Das OLG Bremen* musste über Abhebungen durch den Vater entscheiden, da im dortigen Fall die Eltern jeweils ein Sparbuch für ihre beiden Kinder angelegt hatten, auf denen auch Einzahlungen durch die Großeltern vorgenommen worden sind. Der Vater hatte von diesen Sparbüchern Abhebungen vorgenommen hat, die er nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen habe.
Die Kinder wurden durch einen Ergänzungspfleger vertreten, der vom Vater Schadensersatz gefordert hat.
Die Richter verurteilten den Vater zur Zahlung; dessen Argumentation, mit dem Geld habe für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen finanziert, auch sei die Mutter mit der Verwendung des Geldes einverstanden gewesen, überzeugte die Richter nicht:
Von der elterlichen Sorge ist die Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB umfasst. Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB verbietet, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen.
Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auch dann auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können.
Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt und dieser ist von den Kindeseltern und nicht von den Kindern selbst zu tragen ist. Dieses gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen.
*Hanseatische Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: 4 UF 112/14