspartner über Gebühr belasten, ihm also für einen Verzicht keinen angemessenen Ausgleich bieten. Bei der Beurteilung spielt die Lebenssituation der Ehepartner eine Rolle, so kann zum Beispiel ein kompletter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei betagten Eheleuten, die keine Kinder mehr bekommen und sich jeder für das Alter abgesichert haben, durchaus zulässig sein. Möchten dagegen junge Partner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kinder und bekommen später doch ein Kind, macht die veränderte Situation eine Anpassung des Vertrages erforderlich. Ein Verzicht auf Unterhalt kann aber auch durch eine Zuwendung in angemessener Höhe ausgeglichen werden, so etwa durch die Übertragung von Immobilien oder Wertpapieren.
Die Beurteilung, wann ein Ausgleich in welcher Höhe eine riskante Klausel retten kann, ist oftmals kompliziert. Hier sollte ein Experte, der die aktuelle Rechtsprechung kennt, wasserdichte Formulierungen ausarbeiten und die Gründe für die Entscheidung der Parteien direkt in den Vertrag mit aufnehmen.
Außerdem kann die Art und Weise des Vertragsschlusses Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB begründen, wenn nämlich der eine Vertragspartner dem anderen offensichtlich unterlegen war und der andere dies ausgenutzt hat, um ihn zu einer Verzichtserklärung zu bewegen. Hierbei gelten jugendliches Alter, ein erheblicher Bildungsunterschied, stark auseinanderklaffende Vermögensverhältnisse und die Unerfahrenheit des einen Ehegatten als Indizien. Auch wenn die angehende Ehefrau schwanger ist und nur aus Angst vor dem Schicksal einer Alleinerziehenden einen für sie ungünstigen Vertrag abzeichnet, wird dieser im Ergebnis keinen Bestand haben. Schließlich kann eine Bestimmung unwirksam sein, wenn ein Vertragspartner sich im Irrtum befand oder getäuscht wurde oder die Klausel gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Folgen: Teil- oder Gesamtnichtigkeit
Die Konsequenzen einer unwirksamen Klausel können unterschiedlich sein und lassen sich nicht pauschal im Voraus bestimmen. Im schlimmsten Fall führt eine einzige unzulässige Bestimmung zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Dann tritt genau die Folge ein, die die Ehegatten nicht gewollt haben, denn es gelten die im Gesetz vorgesehenen Güterstandsregeln. Die Frage der Teil- oder Gesamtnichtigkeit hängt davon ab, ob die Parteien bei Würdigung aller Umstände den Vertrag auch ohne die betreffende Klausel abgeschlossen hätten. Hier muss der Richter wiederum eine Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles vornehmen.
Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Es gibt Fälle, für die wird kein Ehevertrag gebraucht. Ein Ehevertrag lohnt sich nicht in allen Fällen, denn die gesetzlichen Regeln schützen den Ehegatten, der generell etwas schlechter gestellt ist sehr gut. Beispielsweise ist bei einem Kinderwunsch ein Ehevertrag nicht immer sinnvoll - dazu aber gleich mehr. Ein Ehevertrag lohnt sich besonders in diesen Fällen:
- Ein oder beide Ehepartner sind selbstständig: Sollte das der Fall sein, möchte man bei einer möglichen Scheidung ungern einen Teil des eigenen Unternehmens abgeben müssen - das wäre in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft aber regelmäßig der Fall.
- Diskrepanz-Ehe: Hat einer der Ehegatten ein wesentlich größeres Vermögen, so kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, um zu verhindern, dass die Heirat nur aus finanziellen Gründen stattfindet.
- Sind die Ehegatten möglicherweise in ihrem Leben schon etwas weiter fortgeschritten und haben entsprechend keinen Kinderwunsch und ihre berufliche Laufbahn ist bereits gut entwickelt, kann ein Ehevertrag ebenfalls sinnvoll sein. Möglicherweise möchte man in diesem Fall ohne finanzielle Forderungen auseinander gehen können.
- Unterschiedliche Nationalitäten: Haben die Ehegatten unterschiedliche Nationalitäten, so ist ein Ehevertrag besonders sinnvoll, um das anwendbare Eherecht im Falle der Scheidung zu bestimmen. Sollte es zur Scheidung kommen, möchte man kaum nach philippinischem, gambischen oder russischem Ehe- und Scheidungsrecht beurteilt werden. Zwar gibt es natürlich gesetzliche Regelungen, die das anwendbare Ehe- und Familienrecht bestimmen (sogenanntes Kollisionsrecht), allerdings haben manche Staaten eine grundsätzliche Anwendbarkeit für sich bestimmt (bspw. die USA). Daher ist ein Ehevertrag hier ratsam.
- Ein Ehegatte erwartet größere Erbschaften: Zwar fällt eine Erbschaft nicht in den Zugewinnausgleich, allerdings können sich später erhebliche Berechnungsschwierigkeiten ergeben. Dazu kommt, dass ein etwaig aus der Erbschaft erworbener Gewinn wiederum in den Zugewinnausgleich einfließt. Daher ist auch hier ein Ehevertrag ratsam.
Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Ehevertrag wenig sinnvoll erscheint: Stehen beide Ehepartner noch am Anfang ihrer Karriere und haben möglicherweise einen Kinderwunsch, so sind die gesetzlichen Regelungen meist vollkommen ausreichend. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber genau diesen Fall im Sinn hatte und entsprechend ein umfangreiches Regelwerk für den "Regelfall" geschaffen hat. Ob das heute noch vollständig zeitgemäß ist, ist eine fortlaufende rechtspolitische Diskussion, aktuell gilt es jedenfalls so.
Falls Sie sich fragen, welches Modell letztendlich am besten zu Ihnen passt, finden Sie hier eine kurze, übersichtliche Aufstellung:
Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung | Gütergemeinschaft | |
---|---|---|---|
Vorteile |
Jeder Ehegatte verfügt über sein eigenes eingebrachtes und erwirtschaftetes Vermögen Haftung für eigene Verbindlichkeiten vor und nach der Ehe Steuerfreier Ausgleich des Zugewinns am Ende der Ehe |
Unbegrenzte Verfügung über das eigene Vermögensgut Keine Haftung für die Schulden des Partners Rechtliche Sicherung für Schuldner und Gläubiger |
Beide Ehegatten dürfen das Gesamtgut gleichermaßen verwalten Beiden steht jeweils die Hälfte des gesamten Vermögens zu |
Nachteile |
Keine eindeutige Trennung der Vermögensgüter im Falle der Scheidung, da schwer überschaubar Lediglich gemeinsames Verfügungsrecht über das Vermögen als Ganzes |
Kein Anspruch auf Zugewinnausgleich = Verringerung des Anteils des überlebenden Ehegatten am Vermögen des verstorbenen (veränderte Rangfolge hinsichtlich der Erbschaft) |
Ehegatten haften für die Schulden des jeweiligen Partners Über Vermögen als Ganzes kann nur gemeinsam verfügt werden: die gemeinschaftliche Verwaltung ist schwerfällig und umständlich, falls nicht viele Sondervereinbarungen getroffen werden Im Falle der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt Komplizierte Regelungen |
Situation |
Beide Partner stehen am Anfang ihrer Karriere und sind vergleichbar vermögend Kinderwunsch |
Beide Ehegatten sind gewerblich tätig Es wird viel Vermögen oder ein finanzielles Risiko in die Ehe eingebracht |
Das Vermögen soll in der Familie bleiben |
Macht man sich Gedanken darum, wie möglicherweise die erbliche Situation sich darstellt, sollte einer der Ehepartner versterben, so könnte entweder eine Kombination aus Ehe- und Erbvertrag sinnvoll sein oder ein gemeinsames Testament. Dazu mehr hier.
Kann man den Ehevertrag ohne Notar schließen?
Die wohl wichtigste Formvorschrift, die den Ehevertrag betrifft, findet sich in § 1410 BGB: Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar schriftlich geschlossen werden - mithin: Er muss notariell beurkundet werden. Das bedeutet, dass der Ehevertrag nur dann gültig ist, wenn ein Notar ihn beurkundet hat. Der Ehevertrag wird auch bei dem beurkundenden Notar hinterlegt. Nur er oder der Nachfolger sind zur Ausfertigung weiterer Urkunden befugt.
Das heißt nicht, dass ein Ehevertrag nur vom Notar erstellt werden kann: Es ist den Ehepartnern vollständig freigestellt, woher sie den Ehevertrag haben. Zwingend ist nur die notarielle Beurkundung.
Kann der Ehevertrag auch nachträglich geschlossen werden?
Hinsichtlich des Zeitpunktes, also wann ein Ehevertrag geschlossen werden kann, gibt es keine feste Regelung. Er kann bereits vor der Eheschließung selbst, also im "Verlobtenstatus" geschlossen werden oder auch bei einer schon lange bestehenden Ehe nach Vollzug der Ehe. Falls nachträglich ein Ehevertrag vereinbart wird, sollte dringend an eine rückwirkende Regelung zum Zugewinnausgleich für die bisherige Ehe gedacht werden.
Selbst kurz vor der Trennung ist es grundsätzlich noch möglich, Regelungen für die Scheidung bzw. Trennung zu vereinbaren und entsprechend den Ehevertrag mehr zu einer "Trennungsfolgenvereinbarung" werden zu lassen. Bei Letzterem ist natürlich Vorsicht geboten: Findet dies nur statt, um einen Ehepartner zu benachteiligen, wird der Vertrag häufig vor Gericht nicht Bestand haben. Es sollte vor einer Trennung also nur dann ein Ehevertrag geschlossen werden, wenn die Partner sich einig sind und im Einvernehmen ihre Verhältnisse regeln möchten.
Nachträgliche Änderungen am Ehevertrag sind ebenfalls einvernehmlich möglich. Während der Ehe kann man etwa den Güterstand wechseln.
Was kostet ein Ehevertrag?
Pauschal lässt sich diese Frage, wie leider so häufig, nicht beantworten. Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, einen Ehevertrag abzuschließen:
Man erstellt ihn selbst bzw. mithilfe des Internets und lässt den Vertrag dann vom Notar beurkunden. Hier fallen nur die Beurkundungskosten des Notars an, die allerdings auch schon recht hoch sein können.
Ein kleines Beispiel: Die reinen Beurkundungskosten des Notars berechnen sich mittels des ermittelten gemeinsamen Vermögens der Eheleute. Daraus wird ein Gebührensatz, der mit dem Faktor 2 multipliziert wird - das ist der Gebührenfaktor bei der Beurkundung. Die Erstellung des Vertrages ist hier nicht mit eingeschlossen. Haben die Eheleute also beispielsweise ein gemeinsames Vermögen von 50.000,- €, so beträgt die Notargebühr für die Beurkundung bei 330,- € netto, zzgl. Steuern und Auslagen.
Zudem ist die Erstellung beim Notar und gleichzeitige Beurkundung möglich. Dafür fallen natürlich weitere Kosten an. Gleiches gilt für die Erstellung bei einem *einer beliebigen Rechtsanwält*in.
Hieraus den Schluss zu ziehen, dass eine eigenständige Erstellung dann wohl am sinnvollsten ist, wäre fatal. Die rechtliche Beurteilung einzelner Klauseln ist komplex und sollte nicht auf eigene Faust geschehen - man läuft hier das große Risiko ein, dass der Vertrag nicht rechtswirksam ist.
Warum sollte ich einen Ehevertrag vom Anwalt erstellen lassen?
Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Einzelentscheidungen wesentliche Kriterien herausgearbeitet, die für die Beurteilung von Eheverträgen herangezogen werden. Dabei entwickelt sich die Rechtsprechung kontinuierlich fort, sodass Laien kaum auf dem aktuellen Stand bleiben können. Außerdem hat der Familienrichter im Streitfall stets den vorliegenden Einzelfall zu würdigen, und kein Fall gleicht genau einem anderen.
Angesichts der vielen Stolpersteine in einem Ehevertrag sollten Sie sich von einem sachkundigen Experten umfassend beraten lassen. Nur so können Sie sicher sein, am Ende einen wirksamen und unangreifbaren Vertrag in der Hand zu halten.
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