Versorgungsanspruch nach Scheidung
Fragestellung
Meine Frau und ich durchleben zur Zeit eine große Ehekrise, die in einer Scheidung enden könnte.
Ich bin zur Zeit der Alleinverdiener, meine Frau hat bis 2016 als Geringverdiener gearbeitet. Unsere Tochter steht auf eigenen Beinen und wir haben keine weiteren versorgungspflichtigen Kinder. Die Ehe besteht seit 28 Jahren auf Basis der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung würde ich gerne wissen ob und wenn ja in welcher Höhe, prozentual zum Bruttogehalt, ein Versorgungsanspruch meiner Frau (JG 1963) besteht.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.
Versorgungsansprüche sind in zweierlei Hinsicht zu berücksichtigen, zum einen Unterhaltsansprüche, und zum anderen der durchzuführende Versorgungsausgleich.
Zum Unterhalt sei gesagt, dass unterschieden werden muss zwischen dem Trennungsunterhalt nach erfolgter Trennung und vor der rechtskräftigen Scheidung und dem nachehelichen Unterhalt nach erfolgter Scheidung.
Im Rahmen des Trennungsunterhaltes hat Ihre Frau Ansprüche gemäß § 1361 BGB darauf, von "dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen" zu können.
Berechnet wird dieser Unterhalt, grob skizziert, dadurch, dass zunächst Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt wird, was konkrete Kenntnisse Ihrer Einkommenssituation erfordert.
Von diesem bereinigten Nettoeinkommen steht Ihrer Frau 3/7 zu.
Nach einer Scheidung müssen grundsätzlich beide dann geschiedenen Partner selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen, vgl. § 1569 BGB. Nur dann, wenn Gründe vorliegen, die sich aus §§ 1570 ff BGB ergeben, ist ein Anspruch gegeben. Sofern Ihre Frau sich auf keinen dieser Gründe berufen kann, steht ihr Unterhalt nicht mehr zu.
Im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleiches werden die von den beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ausgeglichen. Dieser etwas komplizierte Prozess kann nicht in einem Prozentsatz zum Bruttogehalt angegeben werden, weil für die Berechnungen der Rentenanwartschaften nicht nur die Bruttoeinkünfte maßgebend sind, sondern auch andere Faktoren, wie z.B. Kindererziehungszeiten eine Rolle spielen.
Angesichts der doch recht langen Ehezeit und dem Umstand, dass Sie sehr wahrscheinlich deutlich mehr Anwartschaften erworben haben, müssen Sie davon ausgehen, dass 50 % dieser während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften von Ihrem Versicherungskonto abgebucht und auf das Versicherungskonto Ihrer Frau umgebucht werden.
Im Gegenzug erhalten Sie entsprechend 50 % der Anwartschaften Ihrer Frau, die aber sehr wahrscheinlich deutlich niedriger liegen werden.
Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung der Anwartschaften ist zwischen dem Hochzeitstag als Beginn und dem Tag, an dem dem anderen Ehepartner ein Scheidungsantrag zugestellt wird als Endtermin.
Stehen diese beiden Daten fest, wird die Rentenversicherung vom Gericht beauftragt, die beiderseitigen Kontenverläufe zu klären und dann die jeweils in diesem Zeitraum erworbenen Anwartschaften zu ermitteln.
Ich hoffe, Ihnen hinreichend deutlich die Problematik vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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