Steuerbescheid aufheben
Fragestellung
Liebe Steuer-Experten,
ich habe folgende Frage:
Im Jahre 2017 wurde eine LSt-Außenprüfung bei meiner GmbH durchgeführt für die Jahre 2014 bis 2016.
Dabei wurde unter anderem wegen geltend gemachter Reisekosten ermittelt, weil eine 'private Veranlassung' im Raume stand und Unterlagen fehlten. Es gab dazu erläuternde Schreiben meinerseits. Im Bericht über die LSt-Außenprüfung wurde das dann nicht mehr thematisiert und ich dachte, das ist damit vom Tisch. Diesbezüglich kam es ja zu keinen Feststellungen.
Jetzt im Jahre 2019 fand eine Betriebsprüfung aller Steuerarten für den gleichen Zeitraum statt. Unter anderem wurde das gleiche Thema moniert und die Reisekosten wurden zu einem Teil als nicht abziehbare Betriebsausgaben qualifiziert.
Die Änderung der Steuerbescheide 2014 bis 2015 soll nun auf Grund des § 173 AO erfolgen, der Bescheid aus 2016 steht unter § 164 AO.
Kann eine Änderung nach § 173 AO überhaupt noch erfolgen, wenn ein Sachverhalt bereits im Rahmen einer LSt-Prüfung in 2017 geprüft und nicht weiter beanstandet wurde?
Kann der Sachverhalt dann im Rahmen der Betriebsprüfung in 2019 überhaupt noch eine neue Tatsache darstellen?
Oder ist die LSt-Außenprüfung völlig unabhängig davon?
Herzlichen Dank und herzliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt, beantworte:
Nach § 173 Absatz 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt, also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen.
Keine Tatsachen stellen steuerrechtliche Würdigungen dar.
Nachträglich werden Tatsachen bekannt, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden. Hierbei kommt es auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde, und zwar der Personen an, die innerhalb der Behörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Dabei gilt für jede Stelle innerhalb der Behörde das als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt. Ebenso wenig werden einmal bekannt gewordene Tatsachen durch Ablage der Vorjahresunterlagen im Keller wieder unbekannt.
Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet allerdings dem FA, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 I Nr. 1 AO zu erlassen, wenn dem FA die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheides infolge Verletzung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht (zunächst) verborgen geblieben ist.
Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift nach der ständigen Rechtsprechung des BFH indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat. Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht.
Nach § 173 Absatz 2 AO können Bescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel abweichend von § 173 Absatz 1 AO nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
Ob Bescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, beurteilt sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung nach § 196 AO.
Wenn ein Steuerbescheid weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht noch vorläufig ist, kann die Steuerfestsetzung nur geändert werden, wenn der Betriebsprüfer dem FA bislang noch nicht bekannte Sachverhaltsfeststellungen trifft, die dann zu einer höheren Steuer führen. Die Änderung ist also auf die sog. Nachholtatbestände beschränkt, so dass der Steuerfall nicht gesamt aufgerollt wird.
Der Teufel steckt insoweit im Detail. Die Frage ist, was nun an den Steuerbescheiden 2014 und 2015 geändert werden soll. Diese müssten auch in Augenschein genommen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Bewertung des Kunden
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besten Dank für Ihre Ausführungen. Tatsächlich hatte ich den AEAO in dieser HInsicht auch schon gelesen.
Nur mit dem Verstehen ist das so eine Sache ;-).
Ich verstehe das jetzt so:
Wenn die KSt-Bescheide vor der im Jahre 2017 durchgeführten LSt-Prüfung erlassen wurden und in Zusammenhang mit der LSt-Prüfung auch nicht geändert wurden, können sie im Jahre 2019 noch wegen neuer Tatsachen geändert werden, obwohl diese Tatsachen bereits im Jahre 2017 im Rahmen der LSt-Prüfung bekannt wurden?!
Es gibt keine Frist wie lange das Finanzamt nach Bekanntwerden Zeit hat einen Bescheid zu ändern?
Herzlichen Dank und herzliche Grüße