Auftrag 10187
Fragestellung
Im genannten Fall handelt es sich um einen Antrag auf einen - auf gesetzlicher Erbfolge beruhenden - Erbschein.
Das Amtsgericht geht davon aus, dass kein 'Gegenstandswert' ermittelt werden konnte, lässt ein fragwürdiges Testament gelten, das eher eine Bitte ist, wie nach dem Tode verfahren werden soll.
Das Testament geht von ganz geringen Hinterlassenschaften aus, die der Testamentsinhaberin, der Lebensgefährdin, sowieso gehören.
Dass eine größere Erbschaft vorhanden sein muss, ist meine Vermutung, die ich nicht beweisen kann. Das Amtsgericht geht gibt keinen Gegenstandswert an.
Mein Anwalt hat jetzt meinen vermuteten Betrag als Gegenstandswert angenommen. Es gibt aber quasi keinen und meine Wünsche bezüglich des Erbes bestehen hauptsächlich aus ideellen Dingen, wie Fotos, Briefe und ähnlichem. Wie berechnet in diesem Falle der Anwalt seine Kosten?
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Auftrag 10187
Auftrag: 7793
Deadline: 04.01.2018, 17:00 Uhr
Gewünschte Detailtiefe: mittel
Fragestellung
Im genannten Fall handelt es sich um einen Antrag auf einen - auf gesetzlicher Erbfolge beruhenden - Erbschein.
Das Amtsgericht geht davon aus, dass kein 'Gegenstandswert' ermittelt werden konnte, lässt ein fragwürdiges Testament gelten, das eher eine Bitte ist, wie nach dem Tode verfahren werden soll.
Das Testament geht von ganz geringen Hinterlassenschaften aus, die der Testamentsinhaberin, der Lebensgefährdin, sowieso gehören.
Dass eine größere Erbschaft vorhanden sein muss, ist meine Vermutung, die ich nicht beweisen kann. Das Amtsgericht geht gibt keinen Gegenstandswert an.
Mein Anwalt hat jetzt meinen vermuteten Betrag als Gegenstandswert angenommen. Es gibt aber quasi keinen und meine Wünsche bezüglich des Erbes bestehen hauptsächlich aus ideellen Dingen, wie Fotos, Briefe und ähnlichem. Wie berechnet in diesem Falle der Anwalt seine Kosten?
Antwort Rechtsanwalt:
Der Rechtsanwalt berechnet seine Kosten (Honorar, synonym auch „Gebühren“) grundsätzlich an dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. In gewissen Grenzen darf der Anwalt auch, besonders für außergerichtliche Tätigkeiten, Honorarvereinbarungen treffen, das ist aber nur freiwillig der Fall, er muss das nicht.
Wenn keine Honorarvereinbarung vorliegt, die z.B. auch eine Tätigkeit nach Zeitaufwand vorsehen kann, dann erfolgt die Ermittlung des Gegenstandswerts als Grundlage der Abrechnung Ihres Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Er darf danach jedenfalls nicht willkürlich irgendeinen Wert annehmen, der ihm gerade passt.
Die Gebühren werden danach grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), vgl. § 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) *1).
Wenn sie Ihren Anwalt ausdrücklich mit der Prüfung gewisser Werte im Nachlass beauftragen, dann ist, unabhängig vom echten Wert des Nachlasses, nicht auszuschließen, daß dieser – von Ihnen angenommene – Wert, den er als Rechtsanwalt prüfen soll, selbst wenn der Wert im Ergebnis dann nicht vorhanden ist oder Ihnen aus rechtlichen Gründen nicht zusteht oder sich nicht durchsetzen läßt, auch Grundlage seiner Abrechnung ist. Schließlich würden Sie den Anwalt eventuell in Höhe dieser Werte auch in Regress nehmen (wollen), wenn er z.B. bei der Beratung oder Tätigkeit Fehler gemacht hätte.
Der Rechtsanwalt muss seine Mandantschaft zwar auf die Gebührenpflicht nach dem Gegenstandswert hinweisen, diese Hinweispflicht ist in § 49b BRAO *2) geregelt. Weitere Wertvorschriften sind geregelt in den §§ 23 RVG *2a) und § 33 RVG *2b), und auch nach §§ 3 ff. ZPO bzw. dem GKG.
Bei Verletzung der Hinweispflicht entsteht zwar der Gebührenanspruch, aber es kann ein Gegenanspruch des Mandanten auf Schadensersatz denkbar sein. Weitere Sanktionen für die Verletzung der Hinweispflicht sieht das Gesetz nicht vor.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt der Mandant für die Verletzung die Hinweispflicht die Beweislast trägt. Darum ist diese Verteidigung gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ein relativ stumpfes Schwert, vgl. dazu beispielsweise Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.10.2007, IX ZR 105/06 *3).
Diese unschöne Situation ist dann vom Schema her gesehen dann wie folgt:
Der Anwalt rechnet ab nach einem hohen Gegenstandswert. Der Mandant behauptet, der Anwalt habe die Hinweispflicht auf den Gegenstandswert verletzt. Der Rechtsanwalt sagt, er habe darauf hingewiesen.
Der Honoraranspruch entsteht, jedenfalls dann, wenn es überhaupt Anhaltspunkte für den hohen Gegenstandswert gab. Es wird dann mit einem Gegenanspruch aufgerechnet wegen Verletzung der Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag. Dann fragt sich, was passiert wäre, wenn auf den Gegenstandswert hingewiesen worden wäre, das hätte den Gegenstandswert ja generell nicht verändert. Dieser Einwand wird jedoch nur eingeschränkt zugelassen. Sie müssen also nicht einen zweiten Anwalt beibringen, der die Angelegenheit günstiger erledigt hätte. Dennoch:
Es steht dann, wenn es ernst wird, Aussage gegen Aussage. Das Gericht würde nach Beweislastregeln entscheiden. Die Beweislast trägt dann aber der Mandant. Wer diesen Prozess im Ergebnis gewinnen wird, lässt sich im Zweifel gut vorhersagen!
Im Zweifel lassen Sie sich also in Zukunft also Honorarvereinbarungen und Gebührenzusagen mit dem Rechtsanwalt besser immer schriftlich bestätigen bzw. bestätigen es selbst schriftlich gegenüber dem Rechtsanwalt, so wie Sie es verstehen.
Nach § 42 FamGKG ff., und bei den Gerichtsgebühren ab §§ 53 ff. FamGKG gilt im Übrigen bei der Wertermittlung noch folgendes:
Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.
In Ihrer Situation müsste aber der Kollege meiner Einschätzung nach mindestens Anhaltspunkte für einen höheren Gegenstandswert haben als der hier genannte Wert von 5.000 Euro, und notfalls auch nachweisen.
In der von Ihnen beschrieben Situation könnte man daran denken, die Rechnung einfach auf diesen im Zweifel Wert von 5.000 Euro zu reduzieren, für den Rest lassen sie es auf einen Prozess ankommen.
Tipp: Ich erlaube mir den Hinweis, daß bei gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit vorgesehen ist, nach § 33 RVG (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren)dann wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt ist u.a. neben dem Rechtsanwalt auch der Auftraggeber selbst.
Abschließend sei noch vermerkt, daß bei Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant ein Schlichtungsverfahren denkbar ist, was aber u.a. mit Gebühren verbunden ist und voraussetzt, daß sich der Kollege überhaupt darauf einlässt *).
Antwort erstellt am 04.01.2018
Durch: A. Fischer, Rechtsanwalt
Unter der Antwort befinden sich weiterführende Hinweise u.a. auf Gesetze, Rechtsprechung und sonstige Quellen
*1) § 2 RVG
Höhe der Vergütung
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) 1Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Fundstelle, auch mit weiterführender Rechtsprechung zu dem Thema:
https://dejure.org/gesetze/RVG/2.html
*2) § 49b BRAO Vergütung
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
*2a) § 23 RVG
Allgemeine Wertvorschrift
(1) 1Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. 2In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. 3Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. 4§ 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. 3In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. 2Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
*2b) § 33 RVG
Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) 1Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. 2Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) 1Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) 1Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. 3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. 4Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) 1War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 5Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) 1Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. 4Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) 1Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. 3Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) 1Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 3Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 4Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) 1Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
*3) BGH a.a.O.
http://lexetius.com/2007,3178
*4) FamGKG
https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/BJNR266600008.html
*59 http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/
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