Verlustvortrag bei Kapitalanlagen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei meiner Frage handelt es sich um die Verrechnung der Verluste aus Kapitalanlagen im Jahr 2015 gegenüber dem Gewinn aus Kapitalanlagen im Jahr 2016.
Im Jahr 2015 hatte ich einen Gesamtverlust von ca. 29.000 Euro beim Handeln von Differenzkontrakten erlitten. Da es sich um einen Broker mit Sitz im Ausland handelt wurde die Kapitalertragssteuer beim Handeln nicht sofort abgezogen. In der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2015 hatte ich die Verluste in der Anlage KAP mit angegeben. Als dann der Steuerbescheid für 2015 erlassen wurde, sind die Verluste aus Kapitalanlagen nicht berücksichtigt worden weil ich die Kontoauszüge meines Brokers nicht nachgereicht hatte. (Die Steuererklärung hatte ich online übermittelt) Ich ging eigentlich immer davon aus, dass ich solche Unterlagen nur auf Anfrage des Finanzamtes nachreichen und belegen muss und fragte deshalb telefonisch beim Finanzamt nach. Die Dame meinte nur, dass ich die Verluste aus Kapitalanlagen sowieso nicht mit anderen Einkommensarten verrechnen kann, deshalb wäre das doch auch nicht tragisch dass die Verluste im Steuerbescheid nicht berücksichtigt wurden. Leider wusste ich damals nicht, dass die Verluste gesondert festgestellt werden müssen um diese ins nächste Jahr als Verlustvortrag mitnehmen zu können. So ließ ich es bei diesem Steuerbescheid bleiben.
Nun, hatte ich aber im Jahr 2016 einen Gesamtgewinn von ca. 28.000 Euro aus derselben Anlagenart wie 2015 erwirtschaftet. In der Steuererklärung für das Jahr 2016 hatte ich angegeben dass ich die Verluste aus 2015 als Verlustvortrag mit den Gewinnen aus 2016 verrechnen möchte. Ich hatte auch die die Kontoauszüge meines Brokers für beide Jahre beim Finanzamt eingereicht mit der Bitte die Verluste aus 2015 nachträglich gesondert festzustellen. Laut dem Steuerbescheid 2016 muss ich nun 25% Kapitalertragssteuer auf den Gewinn nachzahlen. Im Bescheid steht auch kein Wort über den Verlustvortrag bzw. meine Bitte geschrieben. Beim Finanzamt hatte ich noch keine Auskunft dazu bekommen, da der zuständige Beamte nicht zu sprechen war.
Meine Frage nun:
Besteht für mich die Möglichkeit bzw. hab ich das Recht nachträglich die Verluste im Jahr 2015 durch das Finanzamt gesondert feststellen zu lassen und dann diese als Verlustvortrag in das Jahr 2016 mit zu nehmen? Und wenn ja, wie muss ich vorgehen?
Vielen Dank im Voraus!
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Feststellungsfrist endet für den verbleibenden Verlustvortrag i. d. R. mit der Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum (allgemein vier Jahre), auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. Die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist jedoch weiterhin möglich, wenn dies für einen anderen Steuerbescheid von Bedeutung ist (hier Einkommensteuer). Dies gilt nur dann, wenn das FA keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, weil die Verluste bekannt waren. Damit wird verhindert, dass den StPfl. die Folgen einer pflichtwidrigen Unterlassung treffen.
Im vorliegenden Fall ist die Festsetzungsfrist (gem. §§ 169,170 AO) noch nicht abgelaufen (frühestens 2019). Der Feststellung kann schließlich nicht mit dem Argument widersprochen werden, Sie wären daran Schuld, dass diese Informationen dem Finanzamt nicht vorgelegen hätten.
Sie sollten auf Basis der nachgewiesenen Verluste einen schriftlichen Antrag auf Feststellung der Verluste stellen. Wenn bisher kein Verlustfeststellungsbescheid ergangen ist, muss dies auch ohne weitere Begründungen anerkannt werden. Gleichzeitig ist Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen (Einspruchsfrist darf nicht abgelaufen sein!). Im Rahmen des Einspruchs ist die Verlustverrechnung schriftlich zu beantragen.
Falls Sie noch weitere Rückfragen haben (ggf. wegen des Antrags/Einspruchs), stehe ich Ihnen gerne über die Kommentarfunktion zur Verfügung. Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen bereits etwas weitergeholfen haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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