Ab wann Rentenbeiträge bei freiberuflicher Tätigkeit ?
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin halbtags angestellt, habe nebenberuflich einen pauschal versteuerten 450 Euro Job und gebe freiberuflich Fortbildungen, die ich selber organisiere.
Meine Frage: Muss ich- wenn ich mit meiner freiberuflichen Tätigkeit- einen gewisses Einkommen überschreite - ( ich habe von einem Wert über 5400 Euro gelesen-) zusätzliche Rentenbeiträge leisten ? Gibt es eine Reglung , dass ab einem bestimmten Betrag Rentenbeiträge fällig werden?Wenn ja, wie hoch ?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Grundsätzlich gilt....
Hauptbeschäftigung angestellte Tätigkeit
Da Ihr Schwerpunkt auf der Arbeitnehmerbeschäftigung liegt, ist er versicherungspflichtig mit dem Entgelt aus der Beschäftigung in der Rentenversicherung.
Selbständige Arbeit als Nebenbeschäftigung
Selbständig Tätige sind bis auf einige Ausnahmen grundsätzlich nicht in die
Sozialversicherung eingebunden.
Für die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sind Beiträge zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, wenn Sie als Selbständige zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis gehören. Dann sind auch die Rentenversicherungsbeiträge aus dem selbständigen Einkommen zu zahlen.
Viele Selbständige sind bereits per Gesetz pfichtversichert. Dazu zählen neben Handwerkern vor allem Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufiche Lehrer. Der Gesetzgeber geht bei ihnen von einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit aus.
Lehrer und Erzieher
Bei selbständigen Lehrern steht unabhänig von der Bildungseinrichtung, an der sie ihre Tätigkeit ausüben, das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen oder Einzelunterricht im Vorder grund. Der Lehrbegriff wird weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf oder Aerobicunterricht.
Auch selbständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkrais pädagogen sind Lehrer.
Ich bitte dies in Ihrem Einzelfall zu prüfen.
Ausnahme:
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Sie müssen diese Tätigkeit weder der Sozialversicherung noch der Minijobzentrale melden.
Sie sind geringfügig tätig, wenn Ihr Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig 450 Euro im Monat (5.400 EUR im Jahr) nicht übersteigt. Dabei kommt es allein auf Ihr aktuelles Arbeitseinkommen an.
Geringfügige Beschäftigung als Arbeitnehmer
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht seit 2013 für Minijobs Versicherungspflicht. Von dieser Rentenversicherungspflicht kann man sich befreien lassen.
Achtung:
Um festzustellen, ob bei Ihnen auch bei mehreren geringfügigen Tätigkeiten insgesamt noch Geringfügigkeit vorliegt, müssen diese zusammengerechnet werden.
Geringfügige selbständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Sie dürfen nebeneinander anrechnungsfrei bestehen. So können Sie im Hauptberuf sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein und gleichzeitig sowohl einen 450 Euro Minijob als auch eine selbständige Tätigkeit auf 450 Euro
Basis ausüben. In diesem Fall sind nur aus dem „normalen“ 450 Euro Minijob (und der
Hauptbeschäftigung) die üblichen Abgaben zu zahlen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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Die Gesetzestexte, die sie mir geschickt haben,kenne ich.Das ist ja genau das Problem. I Ch kann sie nicht interpretieren.Ich bezahle Rentenbeiträge über meine Haupttätigkeit, in meinem Pauschal verteuerten Job,habe ich mich entbinden lassen,die Sozialbeiträge trägt mein Arbeitgeber pauschal. I CH
möchte wissen,ob ich,wenn ich in meiner Fortbildungstätigkeit über 5400 Euro verdiene, Rentenverrsicherungspflichtig bin.Können Sie mir bitte diese Frage konkret beantworten!
P.s Ich habe ihre Antwort vor einer halben Stunde erhalten und soll innerhalb einer halbem Stunde Rückantwort geben..Das finde ich ehrlich gesagt ziemlich Klientenunfreundlich.
Mit freundlichen Grüßen
A.Rotfuchs Strohmayr