Nicht eindeutiges Testament, fehlende Erbquoten, nicht genannte Erben
Fragestellung
Eine Erblasserin (Witwe) hat einen Sohn A mit Enkeln A1, A2, A3 und einen Sohn B mit Enkel B1.
Sie vererbt zwei Eigentumswohnungen W1, W2 sowie ein Gartengrundstück mit Haus G sowie eventuell nach Abzug von Begräbnis- und für die Zukunft reservierten Grabpflegekosten ein kleines Bankguthaben, vermutlich unter 10.000€. Der Haushalt ist bereits seit Jahren aufgelöst, da die Witwe die Jahre vor ihrem Tod in einem Pflegeheim lebte. Sie besaß außerdem früher zwei weitere Eigentumswohnungen W3, W4, die jedoch so stark fremdfinanziert waren, dass sie vor einigen Jahren verkauft werden mussten.
Irgendwelche Schenkungs- oder andere Verträge, die Verzicht auf Pflichtteile enthalten, liegen nicht vor, ebenso sind keine schwerwiegenden Verfehlungen der Nachkommen bekannt, die zu Ausschluss vom Pflichtteil führen könnten.
Die Witwe hinterlässt folgendes handschriftliche Testament, das nach ihrem Tod aufgefunden und dem Nachlassgericht übergeben wurde:
-----Beginn Testament -------
Testament
Meine Enkel A1 und A2 bekommen zusammen Wohnung W1.
Mein Enkel B1 bekommt Wohnung W2.
Mein Sohn A bekommt mein Gartengrundstück G und die beiden Wohnungen W3 und W4.
---Ende Testament
Sohn B und Enkel A3 sind im Testament nicht erwähnt, ebenso fehlen Angaben über die Erbquoten. Die beiden Wohnungen W3 und W4 sind nicht mehr Bestandteil der Erbmasse.
Das Nachlassgericht hat alle Betroffenen informiert und will nun eine Stellungnahme dazu, vor allem die unter den Erben abgestimmten Erbquoten.
Fragen:
1.) Sind die Wohnungen W1 und W2 für die Enkel als Erbteile oder als Vermächtnisse aufzufassen? Welche Konsequenzen hätte das jeweils?
2.) Sohn B kommt nicht im Testament vor, Sohn A erhält Wohnungen W3, W4 nicht, die beiden fühlen sich also evtl. benachteiligt. Wie gesagt liegen keine Verfehlungen vor. Wie hoch wäre der Anspruch der Söhne A und B? Wäre es jeweils der Pflichtteilanspruch von 25% oder mehr? Falls ja, müssten die im Testament bedachten Enkel ersatzweise eine entsprechend geringere finanzielle Entschädigung nach Verkauf der Wohnungen akzeptieren?
3.) In welcher Form sollten die Erben bzw. Vermächtnisnehmer beim Nachlassgericht zur Erlangung des Erbscheins Stellung nehmen? Ist ein von der Gemeinschaft erstelltes und unterschriebenes Dokument sinnvoll, in dem grobe Schätzwerte der einzelnen Immobilien enthalten sind? Wie ermittelt man im gegebenen Fall am besten die sog. „Erbquoten“, die das Nachlassgericht wünscht? Eine Optimierung hinsichtlich Erbschaftssteuer ist nicht nötig, die Freibeträge der Klasse 1 für Kinder und Enkel werden höchstwahrscheinlich nicht oder nur geringfügig überschritten.
4.) Geht aus dem Erbschein, den das Nachlassgericht ausstellt, bereits hervor, wer welche Immobilie enthält bzw. welche verkauft wird? Falls nicht: Können die Erben bzw. der von ihnen aus ihrem Kreis bestimmte Vollstrecker das später selbst entscheiden oder ist dafür ein Notar nötig?
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.) Sind die Wohnungen W1 und W2 für die Enkel als Erbteile oder als Vermächtnisse aufzufassen? Welche Konsequenzen hätte das jeweils?
Diese Frage lässt sich nicht abschließend beantworten, weil hierzu das Testament ausgelegt werden muss. Das gehört zu den anspruchsvollsten Handlungen im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats und bedarf der Kenntnis umfassender Umstände des Einzelfalls.
Maßgeblich sind dabei die Vorstellungen des Erblassers bei Errichtung der Verfügung.
Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung nach § 2087 Absatz 1 BGB als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nach § 2087 Absatz 2 BGB nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Wenn es der Erblasserin darauf ankam, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch etwaige Nachlassverbindlichkeiten erhält, so würde dies für die Annahme eines Vermächtnisses sprechen.
Die Erbeinsetzung führt zu einer dinglichen Beteiligung am Nachlass. Im Unterschied hierzu verschafft ein Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den bzw. die Erben.
Eine abschließende Bewertung ist mir hier leider nicht möglich.
2.) Sohn B kommt nicht im Testament vor, Sohn A erhält Wohnungen W3, W4 nicht, die beiden fühlen sich also evtl. benachteiligt. Wie gesagt liegen keine Verfehlungen vor. Wie hoch wäre der Anspruch der Söhne A und B? Wäre es jeweils der Pflichtteilanspruch von 25% oder mehr? Falls ja, müssten die im Testament bedachten Enkel ersatzweise eine entsprechend geringere finanzielle Entschädigung nach Verkauf der Wohnungen akzeptieren?
Sohn B ist als enterbt anzusehen, da er im Testament an keiner Stelle berücksichtigt worden ist. Dies führt dazu, dass er einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, der in der Hälfte des gesetzlichen Anspruchs besteht und läge bei 1/4.
3.) In welcher Form sollten die Erben bzw. Vermächtnisnehmer beim Nachlassgericht zur Erlangung des Erbscheins Stellung nehmen? Ist ein von der Gemeinschaft erstelltes und unterschriebenes Dokument sinnvoll, in dem grobe Schätzwerte der einzelnen Immobilien enthalten sind? Wie ermittelt man im gegebenen Fall am besten die sog. „Erbquoten“, die das Nachlassgericht wünscht? Eine Optimierung hinsichtlich Erbschaftssteuer ist nicht nötig, die Freibeträge der Klasse 1 für Kinder und Enkel werden höchstwahrscheinlich nicht oder nur geringfügig überschritten.
Hier kommt nur eine schriftliche Stellungnahme in Betracht.
In diesem Zusammenhang wäre § 2091 BGB zu beachten. Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt.
4.) Geht aus dem Erbschein, den das Nachlassgericht ausstellt, bereits hervor, wer welche Immobilie enthält bzw. welche verkauft wird? Falls nicht: Können die Erben bzw. der von ihnen aus ihrem Kreis bestimmte Vollstrecker das später selbst entscheiden oder ist dafür ein Notar nötig?
Nein, das ergibt sich nicht aus dem Erbschein, sondern aus dem eröffneten Testament.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
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Insgesamt: Sehr zufriedenstellend!
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Nachfrage ist eindeutig mit "Ja" zu beantworten. Ich habe es mir schon im Studium auf die Fahne geschrieben, Rechtsprobleme möglichst kurz zu lösen. Das scheint mir besser, als wenn man seitenlange Ausführungen macht, obwohl hierfür nur wenige Sätze ausreichen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth