Scheidung bei binationaler, eingetragener Partnerschaft, rechtl. Konsequenzen
Fragestellung
Sachverhalt (fiktiv)
1. Partner, Ägypter, 34 j., zum Zeitpunkt der Verpartnerung bereits 6 J. in Deutschland, Studium in Deutschland abgeschlossen und beschäftigt in einem Call-Center, Deutsch B2 Niveau.
2. Partner, Deutscher, 52 j., zum Zeitpunkt der Verpartnerung und aktuell Dipl. Kaufm, unbefristet beschäftigt. Deutliche Gehaltsunterschiede.
Zusammenlebend seit 2012 in einer gemeinsamen Wohnung. Verpartnerung im April 2016. Es besteht ein notarieller Ehevertrag der alle Unterstützungsleistungen ausschließt die rechtlich ausschließbar sind, Gütertrennung ist vereinbart.
Einbürgerung des 1.Partners im Feb. 2018 erfolgt (Einbürgerungszusage im August 2017). 1.Partner seit Februar in ALG1.
1) Wie bzw. wann kann die Partnerschaft schnellstmöglich geschieden werden, ohne den Aufenthaltsstatus des 1. Partners zu verändern bzw. zu gefährden (normalerweise gilt so weit ich weiß 3 Jahre + 1 Trennungsjahr, aber in diesem Fall erfolgte die Einbürgerung bereits und nicht bloß aufgrund der Verpartnerung, sondern auch aufgrund des Studiums, der 6 Jahre bzw. mittlerweile 8 Jahre in Deutschland. usw.)
2) Welche Konsequenzen hat das im weiteren jeweils für den 1. und 2. Partner rechtlich und finanziell. Es ist geplant einen gemeinsamen Antwalt zu nehmen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
nachdem Sie mitgeteilt haben, dass Ihr Partner eingebürgert wurde, wird er die deutsche Staatsbürgerschaft und somit auch sein Aufenthaltsrecht trotz der Auflösung der Verpartnerung nicht verlieren. Es gibt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch nach Bestandskraft einen Verwaltungsakt (Einbürgerung) zurückzunehmen, allerdings müsste hierfür ein Grund, wie arglistige Täuschung, Drohung oder vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben vorliegen. Da die Einbürgerung aber aufgrund des offensichtlich langen Aufenthaltes wegen des Studiums erteilt wurde, sind Anhaltspunkte für solche Rücknahmegründe nicht vorhanden.
Nur rein hypothetisch: Wenn Ihr Partner sein Aufenthaltsrecht von der Verpartnerung ableiten würde, dann müsste die Verpartnerung mindestens 3 Jahre im Bundesgebiet bestanden haben. Dies bedeutet, dass Sie sich auch nicht vor Ablauf von 3 Jahren trennen dürften, also in Ihrem Fall nicht vor April 2019. Somit stimmt Ihre Rechnung 3 + 1 !
Für eine „Scheidung“ bedeutet dies folgendes: Sofern Sie noch nicht getrennt sind, müsste zunächst eine Trennung erfolgen und nach ca. einem Jahr (das Trennungsjahr muss zum Zeitpunkt des gerichtlichen Scheidungstermins abgelaufen sein) kann der Antrag bei Gericht eingereicht werden. Bei Einigkeit kann jedoch auch vorgetragen werden, dass man bereits seit ca. einem Jahr (z.B. Mai 2017) innerhalb der „Ehewohnung“ getrennt lebt, dann könnte bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Scheidung eingereicht werden. In diesem Fall wird die Scheidung vermutlich schon im Juni oder Juli 2018 erfolgen.
Bei einer Verpartnerung bzw. Trennung gelten die gleichen Regeln, wie bei einer Ehetrennung mit anschließender Scheidung, nämlich, dass in der Trennungszeit, die ca. 1 Jahr dauert bzw. dauern muss, ggf. Unterhalt gezahlt werden muss. Grundsätzlich kann durch einen Ehevertrag dieser Trennungsunterhalt nicht ausgeschlossen werden. Ob ein solcher Trennungsunterhaltsanspruch letztlich besteht oder nicht, hängt von den Einkommensverhältnis der Partner ab. Sie führen etwas von deutlichen Gehaltsunterschieden aus, sodass vermutlich schon aufgrund der Arbeitslosigkeit Ihres Partners ein solcher Anspruch gegeben ist. Dabei besteht ein Trennungsunterhaltsanspruch bis zur Rechtskraft der Scheidung, die – sofern nicht auf Rechtsmittel im Scheidungstermin verzichtet wird, was aber nur bei Anwesenheit von 2 Anwälten möglich ist – ca. einen Monat nach dem Scheidungstermin eintritt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, nur einen Anwalt zu beauftragen. Wobei dies bedeutet, dass der antragstellende Partner anwaltlich vertreten wird, wobei der andere Partner, der nur dem Scheidungsantrag zustimmt, keinen Anwalt hat. Eine gemeinsame Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht statthaft.
Wichtig wäre hierbei, dass man keine Streitpunkte, wie z.B. den Trennungsunterhalt, hat. Denn sobald man sich streitet, also nicht nur die Scheidung vom Gericht durchführen lässt, entsteht ein Anwaltszwang, d.h. dann müssen beide Partner anwaltlich vertreten sein.
Streitpunkte, außer ggf. der Trennungsunterhalt, dürften nicht vorhanden sein, da durch den Vertrag sämtliche sonstige Ansprüche ausgeschlossen wurden.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens hängen von den Einkünften der Ehepartner ab. Es wird zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren das 3 fache Einkommen beider Partner zugrunde gelegt.
Ich hoffe, Ihnen einen umfangreichen Überblick über die Rechtslage erteilt zu haben. Falls Nach- oder Verständnisfragen bestehen sollten, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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a) wie erkenne ich, woher sich das Aufenthaltsrecht tatsächlich ableitet? Bei Partner 1 lief sein Aufenthaltstitel (18 monatiges Arbeitsvisum nach Studium in D) ab und er wurde zum Verlassen des Landes aufgefordert (trotz Arbeit, aber nicht adäquat zur Qualifikation) , was durch die Verpartnerung verhindert wurde. Auf der anderen Seite erhält man nur durch die Verpartnerung nicht schon nach 1,5 J. die Einbürgerung
b) Angenommen es gibt keine Streitpunkte, man nimmt nur einen Anwalt. Wie kann der 1 Partner auf den Trennungsanspruch verzichten? Der Satz mit "Anwesenheit von zwei Anwälten" ist hier für mich unklar
c) Bezieht sich die Gebühr auf 3 Netto oder Bruttogehälter?
Mit freundlichen Grüßen
F. L.
wenn Ihr Partner einen deutschen Pass hat, ergibt sich das Aufenthaltsrecht aus der Staatsbürgerschaft. Wenn nicht, was nach einer Einbürgerung nicht möglich sein sollte, müsste sich aus den Papieren, die Ihr Partner von der Ausländerbehörde bekommen hat, der Aufenthaltsstatus ergeben. Das Aufenthaltsrecht für Ehepartner ergibt sich aus § 31 AufenthG und dort sind 3 Jahre "Ehe" im Bundesgebiet genannt.
Wie bereits ausgeführt, kann man auf Trennungsunterhalt nicht verzichten. Ein tatsächlicher Verzicht wäre gegeben, wenn man den Anspruch nicht geltend macht.
Die Gebühr berechnet sich immer aus dem 3fachen Nettoeinkommen beider Ehegatten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass