Darlehensbewertung bei Rückübertragungsrecht und Trennungsunterhalt
Fragestellung
Frage 1:
Ausgangssituation:
Eine Immobilie wurde mir durch meinem Vater vor der Eheschließung geschenkt. Die Schenkung ist belastet mit einem Rückübertragungsrecht des Vaters für den Fall der Scheidung.
Wert der Immobilie zu Beginn der Ehe: 180.000 Euro
Wert der Immobilie am Ende der Immobilie 200.000 Euro
Immobiliendarlehn zu Beginn der Ehe: 50.000 Euro
Immobiliendarlehn zum Schluss der Ehe: 20.000 Euro
Die Bewertung sieht bezüglich der Immobilie nach meiner Kenntnis wie folgt aus:
Anfangsvermögen In der Aktiva: 180.000 Euro für die Immobilie
Anfansvermögen In der Passiva 180.000 Euro als Rückgabeverpflichtung – Ergebnis 0
Schlussvermögen In der Aktiva: 200.000 Euro für die Immobilie
Schlussvermögen In der Passiva 200.000 Euro als Rückgabeverpflichtung – Ergebnos 0
Frage:
Wie wird das Immobiliendarlehen bewertet? Es gibt unterschiedliche Aussagen:
Aussage 1:
Bei den Darlehen gilt das Abstraktionsprinzip. Das Schuldverhältnis - Darlehen gegenüber der Bank - bleibt auch bei Rückgabe der Immobilie mit den Vertragspartnern weiter bestehen. Die Bank muss sich ja an ihren Vertragspartner, den Darlehensnehmer, halten. Die Immobilie dient nur der Sicherung des Darlehens. Deshalb ist die Immobilie nach Rückgabe zwar weg, die Schulden gegenüber. der Bank bleiben aber für den Darlehensnehmer bestehen.
Meine Meinung:
Es ist zwar richtig, dass das Darlehensverhältnis gegenüber der Bank bestehen bleibt oder bestehen bleiben kann. Aber in gleicher Höhe besteht ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Rückforderer. Dieser Ausgleichsanspruch muss in Höhe der Darlehensverbindlichkeit aktiviert werden, so dass auch diese Bewertung per Saldo Null beträgt!
Frage:
Welche der beiden vorgenannten Aussagen ist richtig?
Frage 2:
Immobilienerträge durften aufgrund einer Vereinbarung unter den Gesellschaftern nicht zum persönlichen Lebensunterhalt verwendet werden. Nachweislich (BanK.züge) ist dieses auch tatsächlich nicht geschehen.
Einer der Gesellschafter lässt sich scheiden. Bei der Bemessung des Trennungsunterhaltes möchte der Gesellschafter diese Einkünfte unberücksichtigt lassen, da sie zu keinem Zeitpunkt zum :Lebensunterhalt seiner Familie beigetragen haben.
Ist dieses richtig?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
gerne habe ich Ihre Fragen rechtlich überprüft.
Frage 1:
Bei der Schenkung handelt es sich um eine Schenkung unter der auflösenden Bedingung der Scheideung. Das bedeutet, dass die Schenkung im Falle der Scheidung rückgängig zu machen ist.
Schenkungen an einen der Ehegatten werden zum Anfangsvermögen gezählt. Das bedeutet, dass diese im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht in die Berechnung der Ausglichsforderung fallen, § 1374 Absatz 2 BGB. Die Vorschrift lautet: Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach den Einkünften zu rechnen ist.
Für Schenkungen vor der Eheschließung, also vor dem Eintritt in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gilt dies erst Recht.
Die geschenkte Immobilie wird beim Zugewinnausgleich im Anfangsvermögen und nicht im Endvermögen berücksichtigt.
Der Zugewinn ist um so höher, je höher das Endvermögen ist.
Die Berücksichtigung der Schenkung im Endvermögen lässt sich mit der rechtlichen Wirkung der Zugewinngemeinschaft erklären: Bei der Eheschließung bleibt jeder Ehepartner Inhaber seiner Eigentums. Das Eigentum wird kein gemeinsames Eigentum. Auch Neuanschaffungen, die nur durch einen Ehegatten gemacht werden, bleiben in seinem Eigentum. Wird die Ehe beendet, wird aber eine Rechnung aufgemacht (Zugewinn). Derjenige Ehegatte, der in der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses auszahlen.
Das bedeutet, dass die Immobilie im Rahmen des Zugewinnausgleich in das Anfangsvermögen eingestellt wird.
Der Zeitpunkt der Bewertung der Immobilie im Anfangsvermögen ist der Zeitpunkt der Eheschließung. Der Wert liegt damit bei 180.000,00 €.
Allerdings: Wertsteigerungen, die die Immobilie zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Zeitpunkt des Stellens des Scheidungsantrags werden in der Ausgleichberechnung mitberücksichtigt.
Zu der auflösenden Bedingung der Rückgabe im Falle der Scheidung: Die Immobilie befand sich in der Zeit der Ehe in Ihrem Anfangsvermögen, so dass nach den gesetzlichen Regelungen die Wertsteigerung bis zur Scheidung auszugleichen ist.
Frage: Wie wird das Immobiliendarlehen berücksichtigt?
Das Immobiliendarlehen kommt in den Zugewinnausgleich unter der Position Schulden. Anfangsvermögen: Darlehensschulden in Höhe von 50.000,00 €. Endvermögen: Darlehensschulden in Höhe von 20.000,00 €. Der Zugewinn des Rückzahlers liegt hier bei 30.000,00 €, da diese von den Schulden in Höhe von 50.000,00 € in der Ehe abgetragen worden sind.
Aussage 1 ist richtig, das das Darlehen weiterhin bestehen bleibt.
Frage 2:
Der Trennungsunterhalt wird ausgehend vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten berechnet. Es stellt sich daher die Frage, ob die Immobilienerträge Einkommen darstellen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um Einkommen, unabhängig von der Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Sie haben die Möglichkeit zwei kostenfreie Rückfragen zu stellen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
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Ich füge im Anhang einen Aufsatz ees Familienrichters
Schulz bei. Wenn Sie den Aufsatz des Familienrichters aufmerksam durchlesen werden Sie Ihre Rechtsauskunft, dass die Wertsteigerung des Grundstückes den Zugewinn erhöht nicht halten können. Im gleichen Maße wie sich der Wert der Immobilie erhöht, erhöht sich auch die Rückgabeverpflichtungsposition auf der Passiva.
Gleiches bzw. Ähnliches passiert nach meiner Überzeugung mit der Darlehensverbindlichkeit. Hier besteht die Ausgleichsforderung gegenüber dem Rückforderer, die in Höhe des Darlehens aktiviert werden muss!
Der Grundgedanke beim Trennungsunterhalt ist, dass der Ehepartner durch die Trennung in seinem Lebensunterhalt nicht schlechter gestellt sein soll als während der Ehe. . Ich meine von einer Rechtsprechung aus Hamburg gehört zu haben, in der für die Bemessung des Trennungsunterhaltes Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb nicht für die Bemessung des Trennungsunterhaltes herangezogen wurde, weil im Gesellschaftsvertrag vereinbart war, dass die Gewinne nicht entnommen werden durften.
Ich werde versuchen, die Rechtsprechung ausfindig zu machen.
Für eine stellungnahme wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
R. K.
gerne werde ich Ihr Anliegen überprüfen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
1. Immobilienschenkung mit Rückgabeverpflichtung im Fall der Scheidung und Zugewinnausgleich, dort Berücksichtigung der Werterhöhung
Für den Fall, dass die Werterhöhung des Grundstücks durch finanzielle Leistungen und persönlichen Arbeitseinsatz der Eheleute eingetreten ist, ist der Wertausglich beim Zugewinn zu berücksichtigen. Das ist der Fall, von dem ich hier ausgegangen bin, da Sie keine weiteren Angaben zu der Wertsteigerung gemacht haben.
Es gibt auch eine Wertsteigerung von Grundstücken durch allgemeine Wertsteigerung. Ein etwaiger Rückgewähranspruch der Eltern infolge des Scheiterns der Ehe vermindert das Anfangs- und das Endvermögen in gleicher Höhe. Folglich sind Anfangs- und Endvermögen mit 0 Euro zu bewerten.
2. Immobiliendarlehen
Hier kann ich Ihren Angaben nicht entnehmen, dass es eine zusätzliche Vereinbarung unter der auflösenden Bedingung der Rückgabe gibt, die das unter 1. Gesagte für das Darlehen bewirken könnte. Es fehlt eine Rechtsgrundlage, die sich, im Übrigen, aus dem Gesetz nicht ergibt. Es bleibt daher dabei, dass die abgetragenen Schulden in der Ehe einen Zugewinn darstellen.
3. Zweck des Trennungsunterhalts
Sinn und Zweck des Trennungsunterhaltes ist es, den Eheleuten zumindest für die Phase der Trennung eine wirtschaftlich vergleichbare Grundlage wie in der Ehe zu ermöglichen. Dies ist Ausfluss der ehelichen Solidargemeinschaft. Der Gesetzgeber will nicht, dass ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten aufgrund unterschiedlicher Einkommensverhältnisse nur durch die Trennung entsteht. Denn bis zur Scheidung besteht die eheliche Solidargemeinschaft weiter fort. Der Familienunterhaltsanspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, der nun in Geld zu leisten ist.
Sollten Sie anderer Auffassung sein, benennen Sie bitte entsprechende Rechtsgrundlagen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel