Vertragsergänzung bzgl. Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld
Fragestellung
Schönen guten Tag,
von meinem Arbeitgeber habe ich eine Erweiterung des Arbeitsvertrages erhalten bzgl. Kurzarbeit erhalten, welche ich unterschreiben soll.
Vermutlich ist das (insb. zum jetzigen Zeitpunkt) eine eher unproblematische Änderung, dennoch hätte ich gern eine Einschätzung dazu.
Ist die Möglichkeit Kurzarbeit anzuordnen nicht bereits gesetzlich geregelt oder ist es "üblich" dies explizit in den Arbeitsvertrag aufzunehmen?
Mit freundlichen Grüßen
C. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Aus Solidaritätsgründen ist es angezeigt, eine solche Vereinbarung wie die Vorliegende zu vereinbaren.
Ich empfehle jedoch, nachfolgende Änderungen aufzunehmen:
Der dritte Absatz in Ziffer 4 sollte so formuliert werden:
"Sollte sich die Auftragslage unvorhergesehen nachhaltig verbessern, kann das Unternehmen die Kurzarbeit einseitig vorzeitig beenden."
Der letzte Absatz in Ziffer 4 wäre zu streichen und nachfolgender Satz einzusetzen:
"Für die Berechnung der Vergütung wird die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Änderungsvereinbarung geltende Höhe der Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes nach § 105 SGB III von 67 % bzw. 60 % der Nettovergütungsdifferenz zugrunde gelegt."
Der letzte Satz sollte wie folgt geändert werden:
"Die hier genannten Änderungen treten mit dem 30.03.2020 in Kraft und gelten zwischen den Parteien nur für die Dauer der Corona-Krise. Im Übrigen bleibt der Arbeitsvertrag vom 15.02.2017 unberührt."
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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