Zuverdienst in der Altersteilzeit
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich in der passiven Phase der Altersteilzeit (noch 22 Monate bis zur Rente) und habe
vor Kurzem ein Angebot erhalten, etwas dazuzuverdienen. Bezüglich der Nebentätigkeit steht in meiner Altersteilzeitvereinbarung folgendes:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigung
oder selbstständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV
überschreitet. Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ruhen der Anspruch
auf Aufstockungszahlung und der Anspruch auf den Aufstockungsbeitrag nach § 3
Nr. 1 b ATG.
Meine Fragen:
- muss ich mir von meinem Arbeitgeber eine Genehmigung fürs Ausüben einer Nebentätigkeit holen?
- darf ich in keinem einzigen Monat mehr als € 450 verdienen oder gilt die Geringfügigkeitsgrenze
auch für das ganze Jahr? (z.B. man könnte innerhalb der 2 Monate ca. € 5000 verdienen, danach aber keinen Euro mehr)
- alternativ dürfte man eine Arbeit vollschichtig aufnehmen, die auf zwei Monate begrenzt ist und nicht mehr als 50 Tage im Kalenderjahr beträgt. Ruht in dieser Zeit die Aufstockungszahlung und falls ja, welche Risiken birgt diese Option?
Vielen Dank im Voraus.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ruben Meyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf YourXpert!
Auf Ihre Fragen antworte ich Ihnen gern wie folgt:
Eine Nebentätigkeitsgenehmigung ist nur erforderlich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist.
Man kann die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € in einem Monat im Jahr überschreiten.
Mit einem Verdienst vom 5.000 € innerhalb 2 Monate oder alternativ mit einer vollschichtigen Beschäftigung, die auf zwei Monate begrenzt ist und nicht mehr als 50 Tage im Kalenderjahr beträgt, würden Sie dennoch die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
Bei einer Nebentätigkeit, welche die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf Förderungsleistungen für Altersteilzeit gegenüber der Arbeitsagentur. Zudem ruht Ihr Anspruch auf Aufstockungszahlung aus dem Altersteilzeitvertrag. Es besteht sogar das Risiko, dass der Anspruch auf Förderungsleistungen ganz erlischt und dass der Arbeitgeber eingebüßte Förderungsleistungen später von Ihnen als Schadensersatz verlangt, da Sie die Altersteilzeitvereinbarung nicht eingehalten haben.
Im Einzelnen:
1. Genehmigung für das Ausüben einer Nebentätigkeit?
Eine Nebentätigkeitsgenehmigung benötigen Sie generell nur dann, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem für Sie geltenden Tarifvertrag geregelt ist. Wenn Sie sich zu dieser Frage nicht sicher sind, sollten Sie vor dem Beginn einer Nebentätigkeit sicherheitshalber den Arbeitgeber informieren und sich dessen Einverständnis holen. Auch darf die Nebentätigkeit nicht im Wettbewerb zur Hauptbeschäftigung (Ihrer ehemalige Beschäftigung) stehen.
Von der Frage der Genehmigungspflicht ist die Frage der Anzeigepflicht zu unterscheiden. Sie sind dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber Ihre Nebentätigkeiten anzuzeigen, wenn Sie ein von der Arbeitsagentur gefördertes Altersteilzeitmodell nutzen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber (je nach den Umständen der Beschäftigung) eine ungerechtfertigte Leistung durch die Arbeitsagentur erhält.
2. Kann man in keinem einzigen Monat mehr als € 450 verdienen oder gilt die Geringfügigkeitsgrenze auch für das ganze Jahr?
Wird eine Nebentätigkeit ausgeübt, die die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (gleichgültig, ob auf selbständiger Basis oder in abhängiger Beschäftigung) entfällt für die Dauer der Beschäftigung der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung dieser Aufstockungsbeträge.
§ 8 Abs. 1 SGB IV definiert den Begriff der geringfügigen Beschäftigung, indem zwei Fallgruppen beschrieben werden.
Entgeltgeringfügigkeit: wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450,00 € nicht übersteigt (Nr. 1).
Zeitgeringfügigkeit: wenn die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach Ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (Nr. 2). Ein Fall von Nr. 2 liegt allerdings nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.
Nähere Erläuterungen zur Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
Entgeltgeringfügigkeit ist gegeben, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 450,00 € nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Der Begriff des Arbeitsentgeltes ist in § 14 SGB IV definiert. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit Ihr geleistet werden. Aufgrund der Formulierung "regelmäßig … nicht übersteigt" wird deutlich, dass eine gelegentliche Überschreitung der Entgeltgrenze von 450,00 € für die Bewertung der Tätigkeit als geringfügig unerheblich ist. Überschreitet das Arbeitsentgelt allerdings die Grenze von 450,00 € über einen Zeitraum von 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres (12 Monate), so liegt ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze nicht mehr vor. Vielmehr tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Neben dem laufenden Entgelt sind auch unregelmäßige Sonderzahlungen, wie bspw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zu berücksichtigen, soweit sie nach vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von einem Jahr zu erwarten sind.
