Krankenschwester / Ausbildung zur Heilpraktikerin
Fragestellung
Guten Tag,
ich erziele Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Meine Frau (49 Jahre alt) ist gelernte Krankenschwester und seit Ablauf der Elternzeit (2004) vom Arbeitgeber (Krankenhaus) beurlaubt. Sie macht seit 2015 eine Ausbildung zur Heilpraktikerin. Wir haben Kosten in Höhe von 2.900 EUR für Studiengebühren und Fachbücher in der Steuererklärung für 2015 als Werbungskosten angesetzt. Das Finanzamt hat den Betrag in voller Höhe anerkannt, allerdings nicht als Werbungskosten, sondern als negative Einkünfte einer künftigen selbständigen Tätigkeit, weshalb die Frage einer künftigen Rückforderung (Gewinnerzielungsabsicht) im Raum steht.
Ich frage mich, ob die Kosten nicht als Werbungskosten (Zweitausbildung i. S. des § 9 Abs. 6 EStG) angesehen werden können. Dann hätten wir nicht das Problem einer eventuellen künftigen Rückforderung.
Ich bitte nur um Antwort, falls jemand eine entsprechende Möglichkeit sieht und mir Wege aufzeigen kann, diese durchzusetzen. "Negativauskünfte" habe ich bereits :-) . bin aber noch nicht voll überzeugt.
MfG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
maßgeblich für die Einordnung der Aufwendungen für das Studium zur Heilpraktikerin ist der Veranlassungszusammenhang. D.h. wodurch die Aufwendungen veranlasst sind. Entweder durch ein zunächst beabsichtigtes Anstellungsverhältnis bzw. zumindestens das Streben nach einer höheren Qualifikation in der derzeitigen Beschäftigung. Oder der Veranlassungszusammenhang besteht vorrangig in dem Gang in die Selbstständigkeit.
Wenn demnach durch das abgeschlossene Studium im Rahmen des derzeitigen Anstellungsverhältnisses eine Aussicht auf ein höheres Gehalt besteht, weil durch die Zusatzqualifikation ein Einsatz für anspruchsvollere Aufgaben möglich ist, überlagert der Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit die möglicherweise in ferner Zukunft angepeilte Selbstständigkeit in eigener freiberuflichen Praxis.
Die Eröffnung einer eigenen Praxis als Heilpraktikerin kann deshalb als in ferner Zukunft angesehen werden, weil hierzu erst weitere erhebliche Investitionen notwendig sind (u.a. Praxiseinrichtung). Der genannte Veranlassungszusammenhang kann z.B. durch das Vorhandensein von Stellen beim derzeitigen Arbeitgeber begründet werden, die eine Qualifikation als Heilpraktikerin erfordern oder, dass zumindestens Teile des Studiums als Heilpraktikerin sehr nützlich in diesem Zusammenhang sind.
Weiterhin kann durch Bewerbungsaktivitäten bei anderen Arbeitgebern deutlich gemacht werden, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund des Studiums als Heilpraktikerin, zu höheren Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit führen können.
Auch, wenn die o.a. Argumentation beim Finanzamt nicht durchdringen sollte, ist der getätigte Aufwand nicht verloren. Es ist erforderlich, dass Überschüsse aus der selbstständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin erzielt werden. Wenn dies gelingt, wird das Finanzamt die vorläufige Steuerfestsetzung aufheben. Der Verlust wird endgültig festgesetzt, das Risiko einer Steuernachforderung würde nicht mehr bestehen.
Wenn zunächst das Studium in einem Anstellungsverhältnis genutzt werden soll, sollten Sie die Bemühungen in dieser Hinsicht entsprechend deutlich dokumentieren. So kann bewiesen werden, dass die zweitrangige Motivation in der Selbstständigkeit besteht. Vorrangig wird jedoch die Förderung der Karriere als Arbeitnehmer verfolgt.
Sie sollten Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und die Zuordnung der Aufwendungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit fordern.
Dazu muss der Einspruch bis zum 13.06.2016 beim Finanzamt eingehen.
Eine Begründung könnten Sie ggf. nachreichen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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ich sehe schon Möglichkeiten. Wie ist denn die zukünftige Tätigkeit geplant? In einem Anstellungsverhältnis?
Wann bzw. wie ist der Steuerbescheid ergangen, könnten Sie diesen ggf. auszugsweise hochladen?
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
die relevanten Teile des Steuerbescheides lade ich hoch.
Ein Mitarbeiter des Finanzamts hatte am 21.04. meine Frau angerufen und befragt. Sie sagte dabei, dass sie das Ziel habe, sich als Heilpraktikerin selbständig zu machen (Heilpraktiker sind ja auch typischerweise selbständig).
Der Herr vom Finanzamt sagte dann - ich gebe es mal "laienhaft" wieder - , dass es sich bei den Aufwendungen nicht um Werbungskosten handele, sondern um vorweggenommene Betriebsausgaben, und er dies bei der Steuerfestsetzung so berücksichtigen werde.
VG
Rainer Cronauer
Schneller zum Ziel kommen, würden wir, wenn ein Zusammenhang mit einem Anstellungsverhältnis hergestellt werden kann. Dies könnte durch entsprechende Bewerbungskosten bzw. einen tatsächlichen Anstellungsvertrag erreicht werden. Dann könnte die Aussage seitens Ihrer Frau lediglich als Ziel in weiter Zukunft begründet werden.
Beste Grüße,
Björn Balluff
Die Ausbildung hat erst letztes Jahr begonnen und dauert voraussichtlich 3 Jahre.