Erbschaftssteuerfreibetrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schenk,
ich hatte mich bereits vor kurzem über YourXpert mit einer Anfrage an Sie gewandt und am 13.1.2015 eine sehr ausführliche, gut verständliche und fundierte Antwort erhalten, für die ich Ihnen nochmals herzlich danke. Mittlerweile hat sich allerdings die Lage bzgl. meines Erbes geändert, ich bitte Sie deshalb erneut um Beratung.
Noch einmal kurz meine Situation:
Meine Eltern, beide 92 Jahre alt, haben ein Haus in München, Wert ca. 600 000 € und ca. 300 000 € Barvermögen zu vererben. Ich, 63 J., bin ihr einziger Abkömmling und soll das gesamte Erbe bekommen.
Meine Eltern haben den Status der Zugewinngemeinschaft.
Ich bin in 1.Ehe seit 1983 verheiratet und habe keine Kinder.
Herr Schenk, mir ist einsichtig, dass ich für eine übersichtsmäßige Beratung bei YourXpert von Ihnen keine detaillierte Expertise bzgl. meiner Erb-Situation erwarten kann. Ich beschränke mich daher auf die Frage meines Erbschaftssteuerfreibetrags im 1.Erbfall, wenn also der erste meiner Eltern verstirbt.
Meine Eltern haben sich nun doch entschlossen, ihr Haus demnächst an mich zu schenken, damit mein Erbsteuerfreibetrag bzgl. jedes Elternteils maximal ausgenutzt werden kann.
Mit der Schenkung sollen Nießbrauchsvereinbarungen getroffen werden, die im Wesentlichen das lebenslange Wohnrecht meiner Eltern sicherstellen, die aber auch dafür sorgen sollen, dass das Haus, bzw. sein Verkaufs- oder Vermietwert ggf. noch als Notreserve für Pflegekosten meiner Eltern zur Verfügung steht.
Das Barvermögen meiner Eltern ist auf etliche Konten verteilt. Es gibt darunter (mindestens) zwei Konten mit je ca. 100 000 €, bei denen meine BEIDEN Eltern seit etlichen Jahren als Kontoinhaber fungieren. Übrige Konten lauten z.T. nur auf meinen Vater als Inhaber, meine Mutter (und auch ich) haben aber für alle Konten auch Vollmachten.
Das gesamte Barvermögen beruht auf dem Sparen meiner Eltern über die Zeit ihrer 1949 geschlossenen Ehe hinweg bis heute. Mein Vater war bis zu seiner Pensionierung als Beamter im Jahr 1984 voll berufstätig, meine Mutter war immer Hausfrau und nicht anderweitig berufstätig. Offizielle Schenkungen von meinem Vater an meine Mutter haben nicht stattgefunden.
Es geht nun darum, die Schenkung des Hauses meiner Eltern an mich (mit Nießbrauchsvereinbarungen) und das Testament so zu gestalten, dass mein Erbsteuerfreibetrag von (derzeit) 400 000 € bzgl. des Erstversterbenden meiner Eltern vom Finanzamt sicher anerkannt wird.
Das Haus gehört meinen Eltern je zur Hälfte (entsprechende Eintragung im Grundbuch). Insofern sind durch die geplante Schenkung ca. 300 000 € Freibetrag im 1.Erbfall, also beim Erstversterbenden, abgedeckt.
Damit der damit noch nicht realisierte Rest-Freibetrag von ca. 100 000 € in Anspruch genommen werden kann, soll im Testament verfügt werden, dass ich im 1.Erbfall vom Erstversterbenden
(ca.) 100 000 € erbe.
Dazu meine 1.Frage:
Kann man davon ausgehen, dass unter der angegebenen Konstellation meiner Eltern das Finanzamt meiner Mutter (als nie Berufstätige) im Erbfall von dem Barvermögen wenigstens 100 000 € zuordnet? Kann sie mir also überhaupt 100 000 € vererben, sollte sie als erste sterben? (Mir ist klar, dass mein Vater im Testament einen entsprechenden – ggf. teilweisen - Verzicht an seinem Erbe bzgl. meiner Mutter unterschreiben müsste.) Falls die Zuordnung dieser 100 000 € zu meiner Mutter zweifelhaft sein sollte, wäre dann eine Schenkung eines entsprechenden Betrags von meinem Vater an meine Mutter sinnvoll?
Meine 2.Frage:
Der Wert des Hauses (mit dem entsprechenden Abzug wegen des Nießbrauchs) wird für die Schenkung erst noch offiziell festgelegt. Anschließend ist auch klar, welcher Bar-Betrag im Testament als Ergänzung meines Erbes festgelegt werden muss, damit im 1.Erbfall der Freibetrag von 400 000 € voll ausgenutzt wird.
Allerdings könnte sich bis zum 1.Erbfall der Freibetrag durch eine Gesetzesmodifikation ändern.
Die Frage: Wäre es aus steuerlicher Sicht akzeptabel, bzw. sinnvoll, im Testament etwa folgende Formulierung zu verwenden:
„Unser Sohn Manfred soll vom Erstversterbenden einen Betrag erben, der der Differenz zwischen dem Wert der Schenkung des Hauses von 2015 (hier konkret zu beziffern) und dem zum Zeitpunkt des Erbes vom erstversterbenden Elternteil geltenden Erbschaftssteuerfreibetrag bzgl. dieses Elternteils entspricht.“
Meine 3.Frage betrifft die Nießbrauchsvereinbarungen des geplanten Schenkungsvertrags:
Ich habe dazu, auch über das Portal „YourXpert.de“, bereits die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Er riet mir im Kern, mich bzgl. des Nießbrauchs meiner Eltern an ihrem Haus, das mir geschenkt werden soll, auf § 1093 BGB (und die dort zitierten weiteren BGB- Paragraphen) zu beziehen. Meine Eltern und ich werden das auch so machen.
Ich gehe davon aus, dass Nießbrauchsvereinbarungen im Sinne des § 1093 BGB, die laut Auskunft des von mir beauftragten Rechtsanwalts auch von einer umfassenden Rechtsprechung abgesichert sind, sich auch steuerlich als unproblematisch erweisen. Andernfalls bitte ich Sie, Herr Schenk, um einen Hinweis.
Generell möchte ich allerdings zum Folgenden noch bemerken, dass diese Erwägung weitgehend theoretisch sind. Meine Eltern beziehen eine gute Pension bzw. Rente und meine finanzielle Situation ist so gesichert (unbelastetes Haus- und Wohnungseigentum, garantierte Pension), dass ich ggf. die zusätzlichen Pflegekosten für meine Eltern, die über ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten hinausgingen, auch aus eigenen Mitteln problemlos bezahlen könnte, aber insbesondere mein Vater legt Wert auf maximale Vertragssicherheit.
Meine Eltern möchten über das in § 1093 BGB hinaus Fixierte ein paar Nießbrauchsvereinbarungen in den Erbvertrag integriert wissen, um deren steuerliche Bewertung ich Sie, Herr Schenk, bitte.
Die geplanten, evtl. steuerlich problematischen, Nießbrauchsvereinbarungen ( Der „Erwerber“ bin ich, die „Veräußerer“ sind meine Eltern.):
a)
Die Betriebskosten einschließlich der notwendigen Versicherungen des Hauses werden vom Erwerber übernommen.
b)
Der Erwerber darf das Haus nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Veräußerer, bzw. des noch lebenden Veräußerers verkaufen oder vermieten. Das Einverständnis bedarf der Schriftform.
c)
Der Erwerber verpflichtet sich, das Haus nicht mit einer Hypothek zu belasten, außer die Veräußerer, bzw. der noch lebende Veräußerer sind ausdrücklich damit einverstanden. Das Einverständnis bedarf der Schriftform.
d)
Der Erwerber verpflichtet sich, das Haus durch Vermietung oder notfalls auch durch Verkauf für eventuelle Pflegekosten der Veräußerer, bzw. des überlebenden Veräußerers einzusetzen, sofern diese Kosten anderweitig nicht mehr finanzierbar sein sollten. Sollten die Veräußerer, bzw. der überlebende Veräußerer nicht mehr entscheidungsfähig sein, greift [als Ersatz für die obigen Vereinbarungen b) und c)] die bereits gesondert erteilte Vorsorge-Vollmacht, die den Erwerber in diesem Fall ermächtigt, das Haus in eigener Regie zu vermieten oder zu verkaufen, um die Pflege der Veräußerer zu finanzieren.
e)
Diese Nießbrauchsvereinbarungen werden im Grundbuch eingetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Moser
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Herr Moser,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Übertragung der Immobilie erfolgt nicht als Veräußerung. Es handelt sich um eine Schenkung gegen Auflage. Insofern sollten die Begriffe Veräußere und Erwerber nicht verwendet werden. Auch die Einräumung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts (hier besteht ein Unterschied zwischen beiden Rechten, wobei § 1093 BGB sich nur auf das (beschränkte Wohnrecht bezieht und nicht auf das Nießbrauchsrecht)). Sollten Sie gemäß des anwaltlichen Rats eine Auflage unter Nutzung von § 1093 BGB verwenden, ist dies steuerlich nicht schädlich. Das Wohnrecht berechtigt die Schneller aber nur zur Eigennutzung der Immobilie. Ein fruchtbringendes Vermieten an Dritte ist davon ausgeschlossen. Den Wert des Wohnrechts kann ich für Sie nicht berechnen, da hierzu Angaben fehlen. Auch die Tatsache, dass die Immobilie beiden Eltern zu gleichen Teilen gehört erscheint unproblematisch. Auch wenn Ihre Mutter kein eigenes Einkommen hatte (bis auf etwaige Kapitalerträge), so wird man seitens des Finanzamtes annehmen, dass die Ihrer Mutter gehörende Immobilienhälfte von Ihrem Vater auf Ihre Mutter im Wege der Schenkung zu Lebzeiten übergegangen ist. Und hier ist ja bisher keine Schenkungssteuer entstanden. Insofern übertragen bei Eltern jeweils zur Hälfte Immobilienvermögen auf Sie als einziges leibliches Kind. Damit schenkt jeder der Eltern für sich alleine und, wie bereits in der ersten Beratung ausgeführt, hat jeder den Freibetrag für eine Schenkung.
Wichtig für Sie so am Rande: Bei Nießbrauchsvorbehalt oder Einräumung eines Wohnrechts erhöht sch beim Erbfall der Grundstückswert in Höhe das dann noch bestehenden Nutzungsrechts. Das betrifft auch den Umstand, dass vor dem Todesfall die Immobilie veräußert würde und dabei die Rechteinhaber (Ihre Eltern) der Auflösung des Rechts zustimmen würden.
Zu Frage 1:
Ihre Mutter kann ihnen ihr eigenes Vermögen oder anteilig das ihr gemeinschaftlich gehörende Barvermögen schenken.
Zur Frage 2:
Es ist legitim, Schenkungen so zu gestalten, dass die steuerlichen Freibeträge ausgenutzt werden. Eine von Ihnen vorgeschlagene Formulierung ist zwar abstrakt und zunächst unbestimmt, sollte aber halten. Ich rate, eine zusätzliche Formulierung zu verwenden, die einen Mindestbetrag bestimmt, der durchaus unter 100 TEUR liegen kann. Warum? Im Steuerrecht gibt es § 42 AO. Der besagt, dass es nicht zulässig ist, steuerliche Gestaltungen nur aus dem Grund vorzunehmen, Steuern zu senken. Insofern kann, muss aber nicht das Finanzamt eine recht abstrakt gehaltene Klausel im Schenkungsvertrag anzweifeln. Indessen ist aber nicht zu erwarten, dass die Schenkung von privatem Vermögen durch den Gesetzgeber weiter nach unten reguliert wird. Die aktuelle BVG Rechtsprechung bezieht sich auf die Begünstigung von Betriebsvermögen.
Zu Frage 3:
§ 1030 BGB regelt den Nießbrauch, § 1093 BGB bezieht sich auf das Wohnrecht. Insofern sollten Sie darauf achten, dass die richtige Rechtsnorm verwendet wird. Das wird Ihnen aber der Notar erläutern. Eine Schenkung gegen Wohnrecht oder Nießbrauch ist keine Veräußerung. Bitte daher Begriffe wie "Veräußerer" oder "Erwerber" vermeiden. Diese Begriffe passen zivilrechtlich nicht zu einer Schenkung.
Ansonsten bitte meine Eingangssätze beachten. Die Klauseln im Entwurf beziehen sich (mit den zu ändernden Begriffen) auf eine Wohnrecht und sind aus meiner Sicht in Ordnung. Bitte beachten Sie, dass der Notar verpflichtet ist, Sie zumindest zivilrechtlich bei der Abfassung des Vertrages zivilrechtlich zu beraten, auch Ihre Eltern.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
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Antwort des Experten: Herzlichen Dank für Ihre Bewertung.
Viele Grüsse, Schenk
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die mir bereits sehr geholfen hat!
Ich habe einige Nachfragen dazu, möchte Ihnen aber wegen deren Umfang Ihre Mühe bzgl. der weiteren Antwort angemessen honorieren. Ich habe deshalb diese Nachfragen textgleich als eigenständige Frage in YourXpert mit einem neuen Gebot von 70 € eingestellt.
1)
Zum Verhältnis von Nießbrauch und Wohnrecht nach BGB §1093:
Sie machten mich darauf aufmerksam, Herr Dr. Schenk, dass das Wohnrecht nach BGB §1093 kein Bestandteil des (im BGB fixierten) Nießbrauchsrechts ist. Wäre es aber möglich, einerseits das Wohnrecht nach BGB §1093 als Auflage der Schenkung zu vereinbaren und andererseits zusätzlich Nießbrauchsrechte wie ich sie in meiner Anfrage bereits dargestellt habe – oder wäre es doch besser, das lebenslange Wohnrecht in eigener Formulierung (ohne Bezug zum § 1093) als Nießbrauchsklausel zu vereinbaren?
2)
Zum Eigentum meiner Mutter am Barvermögen meiner Eltern
Sie, Herr Dr. Schenk, schrieben u.a.:
„Auch wenn Ihre Mutter kein eigenes Einkommen hatte (bis auf etwaige Kapitalerträge), so wird man seitens des Finanzamtes annehmen, dass die Ihrer Mutter gehörende Immobilienhälfte von Ihrem Vater auf Ihre Mutter im Wege der Schenkung zu Lebzeiten übergegangen ist.“
Meine Fragen:
a)
Gilt seitens des Finanzamts eine solche Annahme einer Schenkung meines Vaters an meine Mutter auch für das Barvermögen? Wenn ja, wird dann vereinfachend angenommen, dass mein Vater im Lauf der Zeit die Hälfte seines Barvermögens meiner Mutter geschenkt hat, oder gibt es da eine andere Berechnungsmethode? Es wäre ja im Detail kaum mehr nachvollziehbar, was im Laufe von mehr als 60 Ehejahren aus dem laufenden Gehalt meines Vaters, und was aus Kapitalerträgen (an denen meine Mutter als Zugewinn partizipieren würde) auf die Sparkonten wanderte.
Es geht in meinem Fall nur darum, dass meine Mutter, sollte sie die Erstversterbende sein, mir überhaupt 100 000 € vererben kann. Dazu muss sie aus der Sicht des Finanzamts naturgemäß diese 100 000 € als Eigentum auch haben.
b)
Falls die Situation tatsächlich so sein sollte, dass meine Mutter an den vorhandenen 300 000 € Barvermögen kein Eigentum (oder weniger als 100 000 € Eigentum) hat, wäre es dann empfehlenswert, dass meine Eltern einen Ehevertrag mit Gütergemeinschaft abschließen? Danach würden diese 300 000 € ja meinen Eltern gemeinsam gehören, und ich könnte grundsätzlich von meiner Mutter mindestens 100 000 € erben. (Ein entsprechend formuliertes Testament wäre dazu allerdings erforderlich – mein Vater müsste dann auf einen Teil seines potentiellen Erbes verzichten, da ihm meines Wissens in einer Gütergemeinschaft 75 % des Erbes zustünden und mir nur 25 %.)
c)
Wäre es eine mögliche und evtl. sinnvolle Alternative zu b), wenn mein Vater eine notariell beurkundete Schenkung von Barvermögen an meine Mutter vornehmen würde, so dass sie dann mindestens 100 000€ als Eigentum hätte, die sie mir dann grundsätzlich vererben könnte? [Auch hier sei, wie in b), ein entsprechendes Testament mit teilweisem Erbverzicht meines Vaters vorausgesetzt.]
In steuerlicher Hinsicht wäre so eine Schenkung wegen der Freibeträge zwischen Ehepartnern ja wohl unproblematisch.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Moser