Finanzamt kassiert Kleinstrenter als Selbstständigen ab
Fragestellung
Wie kann ich mich als 72-jähriger Kleinstrentner, der, um der Sozialhilfe zu entkommen, weiterhin selbstständig voll berufstätig ist, vor dem Zugriff des Finanzamtes wie Nicht-Rentner schützen? Ist das nicht eine Schlechterstellung all derer, die bei kleiner Rente lieber selbst arbeiten als Sozialhilfe abzukassieren? Gesundheit, Lebensfreude und Lebensqualität werden beeinträchtigt wenn man ständig mit dem Damoklesschwert von Forderungen und Vorauszahlungen des Fiskus bis ins hohe Alter lebt. Die Finanzgerichte interessiert das nicht, aber hoffentlich das Bundesverfassungsgericht und den Europ. Gerichtshof.
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Vielen Dank für Ihre weitere Auskunft. Ich gehe insoweit davon aus, dass Ihre Einkünfte aus der Rente und den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit (§18 EStG) bestehen.
Die von Ihnen aufgeworfene Frage/Problemstellung ist so vom Gesetzgeber gewollt. Dass Sie als Rentner, der weiterhin selbstständig berufstätig ist, vor dem Zugriff des Finanzamtes nicht geschützt sind, liegt an unserem nationalen Einkommensteuerrecht und ist fiskalpolitisch motiviert.
Eine Schlechterstellung nur Ihrer Person im Vergleich zu anderen Personen ist deswegen nicht gegeben, da alle deutschen Steuerpflichtigen gleich behandelt werden. Es ist in der Tat das "LEX_Merkel", welches damals die sogenannten Kleinrentner mit kleinem Nebeneinkommen auf einmal steuerpflichtig werden ließ. Ich habe viel Fälle von Rentnern, die bislang keine Steuern gezahlt haben und mit einem Mal zwischen 200-700 € Steuern nachzahlen mussten. Viele Beschwerden galt es damals den "frustierten Rentnern" zu erläutern.
Seit 1. Januar 2005 ist zudem das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Demnach gilt bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung, auch Rentensteuer genannt. Wie viel Rente Sie tatsächlich versteuern müssen, hängt ausschließlich vom Jahr Ihres Renteneintritts ab:
Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern;
ab 2006 sind 52 Prozent der Rente steuerpflichtig;
ab 2007 sind es 54 Prozent;
ab 2010 sind es 60 Prozent;
ab 2015 sind es 70 Prozent;
ab 2016 sind es 72 Prozent;
ab 2017 sind es 74 Prozent;
ab 2040 wird jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern müssen.
Aktuell müssen Rentner also nur einen Teil ihrer Rente versteuern. Der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss, wird Rentenfreibetrag genannt. Das sind 2017 immerhin 26 Prozent der Rente. Der Rentenfreibetrag richtet sich übrigens nur nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Im Klartext: Wer bereits 2004 in Rente gegangen ist, hat einen Rentenfreibetrag von 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005.
Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt - auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten für verfassungskonform. In mehreren Urteilen kamen die obersten Richter zu dem Schluss, dass durch die Rentenbesteuerung grundsätzlich keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt.
Wichtig: Jeder Rentner muss eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Anderslautende Mitteilungen des Finanzamts vor 2005 sind durch das o. g. Alterseinkünftegesetz hinfällig geworden. Mein Rat: Erhalten Sie eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt, sollten Sie zügig reagieren. Das Finanzamt wird sonst Ihre steuerliche Situation schätzen – und das kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen. Abhängig von der Höhe der Nachzahlungen kann außerdem ein Verspätungszuschlag oder Zwangsgeld festgesetzt werden. Und da wären noch die von Ihnen erwähnten Vorauszahlungen.
Wichtig : Nutzen Sie Ihren Altersentlastungsbetrag
Rentner, die über 64 Jahre alt sind, können mit dem Altersentlastungsbetrag Ihr zu versteuerndes Einkommen um gegebenenfalls maximal 1.900 Euro im Jahr senken. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag für Sie ausfällt, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Eine Übersicht dazu können Sie im Einkommenssteuergesetz (EStG) § 24 einsehen. Für alle, die nach dem 1. Januar 1975 geboren sind, entfällt der Altersentlastungsbetrag.
Ein weiterer kleiner Überblick:
Bis zu 8.820 Euro Jahreseinkommen
Sie als alleinstehender Rentner müssen keine Einkommensteuer zahlen. Ehepaare in Rente zahlen keine Einkommensteuer bei einem Jahreseinkommen von bis zu 17.640 Euro.
8.821 Euro bis 13.469 Euro Jahreseinkommen
Sie als alleinstehender Rentner müssen mit einer Einkommenssteuer zwischen einem Prozent und 7,2 Prozent rechnen. Für Ehepaare in Rente gilt der gleiche Steuersatz bei doppelt so hohem Jahreseinkommen.
13.470 Euro bis 52.881 Euro Jahreseinkommen
Sie als alleinstehender Rentner zahlen zwischen 7,2 und 26,5 Prozent Einkommensteuer. Für Ehepaare in Rente gilt der gleiche Steuersatz bei doppelt so hohem Jahreseinkommen.
52.882 Euro bis 250.730 Euro Jahreseinkommen
Sie als alleinstehender Rentner müssen 26,5 bis 38,7 Prozent Einkommensteuer zahlen. Für Ehepaare in Rente gilt der gleiche Steuersatz bei doppelt so hohem Jahreseinkommen.
Ab 250.731 Euro Jahreseinkommen
Sie als alleinstehender Rentner zahlen den Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Ehepaare in Rente müssten ein Jahreseinkommen von mehr als 501.462 Euro beziehen, um den Spitzensteuersatz von 45 Prozent zu zahlen.
Alles sehr unbefriedigend.
Ich hoffe trotzdem Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
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Antwort des Experten: Danke für die freundlichen Worte...
Gerne beantworte ich Ihre Frage. Bitte schildern Sie mir kurz, was Sie unter "selbständig voll berufstätig" meinen. Um was für eine Einkunftsart handelt es sich?
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP