Testamentsvollstrecker
Fragestellung
Die Geschwister A + B sind gemeinsam Eigentümmer eines Hauses mit einer vermieteten Wohnung, in der zweiten wohnen die Eltern (mit Nießbrauch, Mitte 90 und Dement).
Die Schwester A ist nun verstorben und hat in einem Testament verfügt, dass ihr Neffe C, seine beiden Kinder und gem. Organisationen Geldbeträge erhalten. Das vorhandene Geldvermögen reicht zur Begleichung dieser Vermächtnisse aus.
Erben der bisherigen Wohnung von A sowie von dem o.a. Hausanteil sind die Eltern von A. Sohn B betreut diese und hat eine umfassende Generalvollmacht.
Zum Testamentsvollstrecker wurde Neffe C bestimmt. Dieser möchte nun u.a. die Wohnung verkaufen.
Fragen: 1. Kann Sohn B im Namen der Eltern (mit der Generalvollmacht) den Verkauf der Wohnung und anderer Vermögensgegenstände verhindern?
2. Wie lange darf der Testamentsvollstrecker tätig sein, wann ist seine Aufgabe abgeschlossen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen des Testamentsvollstreckers Stellung:
1. Kann Sohn B im Namen der Eltern (mit der Generalvollmacht) den Verkauf der Wohnung und anderer Vermögensgegenstände verhindern?
Ja. Denn zum Verkauf wären nur die Erben berechtigt, nicht dagegen der Testamentsvollstrecker, der lediglich darüber zu wachen hat, dass die Anordnungen im Testament umgesetzt werden, hier also, dass die Vermächtnisse erfüllt werden. Hinsichtlich der Immobilie hat der Testamentsvollstrecker demgegenüber keinerlei Befugnisse, da als Erben die Eltern der verstorbenen A eingesetzt sind.
2. Wie lange darf der Testamentsvollstrecker tätig sein, wann ist seine Aufgabe abgeschlossen?
Die Testamentsvollstreckung ist mit Auszahlung der Vermächtnisse abgeschlossen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Sie haben eine Frage im Bereich Erbrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).