Anfechtung der Rechtskraft eines Steuerbescheides
Fragestellung
Hallo,
meine Mutter ist seit mindestens 2008 dement und lebt seit ca 2010 im Heim mit Pflegestufe 2. Die Demenz ist inzwischen deutlich erkennbar, sehr nachhaltig.
Auch die Post des Finanzamtes kommt in das Heim und wird in eine Ablageschale über Ihrer Gaderobe abgelegt, wo sie von mir in regelmäßigen Abständen abgeholt wird.
Meine Mutter ist teilweise noch sehr aktiv und verräumt oft Sachen an unerwartete Stellen.
Nun kam plötzlich ein Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes über Steuerschuld für Schenkungssteuer in Höhe von ca 30.000 €, die mir glücklicherweise doch in die Hände fiel.
Diese war angeblich entstanden, weil eine Schenkung von den Kindern an die Mutter gegangen war.
Hierbei handelte es sich aber um eine Rückzahlung auf eine lebenslange Rente die auf die Kinder abgschlossen worden war mit dem Kapital der Mutter, wobei die Erträge auf das Konto der Mutter liefen. Die Verträge wurden vor Ablauf der Kündigungsfrist von 1 Jahr gekündigt worauf die Versicherung das Kapital Namens der Kinder auf das Konto meiner Mutter zurücküberwies und wegen Geldwäschegesetz irgendwo Meldung machte. Diese Meldung kam auch zum Finanzamt.
Nach einem ersten oder zweiten Brief wurde dies dem Finanzbeamten am Telefon erläutert, worauf dieser erklärte, daß dann kein Problem vorhanden sei.
Offensichtlich hat dieser Finanzbeamte aber, wie eine telefonische Nachfrage beim Finanzamt ergabe, dieses Gespräch nicht, wie damals gewünscht, zu den Akten genommen.
Erneute intensive Nachsuchungen im Zimmer meiner Mutter haben nun sämtliche Briefe es Finanzamtes an unerwarteter und uneinsichtiger Stelle zu Tage gefördert.
Wie mir vom heute angerufenen Finanzbeamten beschieden wurde, ist der Steuerbescheid inzwischen rechtskräftig. D.h. es könne, nach Sach- und Aktenlage nicht mehr dagegen vorgegangen werden, nach sovielen Mahnungen, Zwangsgeld-Androhungen usw.
Frage nun: Kann die Rechtskraft des o.g. Steuerbescheides oder auch der Steuerbescheid selbst noch angefochten werden?
P.S.
Die beanstandeten Gelder wurden zudem anschließend auf den Namen des Kindes angelegt.
Vielen Dank im Voraus
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Wenn ich Sie recht verstehe, hat das Finanzamt bereits die Zwangsbeitreibung der Forderung eingeleitet (Zwangsgeldandrohung).
Das bedeutet, dass Sie auch die Aussetzung der Zwangsvollstreckung erreichen müssten. Das bedeutet, Sie müssen zwingend gegen den Steuerbescheid und den Bescheid über die Zwangsvollstreckung vorgehen.
Die einzige Möglichkeit, die ich hier sehe ist die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO. Das setzt stets voraus, dass Sie (bzw. Ihre Mutter) die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben. Das erkennen Finanzgerichte (auch Finanzämter bei plötzlicher schwerer Krankheit oder einem Unfall an, wenn Sie deshalb keinen anderen mit dem Einspruch beauftragen konnten. Mit dem Widereinsetzungsantrag müssten Sie zugleich gem. § 355 AO Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung (also der Zwangsvollstreckung) beantragen.
Offen gestanden schätze ich Ihre Chancen hier aber eher schlecht ein. Ihre Mutter ist seit 2008 dement. Das heißt eine plötzliche Erkrankung liegt hier nicht vor. Gerade bei dauerhaft pflegebedürftigen Personen hätten geeignete Maßnahmen getroffen werden können und auch müssen, dass die Post rechtzeitig von Angehörigen, wie Ihnen, bearbeitet werden kann.
Die andere Frage ist nur noch wie sich die telefonische Falschauskunft des Beamten auswirkt. Dieser hat Ihnen definitiv eine eklatant falsche Auskunft erteilt. Er hätte Sie darauf hinweisen müssen, dass Sie in jedem Fall SCHRIFTLICH Einspruch einlegen müssen.
Leider wird sich dies nicht mehr nachweisen lassen (fehlende Aktennotiz). Überdies findet sich in der Rechtsbehelfsbelehrung eines jeden Steuerbescheids ein Hinweis wann und vor allem wie gegen den Bescheid vorgegangen werden kann.
Leider kann ich Ihnen in dieser Sache nur wenig Hoffnung machen.
Sie können mir gerne im Rahmen eines separaten Auftrags den Steuerbescheid zur Prüfung zukommen lassen, ich würde dann prüfen ob die Rechtsbehelfsbelehrung ggf fehlerhaft ist. Das hätte zur Folge, dass sich die Frist auf 1 Jahr verlängert. Dies kann ich aber nur durch Einsicht in den Bescheid beurteilen.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass Rechtsbehlefsbelehrungen eher selten falsch sind.
Sollte der Bescheid älter als 1 Jahr sein, wäre auch vorstehender Weg aussichtslos.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positvere Antwort geben kann!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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