Verfestigte Lebensgemeinschaft & Unterhaltsverwirkung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Otto,
in 11/17 haben sich meine Ehefrau (56) & ich (64) uns getrennt (Karriere ist ihr
wichtiger als Ehe/Familie/Haus). Ich bewohne bis 11/18 das Eigenheim, sie seit
01.01.2018 eine 2-Zi-Wohnung im Allgäu. Die einvernehmliche Scheidung wird
voraussichtlich in 11/18 eingereicht und sollte bis Mitte/Ende 2019 "durch" sein.
In 06/18 habe ich eine Frau kennen- und lieben gelernt - sie möchte gern, dass
ich ab ca. 11/18 mit ihr zusammen wohne. Ich sehe da jedoch vll. ein Problem.
Denn ich bekomme von meiner Noch-Ehefrau einen Trennungsunterhalt p.m.
i.H.v. 900 Euro (3/7-Regelung - privat), da ich als freiberuflicher Journalist in
einvernehmlicher Absprache viele Jahre unser Haus gebaut, 2 Kinder betreut
& meiner Frau somit ihre Karriere in einer Pharma-Firma ermöglicht habe. Da
ich also viele Jahre ohne nennenswertes Einkommen war, sehe ich auf mich
bei einer notwendigen Wohnungssuche (Eigenheim ist zum 01.11.18 verkauft)
Schwierigkeiten zukommen (Einkommensnachweise etc.) & würde daher gern
mit meiner neuen Partnerin zusammenziehen. Obwohl es noch recht frisch ist
und sich derzeitig nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob diese "Beziehung erst
einmal auf Probe" denn auch die nächsten Monate und Jahre "übersteht".
Daher meine Frage:
Ab wann ist eine Lebensgemeinschaft verfestigt, so dass sich daraus vielleicht
eine Trennungs-Unterhalts-Verwirkung ableiten ließe? Ab 1 Jahr od. ab 3 Jahre,
wie die Gerichte unterschiedlich entschieden haben? Einzelfall-Betrachtung?
Ich darf mich schon im Voraus für Ihre kompetente Antwort bedanken & verbleibe
mit freundlichen Grüßen
R. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß § 1579 Zif 2 BGB ist eine verfestige Lebengsgemeinschaft ein Grund, Unterhalt zu beschränken oder ganz zu versagen. Das Gesetz selber definiert nicht, wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen ist; es handelt sich damit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Voraussetzungen anzunehmen sind oder nicht.
Die ältere Rechtsprechung nahm bislang einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren an, ab dem von einer solchen Verfestigung auszugehen sei. Die Tendenz geht allerdings dahin, diesen Zeitraum deutlich abzukürzen und auf weitere Umstände abzustellen.
Das OLG OLdenburg hat in seiner Entscheidung vom 16.01.2016, Az.: 4 UF 78/16 dazu ausgeführt:
"Der Anspruch eines bedürftigen Ehepartners auf Trennungsunterhalt kann auch vor Ablauf von 2 Jahren entfallen, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet."
Und weiter:
"Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. ..."
In solch einer Konstellation könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so der Senat. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.
Wenn ich diese, für Sie leider eher ungünstige Rechtsprechung zugrunde lege, kann durch das Zusammenziehen durchaus ein solches Entscheidungskriterium für eine zumindest sich verfestigende Lebensgemeinschaft gelegt werden, die etwa ab 07/2019 zu einem Wegfall Ihres Unterhaltsanspruches führen kann.
Dann kennen Sie sich ein Jahr und leben in häuslicher Gemeinschaft zusammen, wirken also nach außen wie ein Paar. Geht dann das Gericht von der sich offenbar durchsetzenden, restriktiven Rechtsprechung aus, werden Sie Ihren Unterhaltsanspruch verliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Ab 01.04.2019 erhalte ich definitiv Rente (Versorgungs-ausgleich wird bei Scheidung "erledigt").
Wieviel darf ich bei Trennungsunterhalt hinzuverdienen?
Ihre unterhaltsrechtliche Frage des Zuverdienstes kann ohne Kenntnis der Einkommensverhältnisse nicht beantwortet werden. Zudem ist es eine neue Anfrage, die nicht im Zusammenhang mit der Frage nach der verfestigten Lebensgemeinschaft steht. Ich bin gerne bereit, Ihnen die weitere Frage im Rahmen eines Zusatzauftrages zu beantworten, weise aber darauf hin, dass ich ab morgen für 2 Wochen in Urlaub sein werde.
Mit freundlichen Grüßen