Unterhalt an die Ehefrau in der Trennungsphase
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Draudt,
meine Frau und ich haben uns im Januar getrennt und werden uns scheiden lassen.
Ich bin Ende Januar aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen, habe vom gemeinsamen Hausstand nur wenig mitgenommen und auch das gemeinsame Auto meiner Frau überlassen.
Vor der Trennung habe ich die Darlehen für unser gemeinsames Haus komplett bezahlt (ca. 1300 Euro monatlich), meine Frau hat Lebensmittel und Urlaube finanziert. Ich zahle momentan weiterhin die Darlehen komplett, obwohl ich das Haus nicht mehr nutze. Das Haus wird demnächst voraussichtlich verkauft, bzw. überlegt meine Frau, mich auszuzahlen.
Da wir letzten Monat die Steuerklassen gewechselt haben (von 3/5 auf 4/4) habe ich über 500 Euro netto weniger. Mein jetziger Nettoverdienst beträgt ca. 3500 Euro, der meiner Frau (ebenfalls voll erwerbstätig) dürfte jetzt bei ca. 3100 Euro liegen. Ich habe meine Frau gebeten, einen Teil der Darlehen zu übernehmen, da ich jetzt durch den Wechsel der Steuerklasse weniger Geld zur Verfügung habe. Dies lehnt sie ab, mit der Begründung ich würde keinen Unterhalt für Sie und unsere gemeinsame 11 jährige Tochter zahlen.
Meiner Meinung nach zahle ich durch die Überlassung des Hauses, des Hausstandes und des Autos "Unterhalt". Meine Frau hat nach der Geburt unserer Tochter ein Jahr nicht gearbeitet, dann ca. 6 Jahre 50 % und danach Vollzeit.
Wegen unserer Tochter möchten wir die Scheidung nicht vor Gericht regeln, aber ich habe gerade den Eindruck, schlecht davonzukommen, zumal die schon geleisteten Zahlungen in den letzten Monaten ja nicht bei der zukünftigen Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden können, wenn ich richtig informiert bin.
Die Grundidee direkt nach der Trennung war, es erst mal zu weiterlaufen zu lassen, bis sich die emotionale Lage etwas beruhigt hat, aber durch die veränderte Steuerklasse in Kombination mit meinen notwendigen Anschaffungen für den neuen Hausstand und die jetzt zusätzlich von mir zu zahlende Miete für meine neuer Wohnung hat sich bei mir eine finanzielle Situation ergeben, die den Handlungsdruck sehr erhöht hat.
Meine Frage ist, wie hoch Sie die Unterhaltszahlungen in der Trennungsphase und nach der Scheidung einschätzen, basierend auf dem genannten (unvollständigen) Angaben. Darüber hinaus würde mich interessieren, welche Vorgehen Sie mir empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
es empfiehlt sich, die fianziellen Dinge einmal zu ordnen. Dies muss ja nicht gerichtlich sein, sondern kann auch geordnet unter Ihnen, aber rechtlich in den richtigen Bahnen, erfolgen.
Zunächst einmal zum Haus: Hier sollte dringend eine Regelung gefunden werden, wie das mit dem Haus läuft. Da Sie offenbar beide Darlehensehmer sind, sind Sie nicht verpflichtet, die Darlehenszahlungen alleine zu übernehmen. Sie sind offenbar auch zu 1/2 Miteigentümer des Hauses, so dass Sie von ihr eine Nutzungsentschädigung verlangen können, da sie das Haus alleine nutzt, bzw. mit dem Kind. Diese Nutzungsentschädigung muss allerdings in den ersten sechs Monaten nach der Trennung verlangt werden, sonst sieht sie die Rechtsprechung als verwirkt an. Daher ist die Empfehlung, dass Sie das sofort tun sollten, und zwar schriftlich. Die Höhe bestimmt sich nach der ortsüblichen Miete für ein vergleichbares Objekt.
Eine Lösung kann auch sein, dass die Ex eben einen Anteil an der Darlehensleistung übernimmt, quasi die Ansprüche verrechnet werden.
Bei einem Hausverkauf ist ein notarieller Vertrag notwendig. Es bietet sich an, hier ggf. auch andere Dinge mitzuregeln, wie etwa Umgang und Kindesunterhalt.
Kindesunterhalt schulden Sie in jedem Fall. Dieser ist unabhängig von allen anderen Zahlungen geschuldet, weil es ein Anspruch des Kindes ist, nicht einer der Frau. Diese ist aber gesetzlich verpflichtet, den Unterhalt als gesetzliche Vertreterin, bei der das Kind lebt, geltend zu machen. Hierzu ist das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Maßgebend ist hier nur Ihr Einkommen und zwar im Durchschnitt der letzten 12 Monate. Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen gerne einen Folgeauftrag für die Berechnung des Kindesunterhalts anbieten. Ich sende Ihnen ein gesondertes Angebot.
Davon zu unterscheiden ist der Trennungsunterhalt. Dieser ist für die Zeit des Getrenntlebens untereinander geschuldet. Auch hierzu ist die genaue Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens notwendig. Zu berücksichtigen wäre bei ihr jedenfalls der Wohnwert für die Immobilie in Höhe einer ortsüblichen Miete, so dass - ohne nähere Berechnung und daher nicht verbindlich- angesichts der etwa gleichen Einkommen davon ausgegangen werden kann, dass Sie untereinander keinen Trennungsunterhalt schulden. Für die Zeit nach der Scheidung geht man nach neuerer Gesetzeslage davon aus, dass jeder Partner sich selbst unterhalten muss. Da Ihre Ex ja ohnehin schon arbeitet, ist hier nicht davon auszugehen, dass Sie etwas zahlen müssen.
Der Hausrat ist nach billigem Ermessen zu teilen, hierzu gehört auch ein gemeinsam für die Familie angeschafftes Auto. Sicherlich müssen ihr die für den Alltag mit Kind notwendigen Dinge verbleiben, jedoch müssen Sie hier nicht auf alles verzichten. GGf. kann auch eine Ausgleichszahlung verlangt werden. Hierzu müsste man aber nähere Einzelheiten wissen.
Soweit erst einmal meine Ausführungen. Ich kann Ihnen den Trennungsunterhalt auch genauer ausrechnen, bzw., ob überhaupt welcher anfällt. Sinnvoller wäre hier sicherlich aber eine Gesamtlösung. Unabhängig davon ist aber- wie gesagt- der Kindesunterhalt, wozu ich Ihnen eine Folgeberatung anbiete.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick verschafft zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Bei Fragen, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
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