Kündigung Minijob: Das müssen Sie wissen
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Ratgeber: Kündigung Minijob - Das müssen Sie wissen
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Arbeitsverhältnisse können in den verschiedensten Varianten gestaltet werden. Eine Möglichkeit ist die Aufnahme eines Minijobs. Diese sind jedoch meist nicht auf lange Dauer angelegt und so stellt sich unter Umständen sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite die Frage nach Beendigungsmöglichkeiten.
Mit diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Thema „Minijob“ und erfahren, wie man einen solchen Minijob kündigen kann, welche Kündigungsfristen gelten und welche Urlaubsansprüche bestehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt zwei Arten von Minijobs – 450-Euro-Minijobs und kurzfristige Minijobs
- Minijobber*innen haben den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen
- Auch eine fristlose Kündigung des Minijobs ist möglich
- Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Klage eingelegt werden
- Auch der Betriebsrat muss einbezogen werden
- Eine alternative Möglichkeit zur Beendigung ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages
- Für Minijobber*innen gilt auch der Mindestlohn
- Minijobber*innen haben einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Minijob und wo ist der Unterschied zu einem 450-Euro-Job?
- Was ist der Unterschied zwischen Minijob, Vollzeitbeschäftigung, Nebenjob und Teilzeitjob?
- Wie kann man einen Minijob kündigen und was ist zu beachten?
- Welche Kündigungsfristen gelten beim Minijob?
- Gilt das Kündigungsschutzgesetz und Sonderkündigungsschutzgesetze?
- Kann ein Minijob auch fristlos gekündigt werden?
- Muss ein Betriebsrat angehört werden und was passiert, wenn das nicht geschieht?
- Gilt das Mindestlohngesetz und gibt es einen Anspruch auf Auszahlung?
- Gibt es einen Anspruch auf Urlaub und Auszahlung von Urlaubsabgeltung im Falle einer Kündigung?
- Kann man bei einem Minijob einen Aufhebungsvertrag abschließen?
- Wie kann man gegen eine Kündigung des Minijobs vorgehen?
- Was kostet die anwaltliche Beratung bei einer Kündigung?
- Vorlage und Beispiel einer Kündigung
- Fazit: Online kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung einholen!
Was ist ein Minijob und wo ist der Unterschied zu einem 450-Euro-Job?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet, dass es eine bestimmte Zeitgrenze oder eine bestimmte Verdienstgrenze gibt. Ein Minijob kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt ausgeführt werden. Bei einem Minijob mit bestimmter Verdienstgrenze dürfen Minijobber*innen regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Daher wird diese Art des Minijobs häufig als 450-Euro-Job bezeichnet.
Einen Unterschied zwischen Minijob und 450-Euro-Job gibt es daher nicht. Bei einem Minijob mit bestimmter Zeitgrenze dürfen Minijobber*innen nicht mehr als drei Monate, mithin 70 Arbeitstage, im Jahr arbeiten. Hierbei handelt es sich nicht um eine regelmäßige, sondern nur um eine gelegentliche Tätigkeit. Eine Verdienstgrenze gibt es bei dieser Art des Minijobs nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Minijob, Vollzeitbeschäftigung, Nebenjob und Teilzeitjob?
Wichtigster Unterschied zwischen dem Minijob und der Vollzeitbeschäftigung ist nicht die Arbeitszeit oder das Gehalt. Der größte Unterschied besteht darin, dass der Minijobber*innen keine Pflicht haben, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Der*Die Arbeitgeber*in übernimmt die Beiträge zur Sozialversicherung. Aber Achtung: Das maximale Jahreseinkommen ist auf 5.400 Euro begrenzt. Sobald ein Einkommen darüber hinaus erzielt wird, sind auch von den Beschäftigten Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten.
Ein Minijob unterliegt grundsätzlich nur der Rentenversicherungspflicht. Von dieser können sich Minijobber*innen allerdings befreien lassen. Von einem Teilzeitjob spricht man, wenn nicht die volle Arbeitszeit geleistet wird. Der Teilzeitjob wird im Übrigen wie eine Vollzeitbeschäftigung behandelt. Die Bezeichnung Nebenjob sagt lediglich aus, dass eine Hauptbeschäftigung vorhanden ist. Der Nebenjob kann sowohl als Teilzeitjob als auch als Minijob ausgestaltet werden.
Wie kann man einen Minijob kündigen und was ist zu beachten?
Damit man einen Minijob kündigen kann, muss, wie bei jedem anderen unbefristeten Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung der Schriftform und der Kündigungsfrist gekündigt werden.
RECHTS-TIPP
Schriftlich heißt schriftlich! Das bedeutet, die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben werden. Die elektronische Form z.B. per E-Mail oder Whatsapp ist ausgeschlossen!
Das Kündigungsschreiben muss jedoch keinen Grund für die Kündigung angeben.
Wenn ihnen der Job gekündigt worden ist, können Sie ihre Kündigung des Arbeitsvertrages bei uns prüfen lassen.
Welche Kündigungsfristen gelten beim Minijob?
Es gilt gundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist bei Minijobs ohne vertragliche Regelungen.
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt sowohl für die Kündigung des Minijob durch Arbeitgeber*innen als auch durch Minijobber*innen. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre, müssen Arbeitgeber*innen längere Kündigungsfristen beachten:
Arbeitsverhältnis bestand | Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats |
---|---|
2 Jahre | 1 Monat |
5 Jahre | 2 Monate |
8 Jahre | 3 Monate |
10 Jahre | 4 Monate |
12 Jahre | 5 Monate |
15 Jahre | 6 Monate |
20 Jahre | 7 Monate |
Abweichende Kündigungsfristen beim Minijob können sich aus Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen ergeben. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist darf aber die Dauer der gesetzlichen Frist nicht unterschreiten. Das gilt aber nicht für tarifvertragliche Vereinbarungen.
RECHTS-TIPP:
Die Kündigungsfrist der Minijobber*innen darf nicht länger sein als die Frist der Arbeitgeber*innen!
Gilt das Kündigungsschutzgesetz und Sonderkündigungsschutzgesetze?
Minijobber*innen haben den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen. Das betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz und den besonderen Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn in einem Betrieb
- in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind
- und der*die Minijobber*in länger als sechs Monate tätig war.
Dies gilt nicht, wenn der*die Minijobber*in in dem Betrieb bereits am 31.12.2003 beschäftigt war und in diesem Betrieb noch mehr als fünf Arbeitnehmer*innen vorhanden sind, die ebenfalls bereits am 31.12.2003 beschäftigt waren. In diesem Fall gilt das Kündigungsschutzgesetz, auch wenn nicht mehr als zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind.
RECHTS-TIPP
Bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer*innen sind Teilzeitbeschäftigte
- bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und
- über 20 bis 30 Wochenstunden mit 0,75
zu berücksichtigen.
Kann ein Minijob auch fristlos gekündigt werden?
Ein Minijob ist auch fristlos kündbar. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung alle Umstände und unter Abwägung beider Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Ein wichtiger Grund wäre z.B., wenn der*die Minijobber*in zu Lasten des*der Arbeitgebers*in einen Diebstahl begeht. Die fristlose Kündigung ist das letzte Mittel. Auch der*die Minijobber*in kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund kommt hier bei erheblichen Zahlungsrückständen in Betracht.
Muss ein Betriebsrat angehört werden und was passiert, wenn das nicht geschieht?
In Betrieben mit einem Betriebsrat ist vor Ausspruch jeder Kündigung dieser anzuhören (§ 102 BetrVG), das gilt somit auch für die Kündigung des Minijobs. Insofern ergeben sich wiederum keine Unterschiede zur Vollzeitbeschäftigung.
Wird die Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen, so ist diese Kündigung unwirksam. Die Kündigung kann auch nicht durch eine nachträgliche Anhörung geheilt werden.
Gilt das Mindestlohngesetz und gibt es einen Anspruch auf Auszahlung?
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Minijobs. Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2020 9,35 Euro brutto. Dies bedeutet, dass Minijobber*innen pro Monat höchstens 48,128 Stunden arbeiten dürfen, soweit es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze handelt.
RECHTS-TIPP
Der Mindestlohn ändert sich meistens zum Jahreswechsel. Zum 01.01.2021 wird der 9,50 brutto pro Stunden betragen.
Gibt es einen Anspruch auf Urlaub und Auszahlung von Urlaubsabgeltung im Falle einer Kündigung?
Der*die Minijobber*in hat einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Höhe des Urlaubsanspruchs ist abhängig davon, wie viele Tage der*die Minijobber*in pro Woche arbeitet.
Minijober*innen, die 5 Tage die Woche arbeiten, haben – wie Vollzeitbeschäftigte – gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von 20 Arbeitstagen. Arbeitet der*die Arbeitnehmer*in lediglich an zwei Tagen in der Woche hat er*sie einen Anspruch von acht Urlaubstagen (2 x 20 / 5). Es ist unerheblich, wie viele Stunden der*die Minijobber*in täglich arbeitet. Entscheidend allein ist die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.
Sollte der*die Minijobber*in bei Beendigung des Minijobs noch offenen Urlaub haben, muss der*die Arbeitgeber*in den Urlaub abgelten.
RECHTS-TIPP
Der Urlaubsabgeltungsanspruch sollte unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Sofern Verfallsfristen im Arbeitsvertrag vorhanden sind, droht bei Nichtgeltendmachung der Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs.
Kann man bei einem Minijob einen Aufhebungsvertrag abschließen?
Der Minijob ist per Aufhebungsvertrag beendbar. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber*innen und Minijobber*innen einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen können. Dabei sind keine Kündigungsfristen einzuhalten. Daher könnte das Arbeitsverhältnis auch mit sofortiger Wirkung durch Aufhebungsvertrag beendet werden.
Wie kann man gegen eine Kündigung des Minijobs vorgehen?
Der*die Minijobber*in kann gegen eine Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, Kündigungsschutzklage einlegen. Zu beachten ist, dass die Kündigung innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden muss. Nach Ablauf der drei Wochen gilt die Kündigung, unabhängig von den tatsächlichen Umständen, als rechtswirksam.
Die Drei-Wochen-Frist läuft ab Zugang der Kündigung. Die Kündigung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des*der Minijobber*in gelangt ist. Dies ist der Fall, wenn ihm*ihr die Kündigung persönlich übergeben oder per Post in den Briefkasten geworfen wurde.
Keine Voraussetzung für den Zugang ist die tatsächliche Kenntnisnahme der Kündigung. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ist ausreichend.
RECHTS-TIPP
Sie sollten daher auch während der Abwesenheit im Urlaub für eine regelmäßige Kontrolle des Briefkastens Sorge tragen. Die Zugangsregelung gilt nicht nur im Bereich der Kündigung, sondern findet in nahezu allen Bereichen Anwendung.
Die Kündigung ist auch möglich, wenn der*die Minijobber*in arbeitsunfähig erkrankt ist oder sich im Erholungsurlaub befindet. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung muss der*die Arbeitgeber*in vor dem Arbeitsgericht beweisen, dass ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegt.
Die Gründe können im Bereich des Betriebes, im Verhalten oder der Person des*der Minijobbers*in liegen. Ein betriebsbedingter Grund kann z.B. das Schließen einer Abteilung des Unternehmens sein. Ein personenbedingter Grund kann z.B. eine Erkrankung darstellen. Als verhaltensbedingter Grund käme das regelmäßige Zuspätkommen in Betracht. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss meistens zuvor eine einschlägige Abmahnung erfolgt sein. Diese ist nur entbehrlich bei schweren Verstößen im Vertrauensbereich. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann der*die Minijobber*in die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen beim Gericht geltend machen.
Maßstab der Überprüfung durch das Gericht ist in diesem Fall, ob die Kündigung treuwidrig ist. Weiter wird geprüft, ob die Form- und Fristvoraussetzungen eingehalten wurden, wenn der*die Arbeitnehmer*in diese rügt. Der*die Minijobber*in klagt innerhalb dieser Klage auf Feststellung, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. In den meisten Fällen einigen sich die Parteien im Rahmen des Prozesses auf die Zahlung einer Abfindung.
Als Faustformel für die Höhe eine Abfindung wird pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht.
Was kostet die anwaltliche Beratung bei einer Kündigung?
In den seltensten Fällen wird ein*e Rechtsanwält*in außergerichtlichen Schriftverkehr nach einer Kündigung des Minijobs führen. In der Regel wird der*die Rechtsanwält*in unmittelbar fristwahrend Klage einlegen. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem Streitwert. Dieser beträgt bei der Kündigungsschutzklage drei Bruttomonatsgehälter. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, welche Gebühren genau entstehen.
Vorlage und Beispiel einer Kündigung
Um Ihnen bei der Erstellung Ihrer Kündigung des Minijobs zu helfen, haben wir Ihnen kostenlos und unverbindlich ein Muster erstellt, an dem Sie sich orientieren können. Die Vorlage kann als Anregung dienen, wenn Sie eine Kündigung formulieren müssen. Wenn Sie Ihren Widerspruch von spezialisierten Anwält*innen überprüfen lassen möchten, können Sie es ausfüllen und auf unserer Website hochladen.
Muster ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung (Download)
Muster außerordentliche bzw. fristlose Kündigung (Download)
ACHTUNG
Achtung diese Muster ersetzten keine Rechtsberatung! Die Muster sind unverbindlich und müssen gegebenenfalls im Einzelfall angepasst und ergänzt werden.
Fazit: Online kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung einholen!
Rund um das Thema Minijob gibt es viele rechtliche Fragestellungen und Probleme. Insbesondere beim Thema Kündigung gibt es viele rechtliche Fallstricke, die es zu beachten gilt.
Hier lohnt es sich häufig, eine*n erfahrenen Anwält*in zu konsultieren, der*die Sie bei Ihren Anliegen mit seiner*ihrer Expertise bestmöglich unterstützen kann. Kontaktieren Sie jetzt online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
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Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
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