Kindesunterhalt - Vater möchte sich vermutlich ins Ausland absetzen
Fragestellung
Hallo Herr Joachim,
unser Anliegen habe ich in einem PDF (siehe Anlage) zusammengefasst.
Mir ist klar dass wenn dieser Fall eintritt ein RA vor Ort da sicher geeigneter ist, mir geht es aber hier zunächst um die grundsätzlichen Möglichkeiten mich auf so einen Fall vorzubereiten und auch meine Möglichkeiten dann eine Unterhaltszahlung zu erwirken.
Besten Dank im Voraus & freundliche Grüße
J. R.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für die Änderung Ihres Einsatzes, so dass ich nunmehr Ihr Anliegen bearbeiten kann.
Ihnen ist sicherlich bekannt, dass, was ja letztlich auch derzeit umgekehrt praktiziert wird, derjenige Elternteil barunterhaltspflichtig ist, bei dem das Kind nicht lebt.
Wenn der Aufenthaltsort des Kindes dann zu dem anderen Elternteil wechselt, wird der andere Elternteil, entsprechend hier der Vater, unterhaltspflichtig.
Im Rahmen der Unterhaltspflicht besteht auch der Anspruch desjenigen Elternteils, der das Kind betreut gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, dass dieser einen Titel (Jugendamtsurkunde oder Urteil des Familiengerichts) errichtet, in dem die jeweiligen Unterhaltsbeträge festgelegt sind.
Der Unterhaltsbetrag richtet sich in der Regel nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle und das unabhängig davon, wo sich der barunterhaltspflichtige Elternteil aufhält.
Er ist alleine vom Alter des Kindes und vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abhängig.
Um den Unterhaltsanspruch konkret durchzusetzen, benötigen zum Sie zunächst einen solchen Titel. Ansonsten haben Sie gegen den Unterhaltsschuldner keine Handhabe.
Wird dieser nicht freiwillig von dem Unterhaltsschuldner errichtet, zum Beispiel vor dem Jugendamt, müssen Sie den Unterhaltsverpflichteten gerichtlich in Anspruch nehmen.
Hierzu besteht zunächst ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und sodann natürlich auch ein Zahlungsanspruch, den Sie mithilfe der Informationen aus der Auskunft berechnen können.
Wichtig ist, dass sie den Unterhaltsverpflichteten rechtzeitig auffordern, Unterhalt zu zahlen. Erst mit dieser Aufforderung entsteht der Anspruch.
Weitere Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ist natürlich, dass das Kind bei der Kindesmutter lebt und nicht mehr beim Vater.
Solange dies noch nicht der Fall ist, können Sie faktisch nichts zu tun.
In dem Zeitpunkt, wo klar ist, dass das Kind sich dann bei der Kindesmutter aufhält, müsste man zeitnah die entsprechende Aufforderung zur Auskunft und Unterhaltszahlung übersenden und auch gleichzeitig den Unterhaltsverpflichteten auffordern, einen entsprechenden Titel zu errichten.
Hier sollte eine Frist von 14 Tagen genügen.
Reagiert er hierauf nicht, sollte man ohne weiteres sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um einen Titel zu erlangen.
Erst mit einem solchen Titel erhalten Sie auch die Gelegenheit zum Beispiel auf Konten oder Vermögen oder Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zuzugreifen, also im Rahmen der Vollstreckung, wie oben genannt.
Eine Alternative hierzu bietet die Beauftragung des Jugendamtes im Rahmen der Beistandschaft.
Das Jugendamt wird dann versuchen den Unterhaltsbetrag geltend zu machen, sowohl in einem gerichtlichen Verfahren als auch im Rahmen einer Vollstreckung, nachdem es möglicherweise einen solchen Titel erwirkt hat.
Allerdings dürfte hierdurch, je nachdem, wie schnell der Sachbearbeiter bzw. wie ausgelastet der Sachbearbeiter ist, durchaus längere Zeit ins Land gehen.
Dies kann durchaus allerdings auch bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes der Fall sein.
Der Vorteil hinsichtlich des Jugendamtes ist allerdings, dass grundsätzlich keine Kosten entstehen, die durch die Kindesmutter zum Beispiel bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zunächst zu tragen wären.
In Vorbereitung einer möglichen Vollstreckung wären daher zwei Dinge wichtig. Zum einen sollte möglichst genau eruiert werden, wo sich der Unterhaltsverpflichtete zukünftig aufhalten wird, Ort Adresse, Telefonnummern gegebenenfalls Arbeitgeber. Als weiteres sollten die möglichen Vermögens- und Einkommensgegenstände des Unterhaltsverpflichteten notiert und dokumentiert werden, zum Beispiel genaue Angabe der Konten oder anderen Vermögensgegenständen, die später einer Pfändung unterliegen könnten.
Dann wäre natürlich weiter zu sehen, welche Möglichkeiten in dem Land bestehen, in den der Unterhaltsverpflichtete ausreist.
Die Idee eines Haftbefehls, um den Unterhaltsschuldner an der Ausreise zu hindern, halte ich hier für problematisch. Die Hürden eines Nachweises für ein solches Entziehen, dürften relativ hoch sein und Sie benötigen natürlich auch zuvor einen entsprechenden Titel.
Wenn Sie konkrete Darstellungen und Belege dafür haben, dass er sich durch eine Ausreise der Unterhaltspflicht entziehen wird, können Sie im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahren über Vermögensbestandteile des Antragstellers einen Arrest vgl. § 916 S. 1 ZPO legen lassen.
Hierzu benötigen Sie aber einerseits eben die konkreten Hinweise, die gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden müssen, dass eine Unterhaltszahlung nicht erfolgt, den grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt, der letztlich vorliegen dürfte und dazu natürlich die konkreten Vermögensangaben.
Die Wirkung eines solchen Arrestes, ist zum Beispiel ein Verbot gegenüber dem Unterhaltsschuldner, dass er hierüber oder zu einem Teil nicht mehr verfügen darf.
Dies können Konten sein oder allerdings auch Grundstücke.
Allerdings gibt es natürlich dann das weitere Problem, dass dieser Arrest möglicherweise nicht in dem Land wirksam umgesetzt werden kann, in das der Unterhaltsschuldner zieht.
Daher sollten vor allem Vermögenswerte in Deutschland von diesem Arrest erfasst werden.
Zusammenfassend halte ich die Beschaffung von Informationen über den Aufenthaltsort und das Vermögen des Unterhaltsschuldners für wesentlich.
Alles andere hängt dann davon ab, wie schnell die Behörden arbeiten und wie gut möglicherweise die Vollstreckung des dann erworbenen Titel funktioniert.
Als vorläufige Alternative können Sie auch Unterhaltsvorschusszahlungen vom Jugendamt bis zur Eintritt des vor der Volljährigkeit des Kindes erhalten, so dass hier zumindest ein Teil des Kinderunterhaltes Kindesunterhalts gezahlt werden würde. Hier gelten aber zusätzliche Bedingungen im Hinblick auf den (Nicht)Bezug auf Leistungen nach dem SGB II.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst eine Übersicht über die Möglichkeiten und die Grundlagen des Kindesunterhalts im Hinblick auf den Unterhaltsschuldner gegeben habe sowie einen Rat zum weiteren Vorgehen.
Sollten sich diesbezüglich weitere Fragen ergeben oder Nachfragebedarf bestehen, können sich jederzeit gerne an mich im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion wenden.
Bis dahin bedanke ich mich und verbleibe bis auf weiteres mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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2. Das Thema "Haftbefehl" bezog sich auf den Fall, dass Herr W Deutschland verlässt und seine Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Denke irgendwann würde er dann doch wieder (kurz) nach Deutschland zurückkommen (ärztl. Behandlung etc.) und wenn er dann am Flughafen mit Konsequenzen zu rechnen hätte (Verhaftung) würde er evt. über seine Unterhaltsverpflichtungen nachdenken. Wie schaut es bei einer Passverlängerung im Ausland aus?
Besten Dank im Voraus für Ihre Ergänzungen & beste Grüße J. R.
vielen Dank für Ihr Feedback.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen.
Das Thema Zustellungskünstler dürfte am meisten problematisch werden.
Zwar bestehen rechtlich die Verpflichtungen auch entsprechende Namen an der Wohnanschrift am Briefkasten anzugeben, in der Regel versuchen viele Schuldner die Zustellungen durch Nichtangabe der Namen zu umgehen.
Hier gegen gibt es kein Patentrezept.
Man müsste vor Ort recherchieren und gegebenenfalls die Meldebehörden darauf aufmerksam machen und gegebenenfalls strafrechtliche oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Schuldner einleiten.
Auch, mithilfe des Gerichtsvollziehers kann man Zustellungen bis in die Wohnung des Schuldners vornehmen.
Hierzu muss allerdings auf jeden Fall der Wohnort bekannt sein, egal ob ein Schild am Briefkasten sich befindet oder nicht.
Ein Haftbefehl ist nur unter sehr engen Voraussetzungen vorzunehmen. Sie müssen hier unter dem zwischen dem zivilrechtlichen Haftgrund im Rahmen eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung unterscheiden und dem strafrechtlichen Haftgrund.
Bei Letzterem muss ein Straftatbestand durch den Betroffenen zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklicht worden sein und es müssen entsprechende Haftgründe vorliegen, dies können Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr oder eine Wiederholungsgefahr sein.
Im zivilrechtlichen Sinn kommt es nur dann darauf an, ob hier möglicherweise Auskünfte nicht gegeben werden oder Vermögen weiter verschleiert wird.
Die Hürden für einen solchen Haftbefehl sind sehr hoch und nicht lediglich das Zurückhalten von Informationen oder die Nichtangabe von Informationen führen zu einem solchen Haftbefehl, sondern es müssen durchaus weitere Voraussetzungen vorliegen.
Hier wäre am ehesten wahrscheinlich an einen Haftbefehl im Rahmen eines Strafverfahrens nach § 170 StGB zu rechnen.
Hier müsste selbstverständlich zuvor Strafanzeige erstattet werden.
Ich hoffe, dass ich meine Antworten für Sie weiter konkretisieren konnte und stehe bei Nachfragebedarf gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt