Defekter Artikel nach 2 Wochen
Fragestellung
Hallo,
ich habe einen hochwertigen Elektroartikel(av receiver) verkauft. ( 500 Euro)
Der Käufer hat diesen erhalten und mich positiv bewertet.
Jetzt hat er mir geschrieben, das aus den angeschlossenen Lautsprechern kein Ton kommt. Die Reparatur laut Kostenvoranschlag würde ca. 390 Euro kosten. (Defektes HDMI Board)
Die Rechnung zur Gewährleistung habe ich im Paket beigelegt, scheint aber nicht auffindbar zu sein.
Heute habe ich ein Schreiben von seinem Anwalt bekommen. Dieser möchte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine Mangelbeseitigung, da ich die Gewährleistung nicht ausgeschlossen habe.
Ich mit privater Verkäufer.
Wie soll ich jetzt reagieren?
Mit freundlichen Grüssen,
Bajerski
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
YourXpert
Auftrag: 7828
Deadline: 08.01.2018, 12:00 Uhr
Gewünschte Detailtiefe: mittel
Fragestellung
Hallo,
ich habe einen hochwertigen Elektroartikel(av receiver) verkauft. ( 500 Euro)
Der Käufer hat diesen erhalten und mich positiv bewertet.
Jetzt hat er mir geschrieben, dass aus den angeschlossenen Lautsprechern kein Ton kommt. Die Reparatur laut Kostenvoranschlag würde ca. 390 Euro kosten. (Defektes HDMI Board)
Die Rechnung zur Gewährleistung habe ich im Paket beigelegt, scheint aber nicht auffindbar zu sein.
Heute habe ich ein Schreiben von seinem Anwalt bekommen. Dieser möchte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine Mangelbeseitigung, da ich die Gewährleistung nicht ausgeschlossen habe.
Ich mit privater Verkäufer.
Wie soll ich jetzt reagieren?
Antwort durch Rechtsanwalt
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
Wenn möglich, sollten Sie überprüfen, ob Sie gerichtssicher beweisen können, daß der geltend gemachte Defekt bei der Übergabe an den Käufer noch nicht vorlag. Mithilfe von solchen Unterlagen könnten Sie eventuell noch den geltend gemachten Anspruch zurückweisen.
Selbstverständlich könnten Sie auch versuchen, erst einmal zu „pokern“ und eine Kulanzregelung dahingehend vorschlagen, daß ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Teil des Kaufpreises erstattet wird.
Tipp:
Hilfreich wären dabei Abnahmeprotokolle und Zeugenaussagen, wobei im Zeitpunkt der Übergabe des Geräts die Funktionsfähigkeit mit untersucht worden sind, oder sonstige Dokumentation, wonach das Gerät vor und bei der Übergabe an den Käufer fehlerfrei funktionierte.
Wenn solche Nachweise aber nicht gerichtssicher dokumentiert bzw. vorhanden sind, was nur bei Profiverkäufern, wenn überhaupt, zu erwarten wäre, dann sollten Sie sich besser auf die geforderte Mängelgewährleistung einlassen.
Das bedeutet, erst einmal selbst Vergleichsangebote für den Kostenvoranschlag einholen und gegebenenfalls entsprechend dem Anwaltsschreiben selbst einen Reparaturversuch anbieten und reparieren (lassen). Raum für Vorschläge zu einer Kulanzregelung besteht natürlich auch immer.
Andernfalls sollten sie die vom Kollegen vorgeschlagene Rückabwicklung – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - vornehmen.
Folgender rechtlicher Hintergrund besteht, wobei das fast ein Klassiker ist im allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts:
Beim Kaufvertrag muss der Verkäufer die Sache dem Käufer mangelfrei übergeben, vgl. § 433 BGB *1).
Bei Sachmängeln ergeben sich die Rechtsfolgen aus §§ 437 ff. BGB *2). Danach besteht zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung im Sinne von § 439 BGB *3). Erst wenn diese scheitert oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer zu weitergehenden Rechten voranschreiben.
Bei Privatverkäufen läßt sich die Sachmängelhaftung in gewissen Grenzen ausschließen. Das ergibt sich im Umkehrschluss u.a. aus § 444 BGB *4). Da Sie das aber nicht getan haben, müssen wir uns insoweit damit nicht weiter beschäftigen. Das gesetzliche Sachmängelgewährleistungsrecht ist in Ihrem Fall anwendbar. Dabei gilt weiter folgendes:
Wie die Übergabe genau stattgefunden hat (tatsächliche Aushändigung oder Versendung, wobei dann fraglich ist, ob der Gefahrübergang bei Aufgabe auf den Spediteur/ zur Post stattfindet, oder erst bei der Lieferung), haben Sie nicht vorgegeben. Aber auch das kann hier offen bleiben, im Ergebnis hat der Käufer die Kaufsache jedenfalls erhalten.
Fraglich wird sein, ob der Mangel schon bereits vor dem Versand oder Lieferung des oben genannten Artikels durch Sie vorlag, oder ob der Käufer nicht erst bei der späteren Verwendung den Defekt verursacht hatte und insoweit bereits die sogenannte Sachgefahr trägt.
Wenn wir einmal annehmen, daß Sie behaupteten, die Sache unbeschädigt übergeben zu haben, und der Käufer behauptet, daß die Kaufsache bei der Übergabe bereits defekt war, dann würden die Gerichte insoweit Beweislastregeln anwenden:
Generell muss jeder den insoweit substantiierten Vortrag, der für ihn günstig ist, dann beweisen, wenn er bestritten wird.
Hier könnten Sie je nach Art der Übergabe oder Versendung u.a. Zeugen und Dokumentation anbringen, nach der der Artikel bei der Übergabe unbeschädigt war.
Beispiel: Sie hatten bei der Abholung den Receiver zusammen mit dem Käufer getestet, er lief fehlerfrei, und das auch entsprechend gerichtssicher dokumentiert. Oder: Sie können Zeugen angeben, die bestätigen, daß die Kaufsache bei der Übergabe fehlerfrei funktionierte. In dieser Situation könnten Sie auch im Prozess obsiegen, ein Beispiel für eine erfolgreiche Verteidigung vgl. Amtsgericht Rastatt, Geschäftsnummer 3 C 97/05 vom 10.08.2006 *7).
In diesem Fall würden Sie einen Prozess gewinnen (können).
Wenn der genaue Zeitpunkt des Entstehens der Beschädigung auch nach Beweisaufnahme vor Gericht nicht (mehr) aufklärbar ist, kommt die Beweislastregel nach § 477 BGB zum Tragen:
Danach wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Einzelheiten zur Reichweite dieser Beweislastumkehr waren und sind immer noch hoch umstritten sind, *7a).
Zum Teil wird im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung dieser auf europäischem Verbraucherschutzrecht beruhenden Regelung dahingehend angenommen, daß der Käufer lediglich darlegen und nachweisen muss, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspreche, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte.
In diesem Fall müssten Sie insgesamt damit rechnen, einen Prozess zu verlieren.
Als nächstes käme noch die Frage, ob der Käufer bei einer Rüge erst nach zwei Wochen eine Rügepflicht verletzt haben könnte. Bei einem gegenseitigen Handelsgeschäft muss der Käufer die gekaufte Sache sofort untersuchen und rügen, geregelt in § 377 HGB *6). Dies ist hier aber jedenfalls schon deshalb nicht der Fall, weil Sie keine Kaufleute sind. Der Einwand der Verletzung einer Rügepflicht durch den Käufer würde hier also jedenfalls nicht helfen.
Insgesamt ist es unter den oben geschilderten Voraussetzungen am wahrscheinlichsten, daß im Ergebnis im ersten halben Jahr die gesetzliche Mängelgewährleistung greift und Ihre Position nicht besonders gut ist.
Weiterführende Hinweise:
Ein Anspruch auf Ersatz der durch die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, sofern notwendig, kann sich aus Vertrag, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB), bzw. Verschulden bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo, § 311 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben, vgl. Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf · Urteil vom 13. August 2010 · Az. I-22 U 44/10 *7), und der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.04.2014 – Az. VIII ZR 275/13 auf Ersatz von verschuldensunabhängigen Privatgutachterkosten aus § 439 BGB entschieden *8).
Schließlich:
Die Gewährleistungsansprüche können auch ohne Rechnung geltend gemacht werden, solange sich der Kauf nur sonst wie nachweisen lässt.
Sie haben selbst aber auch Gewährleistungsansprüche gegen demjenigen, von dem Sie selbst (gegebenenfalls) das Gerät erworben hatten.
Häufig bestehen bei derartigen Defekten auch Herstellergarantien oder mindestens die normalen Gewährleistungsansprüche gegenüber Ihrem eigenen Verkäufer, die je nach Sachlage auch hier noch eingefordert werden können.
Antwort vom 08.01.2018
Fischer, Rechtsanwalt
Unter der Antwort befinden sich weiterführende Hinweise
*1) § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
*2) § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
*3) § 439 BGB Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
*4) § 444 BGB
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
*5) § 446 BGB Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
*5) § 477 BGB Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Zur richtlinienkonformen Auslegung:
http://www.juraexamen.info/bgh-brandneues-zur-beweislastumkehr-nach-%C2%A7-476-bgb/
*6) § 377 HGB
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
*7) Aufschlussreich Amtsgericht Rastatt, Geschäftsnummer 3 C 97/05 vom 10.08.2006
Fundstelle:
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2017/05/08/4111/
*7a) http://www.juraexamen.info/bgh-brandneues-zur-beweislastumkehr-nach-%C2%A7-476-bgb/
*8) https://openjur.de/u/147833.html
*9) BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 275/13 zur Erstattungsfähigkeit von verschuldensunabhängigen Privatgutachterkosten
https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr6196.php
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Ich möchte die Angelegenheit gerne aussergerichtlich klären. Ich habe keine Rechnung und eine Garantie hatte der Artikel auch nicht mehr. Ich habe diesen auch von privat erworben.
Was kann ich dem dem Anwalt jetzt schreiben ?
Könnten Sie mir evtl. ein Musterschreiben verfassen?
Eine Reparatur oder eine Rückabwicklung kann ich meinerseits nicht anbieten, schon aufgrund meiner finanziellen Situation.
Mit freundlichen Grüssen,
Bajerski
Guten Tag, danke für die umfassende Antwort.
Ich möchte die Angelegenheit gerne aussergerichtlich klären. Ich habe keine Rechnung und eine Garantie hatte der Artikel auch nicht mehr. Ich habe diesen auch von privat erworben.
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
vielen Dank für die positive Rückmeldung, gerne geschehen.
Auf Ihre Rückfragen antworte ich weiter unten direkt nach der Frage:
Was kann ich dem dem Anwalt jetzt schreiben ?
Antwort Rechtsanwalt: Nun, das hängt ab auch von der Beweissituation, die ich ja genau beschrieben habe:
Wenn Sie den Artikel funktionierend und fehlerfrei versendet haben, also entweder nicht wussten, daß der Fehler vorhanden war (wenn Sie das wussten, würde ich überhaupt nichts mehr sagen, um nicht sogar eine Strafanzeige wegen versuchten Betrugs zu riskieren), bzw. wenn der Artikel wirklich erst später beim Käufer beschädigt wurde, schadet es nichts, erst einmal die Behauptung aufstellen, daß das Gerät keinen Fehler hatte, können Sie immer und dabei dezent auf die knappe Situation hinweisen. Eventuell könnten Sie ja auch eine Ratenzahlung anbieten.
Mit etwas Glück schrecken die hohen Gerichtskosten die Gegenseite davon ab, Klage einzureichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken.
Könnten Sie mir evtl. ein Musterschreiben verfassen?
Eine Reparatur oder eine Rückabwicklung kann ich meinerseits nicht anbieten, schon aufgrund meiner finanziellen Situation.
Antwort Rechtsanwalt:
Nun, dadurch ändert sich die Rechtslage nicht.
Sie können in dieser unangenehmen Situation juristisch aber immer noch "pokern", die Angelegenheit hinausschieben bzw. eventuell freiwillig ein sogenanntes Anerkenntnis aussprechen. Wenn zu schnell Klage erhoben wird, muss der Kläger die Kosten übernehmen. Oder gegebenenfalls einen Mahnbescheid oder eine Klage abwarten.
Entwurf einer Entgegnung:
Briefkopf - per Einwurfeinschreiben (oder vorab per Fax oder gegen Empfangsbekenntnis)
Betreff: Anwaltsschreiben vom ..
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ... muss ich mein Bedauern darüber mitteilen, dass der Artikel so schnell nach dem Verkauf bereits bei Ihrem Mandant beschädigt wurde.
Die von Ihnen mir gegenüber gemachten Ansprüche muss ich jedoch zurückweisen.
Der Artikel wurde bei der Übergabe von mir bzw. meinen Mitarbeitern überprüft und befand sich in einwandfreiem Zustand. Der einwandfreie Zustand wurde auch von Ihrem Mandant erst einmal nicht beanstandet. Das werde ich gegebenenfalls auch beweisen können.
Beweismittel: (Zeugen Name ladungsfähige Anschriften, Fotos, Protokolle etc.)
Damit lag die Gefahr einer Beschädigung der von Ihnen beschriebenen Art im Zeitpunkt des von Ihnen beanstandeten Defekts bei Ihrem Mandanten. Ich muss Ihren Mandant also darauf verweisen, die Reparatur selbst auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Der Kostenvoranschlag erscheint mir im übrigen überzogen, nach meinen Erkundigungen kostet eine Reparatur
bzw. ein Ersatz des defekten Teils höchstens Euro ..., worauf Ihr Mandant im Rahmen seiner Schadensminderungspflichten bereits jetzt hingewiesen wird.
(Eventuell hinzufügen):
Aus Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erkläre ich mich jedoch bereit, mich hälftig an den Ihrem Mandanten entstandenen Reparaturkosten bis zur Höhe von maximal insgesamt 390 Euro zu beteiligen, sofern damit sämtliche Ansprüche der Parteien untereinander abgegolten sind. An dieses Angebot halte ich mich für die Dauer von 10 Tagen gebunden.
Mit freundlichen Grüssen,
Ort, Datum
ich habe schon eine Antwort erhalten:
********
Ihr Schreiben wird dahingehend verstanden, dass Sie auch bereit wären, das streitgegenständliche Gerät zurückzunehmen bei Rückerstattung des Betrages von 510,00 EUR in kleinen Raten. Mein Mandant wäre mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden und würde 10 Ratenzahlungen zu je 50,00 EUR, beginnend zum 20.01.2018 (die weiteren Folgeraten wären jeweils zum 20. des Folgemonats zur Zahlung fällig), akzeptieren.
Bitte teilen Sie kurzfristig mit, ob Ihr Schreiben vom 09.01.2018 dahingehend verstanden werden kann, dass Sie auch mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrages bei ratenweiser Rückerstattung des Betrages von 510,00 EUR einverstanden sind und falls ja, ob Sie mit der dargestellten Ratenzahlung einverstanden sind.
**************
Soll ich mich darauf einlassen?
Mit freundlichen Grüssen,
Bajerski