Arbeitsrecht-Ratgeber: Was man bezüglich der arbeitsrechtlichen Abmahnung wissen sollte
(Lesezeit: ca. 5 Minuten)
Überall, wo unterschiedliche Menschen zusammenkommen, gibt es gelegentlich Meinungsverschiedenheiten. Das gilt für den Arbeitsplatz, ebenso wie für Familien oder Vereine. Am Arbeitsplatz kann es neben Kritik an der Leistung auch Beschwerden über Disziplinlosigkeit oder unangemessenes Verhalten gegenüber Kollegen geben. Hier übt der Arbeitgeber das Direktionsrecht aus, bestimmt also, wie und wann und unter welchen Bedingungen gearbeitet werden soll. Die Rechte und Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber gegenüber haben, sind im Arbeitsvertrag geregelt.
Gleichzeitig hat auch der Betriebsinhaber verfassungsrechtlich garantierte Ansprüche, die ihm das Betreiben seines Unternehmens ermöglichen. Kommt es zur Kollision, kann eine Abmahnung einer Kündigung vorangehen. Die letzte Entscheidung trifft dann häufig der Arbeitsrichter. Die Rechtsgrundlage für eine Abmahnung ist neben vertraglichen Regelungen in § 314 BGB enthalten.
Inhalt
- Erklärung ohne direkte Rechtswirkung
- Konkrete Angaben zum Beanstandungsgrund erforderlich
- Rücknahme, Gegendarstellung oder Gerichtsverfahren
- Ratgeber: Was kann Gegenstand einer Abmahnung sein?
- Konsequenz gegen Provokateure zeigen
- Persönlichkeitsentfaltung vs Direktionsrecht
Das Wichtigste in Kürze
- Abmahnungen sind in vertraglichen Regelungen und § 314 BGB festgehalten.
- Eine Abmahnung hat erst mal keine Rechtswirkung, sollte aber dennoch vom Arbeitnehmer ernst genommen werden, da eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens zu einer Kündigung führen kann.
- Die Abmahnung muss konkrete Angaben bezüglich des Verhaltens des Arbeitnehmers beinhalten (z.B. Konkrete Datums- und Zeitangabe bei Zuspätkommen).
- Wenn der Sachverhalt der Abmahnung nicht den Tatsachen entspricht, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass diese aus der Akte entfernt wird.
1. Erklärung ohne direkte Rechtswirkung
Die Abmahnung selbst hat keine eigene Rechtswirkung. Wer eine Abmahnung in schriftlicher Form erhält, sollte sie allerdings ernst nehmen, denn er muss damit rechnen, gekündigt zu werden, wenn er das beanstandete Verhalten nicht korrigiert. Die Abmahnung wird zur Personalakte genommen. Wiederholt sich abgemahntes Verhalten einmal oder mehrfach, liegt es im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers, ob er eine weitere Abmahnung erteilt oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.
Da die Abmahnung für sich allein keine Rechtskraft entfaltet, ist sie auch nicht an Fristen gebunden. Eine Abmahnung ist aber nur dann sinnvoll, wenn sie unverzüglich nach der Fehlhandlung oder nach der Entdeckung des Fehlers ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber lässt die Ernsthaftigkeit seiner Kritik erkennen, wenn er zeitnah mit einer Abmahnung reagiert. Werden mehrere Abmahnungen in derselben Sache erteilt, ohne dass die angekündigte Kündigung erfolgt, verliert die Abmahnung an Glaubwürdigkeit und an Beweiskraft. Der Arbeitgeber sollte in einem solchen Fall dazu schreiben, warum er noch einmal von der Kündigung Abstand genommen hat.
2. Konkrete Angaben zum Beanstandungsgrund erforderlich
Die Abmahnung muss Angaben zu allen wichtigen Details des beanstandeten Ereignisses haben. Statt „wegen häufiges Zuspätkommens“ muss eine Aufstellung von Tagen eingefügt werden, an denen der Abgemahnte zu spät erschienen war. Handelt es sich um Kritik an der Arbeitsleistung, ist ebenfalls eine konkrete Datumsangabe mit Zeitangabe nötig. Außerdem muss die beauftragte Arbeit, der Fehler und die Auswirkung des Fehlers aufgeführt werden. Nur dann, wenn ihm der Vorwurf wirklich konkret erklärt wird, hat der abgemahnte Arbeitnehmer die Chance, sich gegen den Vorwurf mit einer Gegendarstellung zu wehren.
Die wichtigste Klausel der Abmahnung ist der Hinweis darauf, dass, falls das beanstandete Verhalten nicht beendet wird, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen wird. Ohne diese konkrete und ernsthafte Androhung einer Kündigung würde es sich nicht um eine Abmahnung, sondern nur um eine allgemeine Ermahnung handeln.
3. Rücknahme, Gegendarstellung oder Gerichtsverfahren
Wer eine Abmahnung erhalten hat deren Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht, kann verlangen, dass diese Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird. Voraussetzung ist, dass er den wahren Ablauf beweisen kann. Weigert sich der Arbeitgeber, kann vor dem Arbeitsgericht geklagt werden. Ist die Situation nicht so leicht zu klären, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass eine von ihm verfasste Gegendarstellung mit zur Personalakte genommen wird.
Sollte es zu einer Kündigung und einem Gerichtsverfahren über die Rechtskraft dieser Kündigung kommen, könnte vor dem Arbeitsgericht nochmals über die Berechtigung der Abmahnung gestritten werden. Liegt keine andere Stellungnahme des Abgemahnten vor, kann das Gericht davon ausgehen, dass er die Abmahnung akzeptiert hat.
4. Ratgeber: Was kann Gegenstand einer Abmahnung sein?
Eine Abmahnung kann alle Bereiche des Arbeitsalltags betreffen. Privates Verhalten, außerhalb der Arbeitsstelle, kann nicht Gegenstand einer Abmahnung sein. Die Abmahnung kann nur der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erteilen. Kundenbeschwerden sind an sich keine Abmahnungen. Beschwerden des Betriebsrats über das Verhalten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz sind ebenfalls keine Abmahnungen. Eine Abmahnung kann von Dritten nicht mit rechtlichen Mitteln erzwungen werden.
Bei seiner Entscheidung muss der Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahme bedenken. Die Abmahnung ist einer sofortigen Kündigung gegenüber das mildere Mittel. Vor der Abmahnung könnte allerdings eine formlose Ermahnung ausgesprochen werden, in der noch nicht die Kündigung, sondern zunächst die Erteilung einer schriftlichen Abmahnung angekündigt wird.
Bei der Wiederholung kleinerer, disziplinarischer Verfehlungen, könnte eine erneute Abmahnung ausreichen. Geht es jedoch um Fehlverhalten, dass andere Mitarbeiter beeinträchtigen oder sogar gefährdet, kann die Kündigung das einzige angemessene Mittel sein.
5. Konsequenz gegen Provokateure zeigen
Wird das beanstandete Verhalten provokant wiederholt, muss der Arbeitgeber handeln. Lässt er trotz fortgesetztem Fehlverhalten die Angelegenheit für längere Zeit auf sich beruhen, verliert er nicht nur seine Glaubwürdigkeit bei der Mitarbeiterführung, sondern kann sich bei einer späteren Kündigung nicht mehr auf die Abmahnung berufen.
Bei offensichtlichem Handeln gegen den Betriebsfrieden oder andere Firmeninteressen kann eine Kündigung im Einzelfall auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Die schriftliche Kündigung sollte dann ebenso konkrete Angaben zum Vorwurf enthalten wie eine Abmahnung.
6. Persönlichkeitsentfaltung vs Direktionsrecht
Inhaltlich kann es in einer Abmahnung um verschiedene Themen und Bereiche gehen. Zu den häufigsten Gründen, aus denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Abmahnungen erteilen, gehören:
- Schlechte Arbeitsleistung
- Verhalten während der Arbeitszeit
- Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Kollegen und Vorgesetzten
- Verstoß gegen Kleiderordnung
- Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
Eine nachweisbare Störung des Betriebsfriedens durch Mobbing oder durch beleidigende Äußerungen gegen Kollegen kann den Arbeitgeber ebenfalls dazu veranlassen, eine Abmahnung zu erteilen. Manchmal müssen sich die Gerichte in späteren Kündigungsschutzprozessen mit der Rechtmäßigkeit von Abmahnungen beschäftigen, die einen kulturellen oder sogar politischen Hintergrund haben. Eine schnelle und unkomplizierte Online-Beratung durch den auf Arbeitsrecht spezialisierten yourXpert-Anwalt kann hier kurzfristig für Klarheit sorgen, wo die Grenzen zwischen Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und den Ansprüchen des Arbeitgebers liegt.
Bildnachweis: © fotolia.com - glisic_albina
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