Nähere Erläuterungen zur Zeitgeringfügigkeit
Eine kurzfristige, versicherungsfreie Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach Ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und Ihr Entgelt 450,00 € im Monat übersteigt. Als weitere Voraussetzung darf die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt werden.
Die Frage, ob eine Beschäftigung aufgrund Ihrer Eigenart oder aufgrund vertraglicher Regelungen im Voraus auf einen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV genannten Zeitraum begrenzt ist, ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung zu beurteilen. Maßgeblich für diese Beurteilung sind die Regelungen des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung evtl. mündlich getroffener Vereinbarungen. Entscheidend sind zudem die tatsächlichen Umstände der Beschäftigung. Die genannten Indizien sind im Zweifelsfall durch Befragung des Arbeitgebers und des Beschäftigten selbst sowie ggf. durch Vernehmung Mitbeschäftigter und der mit der Buchhaltung betrauten Personen als Zeugen zu klären.
Die sog."Berufsmäßigkeit" schließt die Möglichkeit der Annahme einer geringfügigen Beschäftigung aus. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn sie für den jeweiligen Arbeitnehmer oder selbständig Tätigen in dem entsprechenden Zeitraum nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (Urteil des Bundessozialgerichts 3 RK 31/56) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung einer Tätigkeit ist auf die gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere Einkommen und Vermögen, zu achten. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung ist das Maß der zeitlichen Inanspruchnahme durch die zu beurteilende Tätigkeit. Bei einer nicht berufsmäßig tätigen Person muss es sich um eine solche handeln, die nach Ihrer Lebensstellung im Allgemeinen keine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung auszuüben pflegt, wie z. B. Schüler, Rentner und Hausfrauen (Jansen, Personal Office Premium, Kommentar zum SGB IV, § 8 2.3.2).
Insofern scheidet die Möglichkeit einer kurzfristigen Tätigkeit eines Mitarbeiters in Alterszeitzeit für die Annahme einer geringfügigen Tätigkeit leider aus, da in dieser Zeit eine Versicherungspflicht besteht.
3. Könnte man innerhalb der 2 Monate ca. € 5000 verdienen, danach aber keinen Euro mehr? Dürfte man alternativ eine Arbeit vollschichtig aufnehmen, die auf zwei Monate begrenzt ist und nicht mehr als 50 Tage im Kalenderjahr beträgt?
Für Mitarbeitende in Altersteilzeit kommt für die Annahme der geringfügigen Beschäftigung nur die Fallgruppe "Entgeltgeringfügigkeit" in
Betracht (s.o.). Die Fallgruppe "Zeitgeringfügigkeit" ist für Beschäftigte in Altersteilzeit nicht möglich. Ein Verdienst von 5.000 € in 2 Monaten kann daher von vornherein nicht als geringfügige Tätigkeit bewertet werden. Auch eine vollschichtige Tätigkeit mit einem Verdienst von über 450 € monatlich für 2 Monate / bis 50 Tage im Kalenderjahr würde die Voraussetzungen der Geringfügigkeit nicht erfüllen.
4. Ruht in dieser Zeit die Aufstockungszahlung und falls ja, welche Risiken birgt diese Option?
Wie bereits beschrieben, ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen durch die Arbeitsagentur bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Zudem besteht kein Anspruch auf Aufstockungsleistungen durch den Arbeitgeber mehr (siehe Vereinbarung Altersteilzeit). Der Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur erlischt sogar, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat, d.h. wenn die Geringfügigkeit 150 Kalendertage überschritten wurde. Es stellt also ein immenses Risiko dar, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die diese Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Die einzige Möglichkeit eine mehr als geringfügige Tätigkeit aufzunehmen wäre die, dass Sie mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, wonach der Arbeitgeber davon Kenntnis hat, dass die Nebentätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, er mit der Aufnahme der Tätigkeit einverstanden ist und daraus keine Ansprüche gegen Sie ableitet. Es bleibt allerdings fraglich, ob sich der Arbeitgeber hierauf einlassen wird. Andere Möglichkeiten sehe ich leider nicht.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich und umfassend beantwortet zu haben. Falls nicht, so bitte ich Sie, kostenfreie Rückfragen zu stellen.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Ass. iur. Ruben Meyer
Rechtsanwalt
Personalfachkaufmann
Langenweißbach, 05.04.2016
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