Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei der Abwicklung des Nachlasses
Fragestellung
Ich habe uneingeschränkte Bankvollmacht und generelle Handlungsvollmacht einer Erbengemeinschaft, deren Nachlass abzuwickeln. Welche Ansprüche (Reisetätigkeiten, Organisations- und Koordinationstätigkeiten etc.) kann ich in welcher Höhe geltend machen ?
Beispiele: 0,52 EUR/km, 25 EUR/Stunde ?
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Frage lässt sich leider nicht so einfach beantworten. Sie tragen vor, dass Sie eine generelle Handlungsvollmacht haben. Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass die Erbengemeinschaft mit Ihrem Handeln einverstanden ist.
Der eigene Zeitaufwand und der Einsatz eigener Arbeitskraft ist im Rahmen des § 2038 BGB nicht erstattungsfähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung (vgl. BGH v. 4.3.1992 - IV ZR 309/90) einen gesetzlichen Anspruch nach den §§ 2038, 748 BGB auf Vergütung eigener Verwaltungstätigkeit eines Miterben verneint.
Nach meiner Rechtsauffassung muss dies auch für Tätigkeiten gelten, die üblicherweise entgeltlich übernommen werden. Anderenfalls könnte der Miterbe praktisch für die Entfaltung jedweder Tätigkeit auf der Grundlage der §§ 2038 Absatz 2 i.V.m. 748 BGB eine Vergütung verlangen.
Nach Ihrem Sachvortrag liegt nur eine generelle Handlungsvollmacht sowie eine Bankvollmacht vor. Daraus lässt sich nicht der begründete Schluss ziehen, dass Sie mit der entgeltlichen Verwaltung des Nachlasses beauftragt worden sind.
In der Erteilung der Handlungsvollmacht liegt vor allem nicht zwingend ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
Nach § 2038 Absatz 1 BGB steht den Erben die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Die Erteilung einer generellen Handlungsvollmacht wird durch eine Erbengemeinschaft in der Regel nur ausgestellt, damit eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung gewährleistet und sichergestellt ist.
Vor diesem Hintergrund sehe ich Ihre Tätigkeit leider grundsätzlich als unentgeltlich an.
Sie haben aber einen Anspruch nach § 2038 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 748 BGB auf Erstattung von begleitenden Aufwendungen, wie z.B. Fahrt- und Portokosten, gegen den Nachlass.
Bei Fahrten mit dem eigenen PKW halte ich hier einen Betrag von EUR 0,30/Kilometer für angemessen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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