Neben der Arbeitsstelle kellnern, putzen, im Supermarkt arbeiten - viele Menschen sind in heutiger Zeit auf eine Zweitjob angewiesen.

Nicht immer aber gefällt dieses dem Arbeitgeber.

Die Grundsätze dazu möchte ich Ihnen hier kurz erläutern:

Den Arbeitgeber die Nebentätigkeit anzeigen
Grundsätzlich sollten Beschäftigte es mit dem Arbeitgeber absprechen, wenn sie einen Nebenjob übernehmen wollen. Denn in vielen Arbeitsverträgen steht, dass Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber mitgeteilt werden müssen. Sie sollten also dieser Mitteilungspflicht nachkommen, denn hält man sich nicht daran, droht eine Abmahnung, mehrfache Verstöße können sogar zur Kündigung führen.

Ein Blick in den Arbeitsvertrag ist also hilfreich.

In vielen Verträgen ist ausdrücklich geregelt, dass eine „Genehmigung" des Arbeitgebers erforderlich ist. Auch in manchen Tarifverträgen sind Regelungen zu Nebenjobs enthalten.

Verbot der Arbeit für die Konkurrenz:
Einfach verbieten darf der Arbeitgeber einen Nebenjob grundsätzlich jedoch nicht. Insofern ist also die Verwendung des Ausdruckes „Genehmigung" etwas missverständlich, wenn dieser Begriff derart im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag aufgeführt ist. Denn generell ist eine Nebentätigkeit zulässig, es besteht lediglich die vorgenannte Anzeigepflicht des Arbeitnehmers.

Doch gibt es Ausnahmen: Arbeiten für die Konkurrenz ist unzulässig - zumindest in Bereichen, in denen beide Arbeitgeber unmittelbar zueinander im Wettbewerb stehen. Das muss nicht einmal ausdrücklich im Arbeitsvertrag bestimmt sein, sondern ist letztlich eine nebenvertragliche Arbeitspflicht.

Keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung:
Ansonsten kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Nebenberuf nur untersagen, wenn er ein berechtigtes – arbeitgebermäßiges/ unternehmensbezogenes – Interesse nachweist (vgl. z. B. BAG, Az. : 2 AZR 377/75). Das gilt zum Beispiel, wenn die Leistung in der hauptberuflichen Bürotätigkeit durch eine Tätigkeit am späten Abend oder gar nachts beeinträchtigt wird.

Dieses wäre aber im Einzelfall genau zu prüfen und vom Arbeitgeber dezidiert zu begründen.

Außerdem muss in solchen Fällen das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden: Wer neben einer Anstellung im Büro etwa als Kellner beschäftigt ist, darf in der Regel nicht mehr als insgesamt acht Stunden pro Werktag arbeiten.

Ehrenamt:
Auch ist eine Nebentätigkeit dann unzulässig, wenn das Ansehen seines Betriebs gefährdet wäre, wenn der Angestellte nebenbei für eine verfassungswidrige Vereinigung arbeiten will. Dabei muss allerdings die Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden seien, es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber diese Vereinigung lediglich selbst für verfassungswidrig hält.

Selbst ein Ehrenamt kann problematisch werden, wenn den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zuwider ein Wettbewerbsverbot verletzt wird.

Kein Urlaub für die Ausübung der Nebentätigkeit:
Urlaub kann nicht deswegen genommen werden, weil man eine Nebentätigkeit ausüben will.

Ein Nebenjob ist laut der gängigen juristischen Definition eine Tätigkeit, die Gewinn erzielen soll. Ob damit letztlich ein (mehr oder weniger großer) Gewinn tatsächlich erzielt werden kann, ist deshalb nicht unbedingt entscheidend.

Also lieber vorsichtig sein, und dieses mit dem Arbeitgeber abklären.

Gibt es Schwierigkeiten, können Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen.

Noch eines zum Schluss:

Sie sollten auch nicht während Ihrer hauptsächlichen Tätigkeit eine Nebentätigkeit (zum Beispiel über das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Internet, wenn es überhaupt erlaubt ist) ausüben, da dieses ebenfalls den berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegensteht.