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Erbrecht-Ratgeber: Pflichten und Grenzen des Testamentsvollstreckers

(Lesezeit: ca. 5 Minuten)

Die Testamentsvollstreckung dient dazu, Streit unter den Erben zu vermeiden, den Nachlass wirtschaftlich sinnvoll zu verwalten und gerecht abzuwickeln. Vor allem, wenn Immobilien oder Unternehmen an mehrere Personen vererbt werden, kann der Testamentsvollstrecker als Treuhänder verhindern, dass durch die Auseinandersetzung Werte zerfallen.

Inhalt

  1. Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
  2. Formen der Testamentsvollstreckung
  3. Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
  4. Aufgaben des Testamentsvollstreckers
  5. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  6. Was darf der Testamentsvollstrecker nicht?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Testamentsvollstreckung nach §§ 2197 ff. BGB dient dazu, den Fortbestand von Vermögenswerten, vor allem Immobilien oder Unternehmen, zu sichern.
  • Testamentsvollstrecker kann jede Person werden, die der Erblasser bestimmt hat. Die Aufgabe setzt jedoch wirtschaftliche und juristische Fachkompetenz voraus.
  • Die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers besteht in der gewinnbringenden Verwaltung und gerechten Verteilung des Nachlasses. Er ist dabei nur an den Willen des Erblassers gebunden und fungiert als unparteiischer Treuhänder.

1. Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Die Testamentsvollstreckung wird häufig angeordnet, wenn mehrere Erben einen größeren Komplex aus Immobilien oder Unternehmen bekommen sollen. Falls die Nachkommen untereinander nicht einig werden sollten, lässt sich so verhindern, dass einzelne Vermögenswerte vorschnell mit Wertverlust veräußert werden müssen oder das Familienunternehmen nicht fortgeführt werden kann.

Auch bei minderjährigen Erben kann die Testamentsvollstreckung als Vermögensschutz dienen. Denn so verhindert der Erblasser, dass der Sorgeberechtigte des Erben auf den Nachlass zugreifen kann. Wenn der Erbe selbst überschuldet ist, schützt die Testamentsvollstreckung den Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger des Erben. Schließlich gibt es auch Erben, die aufgrund von Suchtkrankheiten oder Unerfahrenheit in wirtschaftlichen Dingen nicht geeignet erscheinen, das Erbe zu erhalten. Dann sorgt der Testamentsvollstrecker dafür, dass der Betreffende das Vermögen nicht verschleudern kann.

2. Formen der Testamentsvollstreckung

Das BGB enthält in den §§ 2197 ff. Bestimmungen über die Testamentsvollstreckung. Der Regelfall ist die sogenannte Abwicklungstestamentsvollstreckung, die sich auf die Verteilung des Nachlasses beschränkt. Wer dagegen für einen längeren Zeitraum einen Treuhänder mit der Verwaltung des Vermögens beauftragen möchte, kann auch für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft eine Verwaltungstestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB anordnen. Die Erben können dann Erträge aus dem Vermögen erhalten, damit ihr Lebensunterhalt sichergestellt ist, aber sie können nichts veräußern. Diese Form empfiehlt sich, wenn der Erbe minderjährig oder zur Vermögensverwaltung nicht in der Lage ist. Weitere Arten sind zum Beispiel die Vermächtnisvollstreckung, die sich auf die Vollziehung eines Vermächtnisses beschränkt, oder die Erbteilsvollstreckung für den Erbteil eines Miterben.

3. Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Grundsätzlich kann jede Person das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen, wenn der Erblasser diese in seiner letztwilligen Verfügung benannt hat. Enthält das Testament nur die Anordnung der Testamentsvollstreckung, ohne einen Vollstrecker zu bestimmen, setzt das Nachlassgericht eine geeignete Person ein. Da die Nachlassabwicklung sowohl Erfahrung im Geschäftsleben als auch juristische Kenntnisse erfordert, wird diese Aufgabe zumeist von erfahrenen Rechtsanwälten oder Notaren übernommen. Erst wenn der Betreffende die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat, wird die Testamentsvollstreckung wirksam.

Sofern der Erblasser keine Anordnung über die Entlohnung getroffen hat, kann der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eine "angemessene Vergütung" beanspruchen. Zur Höhe werden die Richtlinien des Deutschen Notarvereins herangezogen, die ein prozentuales Honorar gestaffelt nach dem Nachlasswert vorsehen, zum Beispiel von 1,5 % bei einem Nachlasswert von über 5.000.000 Euro und von 4 % bei einem Nachlasswert von unter 250.000 Euro.

4. Aufgaben des Testamentsvollstreckers

TestamentsvollstreckungDie Testamentsvollstreckung bewirkt, dass die Erben keine Verfügungsberechtigung über den Nachlass haben, sondern allein der Vollstrecker Zugriff hat. Auf Wunsch stellt das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus, damit er Behörden und Geschäftspartnern des Verstorbenen gegenüber seine Befugnisse nachweisen kann. Für Immobilien erteilt das Grundbuchamt nach der Umschreibung auf die Erben einen Testamentsvollstreckervermerk, sodass die Erben die Immobilien nicht verkaufen können.

Der Testamentsvollstrecker muss zunächst den Bestand und die Verbindlichkeiten des Nachlasses ermitteln und ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2215 BGB). Sodann muss er die laufenden Verträge des Erblassers kündigen und eventuell seine Wohnung auflösen. Er muss offene Rechnungen bezahlen und Forderungen des Nachlasses gegen Dritte einziehen, gegebenenfalls auch in gerichtlichen Verfahren. Wenn der Nachlass Immobilien enthält, muss er diese eventuell veräußern und sie bis dahin sinnvoll verwalten.

Wenn alle geschäftlichen Verbindlichkeiten erledigt sind, muss er die bestehenden Bankkonten auflösen oder auf die Erben umschreiben. Dann steht zum Schluss noch die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung an.

5. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Bei der Verteilung des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Willen des Verstorbenen umzusetzen und dabei die gesetzlichen Erbrechtsregelungen einzuhalten. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft versucht er zunächst, einen Auseinandersetzungsvertrag aufzusetzen, in dem er auch seine Vergütung festschreiben und eventuelle kleine Abweichungen vom testierten Willen im Einvernehmen aller Erben regeln kann. Kommt kein solcher Vertrag zustande, leitet er ein formelles Auseinandersetzungsverfahren ein. Hierfür stellt er einen Auseinandersetzungsplan auf (§ 2204 II BGB), den er den Erben übermitteln muss, damit sie sich im Wege einer Anhörung äußern können. Die Zustimmung der Erben ist jedoch nicht erforderlich, der Plan entfaltet Bindungswirkung gegenüber allen Beteiligten.

6. Was darf der Testamentsvollstrecker nicht?

Der Testamentsvollstrecker muss dafür sorgen, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen und dabei dem Wortlaut und dem Geist der letztwilligen Verfügung so gut wie möglich zu entsprechen. Dabei soll er unabhängig und unparteiisch sein. Er ist den Erben gegenüber nur verpflichtet, Auskunft zu erteilen, nicht aber ihre Weisungen und Wünsche zu erfüllen.

Verboten sind In-sich-Geschäfte, daher darf der Testamentsvollstrecker keine Gegenstände aus dem Nachlass erwerben oder als Mieter ein im Nachlass befindliches Haus beziehen. Er darf außerdem keine Nachlassgegenstände verschenken, sondern muss bei Veräußerungen stets darauf achten, dass dem Nachlass ein angemessener Gegenwert zufließt.

Bildnachweis: © fotolia.com - Dan Race

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