Mitarbeiter Kündigung
Fragestellung
Hallo,
Wir haben einen Mitarbeiter ordentlich zum 30.04.2020 gekündigt.
Dieser Mitarbeiter ist darauf hin seit dem 23.03.2020 nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen, und wir haben auch keine Krankmeldung erhalten.
Was sind unsere Rechte, wir sind ein Betrieb mit 8 Mitarbeitern.
Können wir jetzt eine ausserordentliche Kündigung aussprechen, und wie sieht es mit der Gehaltszahlung aus. Er hat Minus Arbeitsstunden und Urlaub schon vorbezogen.
Danke und mit freundlichen Grüssen
M. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Der Mitarbeiter ist hier seit dem 23.03. unentschuldigt von der Arbeit fern geblieben und hat offensichtlich auch keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angezeigt und auch keine AU-Bescheinigung vorgelegt. Sie können ihn wegen dieses Vorgangs schriftlich abmahnen. Gleichzeitig sollten Sie ihn auffordern, die Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen und für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht sofort nachkommt, weitergehende arbeitsrechtliche Schritte androhen.
Ich empfehle, dem Mitarbeiter die Abmahnung sowie die Aufforderung, die Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen, noch heute per Boten zustellen zu lassen. Sollte er spätestens morgen dann nicht wieder bei der Arbeit erscheinen hat und auch keine AU-Bescheinigung vorgelegt haben, können Sie ihm fristos kündigen.
2.
Da der Mitarbeiter unentschuldigt von der Arbeit seit dem 23.03. fern geblieben ist können Sie ihm für die Zeit des Fernbleibens auch das Gehalt kürzen. Sollte er nachträglich für diese Zeit aber noch eine AU-Bescheinigung vorlegen, wäre das Gehalt nachträglich noch zu zahlen. Die Nichtvorlage der AU-Bescheinigung würde dann nur eine Verletzung der Anzeige- bzw. Nachweispflicht darstellen, die aber abmahnfähig ist. Daher empfehle ich, das Gehalt für diesen Zeitraum zunächst zu kürzen und abzuwarten, ob er noch eine AU-Bescheinigung vorlegt.
3.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit geben, die Minusstunden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch auszugleichen bzw. nachzuholen. Sie sollten ihn daher gleichzeitig auch darauf hinweisen, dass noch Minusstunden in einer bestimmten Höhe bestehen und er diese bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2020 nachholen bzw. ausgleichen muss. Sollte er diese Stunden bis dahin nicht ausgleichen und weiterhin unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, können Sie ihm diese Stunden dann vom Gehalt abziehen, da er dann einen Ausgleich bzw. ein Nachholen dieser Stunden verweigert hat.
Anders sieht dies hingegen mit dem Urlaub aus. Wenn Sie ihm bereits mehr Urlaub gewährt haben als ihm anteilig nach der Beschäftigungsdauer in diesem Jahr zusteht, ist dies das Risko des Arbeitgebers. Sie müssten den bereits gewährten Urlaubs dann aber entsprechend bescheinigen gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG. Dann reduziert sich der Urlaubsanspruch bei dem neuen Arbeitgeber entsprechend.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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