Erbrecht-Ratgeber: Was Sie rund um den Pflichtteil wissen sollten
(Lesezeit: ca. 7 Minuten)
Das Pflichtteilsrecht ist ein zweischneidiges Thema. Der Erblasser, der durch „letztwillige Verfügung von Todes wegen“ die gesetzliche Erbfolge abändert, glaubt oft, er „enterbe“ den gesetzlichen Erben. Und der Erbe glaubt, er behalte trotzdem die Teilhabe am Nachlass und könne mitbestimmen, wie der Nachlass aufgeteilt wird. In diesem Erbrecht Pflichtteil Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Themen Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge.
Inhalt
- Was ist der Pflichtteil?
- Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
- Wie wird der Pflichtteil bestimmt?
- Kein Pflichtteil, solange Sie leben
- Der Pflichtteil verhindert die vollständige Enterbung
- Pflichtteilsberechtigte haben keine Teilhabe am Nachlass
- Pflichtteil verjährt nach drei Jahren
- Erbe ist auskunftspflichtig
- Infos für pflichtteilsberechtigte Erben
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteil sichert eine Mindestbeteiligung am Nachlass.
- Pflichtteilsberechtigt ist der gesetzliche Erbe, der durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
- Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Elternteile und Ehe- sowie eingetragene Lebenspartner.
- Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Der Entzug des Pflichtteils ist nur möglich, wenn sich der Erbe schwerwiegenden Verfehlungen schuldig gemacht hat.
1. Was ist der Pflichtteil?
Wenn Sie darauf verzichten, Ihren Nachlass durch „letztwillige Verfügung von Todes wegen“ zu regeln, tritt die gesetzlich vorgesehene Erbfolge ein.
Das Gesetz geht davon aus, dass jeder Mensch seine Vermögenswerte an die Personen vererben will, die ihm am nächsten stehen: Kinder, Ehepartner, Eltern (wenn keine Kinder vorhanden sind). Wenn diese gesetzliche Erbfolge Ihren Wünschen entspricht, ist es nicht zwingend notwendig ein Testament zu verfassen. Entspricht die gesetzliche Erbfolge aber nicht Ihren Wünschen, müssen Sie ein Testament formulieren oder beim Notar einen Erbvertrag beurkunden.
Regeln Sie als (potentieller) Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag Ihren Nachlass, verändern Sie die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmen dann eine gewisse Person zu Ihrem Wunscherben. Wer das ist, bleibt allein Ihnen überlassen. Wenn Sie dadurch aber einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, sichert das Gesetz diesem gesetzlichen Erben den Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Typischer Fall ist, dass ein Erblasser seinen Ehepartner als Alleinerben bestimmt und die Kinder damit nur Anspruch auf den Pflichtteil haben. Das Pflichtteilsrecht ist konfliktträchtig. Sie sollten sich, sei es als Erblasser oder als pflichtteilsberechtigter Erbe möglichst anwaltlich beraten lassen. Ein yourXpert-Anwalt kann Ihnen aufzeigen, auf was Sie achten müssen, um Streitigkeiten möglichst zu vermeiden.
2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Anspruch auf den Pflichtteil haben nur Ihre nächsten Familienangehörigen. Dies sind Ihre Abkömmlinge, also Ihre Kinder, Enkel und Urenkel, Ihre Eltern (wenn der Erblasser keine Kinder hatte) und Ihr überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner. Auch Ihre nichtehelichen und adoptierten Kinder sind pflichtteilsberechtigt. Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben entferntere Verwandte, wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Auch der nicht eingetragene Lebensgefährte ist nicht pflichtteilsberechtigt.
3. Wie wird der Pflichtteil bestimmt?
Um den Pflichtteil eines gesetzlichen Erben zu bestimmen, müssen Sie zunächst feststellen, wer gesetzlicher Erbe ist und wie hoch sein gesetzlicher Erbteil wäre. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus dem Gesetz §§ 1924 ff BGB. Sind Sie verheiratet und haben ein Kind, erben Ehepartner und Kind von Gesetzes wegen jeweils die Hälfte des Nachlasses, wenn die Ehepartner nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren. Bestimmen Sie hingegen Ihren Ehepartner zum Alleinerben, hat Ihr Kind Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ihr Kind hätte also Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses.
Beispiel 1: Witwer Cem hinterlässt seinen drei Kindern Susanne, Ana und Izmir 150.000 €. Er bestimmt Susanne zur Alleinerbin. Der gesetzliche Erbteil eines jeden Kindes würde jeweils ein Drittel = 50.000 € betragen. Da Ana und Izmir „enterbt“ wurden, steht ihnen der Pflichtteil zu. Dieser beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also je 25.000 €.
Achtung: Der gesetzliche Erbteil hängt wiederum davon ab, wie viele Erbberechtigte es gibt. Bei der Berechnung wird mitgezählt, wer wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit nicht Erbe geworden ist (§ 2310 BGB). Mitgezählt wird auch, wer nur auf seinen Pflichtteil, nicht aber auf sein Erbrecht, verzichtet hat. Dies führt dazu, dass sich die Pflichtteilsquote jedes Pflichtteilsberechtigten verringert.
Nicht mitgezählt wird hingegen, wer auf sein Erbrecht verzichtet hat. Anlass dafür ist, dass der Erbverzicht meist gegen eine finanzielle Abfindung erfolgt ist. Würde im Beispiel Sohn Izmir auf sein Erbrecht verzichten (weil er vielleicht das Wohnhaus überschrieben bekam), gäbe es nur die erbberechtigten Töchter Susanne und Ana mit einer Erbquote von je 50 % = 75.000 €. Der Pflichtteil von Susanne und Ana würde dann davon je die Hälfte, also 37.500 € betragen.
4. Kein Pflichtteil, solange Sie leben
Solange Sie leben, gibt es keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil entsteht immer erst mit dem Ableben des Erblassers. So haben Kinder kein Recht, bereits zu Lebzeiten eines Elternteils ihren Pflichtteil zu fordern. Es bleibt also allein Ihnen überlassen, wie Sie mit Ihrem Vermögen verfahren.
5. Der Pflichtteil verhindert die vollständige Enterbung
Vollständig enterben können Sie einen gesetzlichen Erben nur in Ausnahmefällen. Dann erhält der Erbe tatsächlich keinen Cent. § 2333 BGB gestattet ausnahmsweise auch die Entziehung des Pflichtteils, wenn der gesetzliche Erbe Ihnen oder einem nahen Verwandten nach dem Leben trachtete oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und Ihnen seine Teilhabe am Nachlass unzumutbar ist.
6. Pflichtteilsberechtigte haben keine Teilhabe am Nachlass
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Er begründet keinen Anspruch, am Nachlass teilzuhaben oder über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben nur den Geldbetrag verlangen, der rechnerisch seinem Pflichtteil entspricht.
7. Pflichtteil verjährt nach drei Jahren
Will ein von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossener Erbe seinen Pflichtteil fordern, hat er drei Jahre Zeit. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte erfährt, dass er durch letztwillige Verfügung enterbt ist. Richtet sich ausnahmsweise der Pflichtteil gegen einen Beschenkten nach § 2329 BGB (Pflichtteilsergänzung), dann gilt eine Verjährung von 2 Jahren (§ 2332 BGB).
8. Erbe ist auskunftspflichtig
Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil feststellen kann, muss ihm der Erbe Auskunft über den Nachlass erteilen. Er hat Anspruch darauf, bei der Aufnahme des zu erstellenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen zu werden oder im Streitfall das Vermögensverzeichnis durch das Amtsgericht oder einen Notar unter Hinzuziehung eines Sachverständigen erstellen zu lassen.
9. Infos für pflichtteilsberechtigte Erben
Sind Sie pflichtteilsberechtigter Erbe, sollten Sie auch noch folgende Aspekte berücksichtigen:
- Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt mithin davon ab, wie hoch der Nachlass ist. Meist werden Vermögenswerte durch Schätzung ermittelt. Im Streitfall kommen Sie kaum um ein Sachverständigengutachten herum. Grundstücke werden mit dem Verkehrswert (der auf dem freien Markt erzielbare Verkaufserlös) angesetzt, während das selbstgenutzte Einfamilienhaus im Sachwertverfahren (was würde es heute kosten, dieses Haus zu bauen) erfasst wird. Ein Mietshaus wiederum wird nach dem Ertragswertverfahren bewertet, das auf die durch die Mieteinnahmen erzielbare Rendite abstellt.
- Den Vermögenswerten stehen die Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber. Diese vermindern den Nachlass (z.B. Grundschulden auf dem Wohnhaus). Dazu gehören auch die Beerdigungskosten und die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, wenn dieser sie geltend macht.
- Sind Sie Erbe geworben, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl zwischen einem belasteten Erbteil oder dem Pflichtteilsanspruch (§ 2306 BGB). Hat der Erblasser beispielsweise die Vor- und Nacherbfolge, eine Testamentsvollstreckung, ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet, können Sie ausnahmsweise Ihren Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Aber Achtung: nur im Falle des belasteten Erbteils führt die Ausschlagung zum Anspruch auf den Pflichtteil. Ansonsten verliert man mit der Ausschlagung auch den Pflichtteil!
Beispiel 2: Die Witwe Laura setzt ihre Söhne Richard und Daniel zu Alleinerben ein. Für Daniel ordnet sie die Testamentsvollstreckung an, weshalb er über seinen Anteil am Nachlass nicht frei verfügen kann. Sein Anteil wird von dem Testamentsvollstrecker verwaltet. Will sich Daniel damit nicht abfinden, kann er die Erbschaft ausschlagen. Dann kann er über den Pflichtteil frei verfügen.
Bildnachweis: © fotolia.com - M. Schuppich
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