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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erstellen

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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erstellen: So einfach geht's

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Ratgeber Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

(Lesezeit: ca. 6 Minuten)

Das Wichtigste in Kürze:

  • Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen kommen grundsätzlich nur zum Einsatz, wenn der Verfügende oder Vollmachtgeber nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist.
  • Eine Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, ist eine Verfügung, die bestimmt, was im Krankheitsfall geschehen soll. Sie regelt, was geschieht, jedoch nicht wer andere, anfallende Entscheidungen trifft.
  • Eine Vorsorgevollmacht hingegen regelt alles weitere, oder wenn keine Verfügung besteht, alle anfallenden Entscheidungen, sowohl ärztlich als auch für andere Bereiche.
  • Eine Betreuungsverfügung regelt, wer als Betreuer eingesetzt wird und kann regeln, wer keinesfalls eingesetzt werden sollte. Obwohl sie einer Vorsorgevollmacht ähnelt, unterscheidet sie sich davon in gewissen praktischen Punkten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Patientenverfügung
    1.1 Was ist eine Patientenverfügung?
    1.2 Wann ist eine Patientenverfügung von Vorteil?
    1.3 Ist eine Patientenverfügung nur für ältere Personen sinnvoll?
    1.4 Wie lange ist die Patientenverfügung gültig?
    1.5 Muss für eine Patientenverfügung auch eine Vollmacht erstellt werden?
    1.6 Was passiert, wenn keine Patientenverfügung besteht?
    1.7 Kann von Ärzten oder Pflegeeinrichtungen eine Patientenverfügung verlangt werden?
  2. Vorsorgevollmacht
    2.1 Was ist eine Vorsorgevollmacht?
    2.2 Kann der Bevollmächtigte gegen den Willen des Vollmachtgebers entscheiden?
    2.3 Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden?
  3. Betreuungsverfügung
    3.1 Was ist eine Betreuungsverfügung?
    3.2 Worin liegt der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

1. Patientenverfügung

1.1 Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, welches festlegt, ob und welchen ärztlichen Maßnahmen Sie zustimmen für den Fall, dass Sie nicht in der Lage sein sollten, diese Entscheidungen im entsprechenden Moment selbst zu treffen. Dies kann unter anderem durch einen Unfall, ein eingetretenes Koma oder eine altersbedingte Erkrankung wie Demenz geschehen. Die Patientenverfügung gibt Auskunft über Ihre Wünsche für eine Behandlung in zukünftigen, bisher unbekannten Situationen – somit also nicht für bekannte geplante Behandlungen. Sollten Sie selbst in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen, so wird eine vorhandene Patientenverfügung schlichtweg nicht eingesetzt. Ist der Wille des Verfügenden in der jeweiligen Situation klar erkennbar, so ist die Patientenverfügung für alle Beteiligten (z.B. Ärzte, Betreuer, Bevollmächtigte, Pflegepersonal und Gerichte) verbindlich.

1.2 Wann ist eine Patientenverfügung von Vorteil?

Wenn Sie bestimmte Vorstellungen von Ihrer ärztlichen Versorgung und anzuwendenden Maßnahmen haben, die Sie im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit garantiert wissen möchten, so ist die Patientenverfügung der sicherste Weg, diese durchzusetzen.

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1.3 Ist eine Patientenverfügung nur für ältere Personen sinnvoll?

Eine Patientenverfügung ist für jeden Volljährigen sinnvoll. Unfälle oder Erkrankungen, die die Entscheidungsfähigkeit so eingrenzen, dass eine Selbstbestimmung nicht mehr möglich ist, können grundsätzlich in jedem Alter auftreten. Es kann schwer fallen, sich mit Situationen zu befassen, die eine Beendigung des Lebens bedeuten können. Dennoch ist auch gerade bei jungen Leuten eine Patientenverfügung sinnvoll, um wichtige Entscheidungen nicht Angehörigen überlassen zu müssen, deren Vorstellungen sich eventuell nicht mit den Ihrigen decken und die solche Entscheidungen als belastend empfinden können. Im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit ist zudem der bei fehlenden Vorsorgedokumenten vom Gericht bestellte Betreuer nicht zwangsläufig ein naher Verwandter.

1.4 Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?

Eine Patientenverfügung ist so lange gültig, bis Sie diese widerrufen. Dies kann auch formlos (also auch nur mündlich) geschehen. Zur Sicherheit sollten Sie bei Widerruf sowohl den Vorsorgeregistereintrag als auch die tatsächliche Verfügung zeitnah anpassen. Sollten Sie lediglich einige Passagen ändern wollen, so ist dies selbstverständlich auch möglich ohne die ganze Patientenverfügung zu widerrufen. Damit Ihre Wünsche nicht in Frage gestellt werden, ist es von Vorteil, die Verfügung regelmäßig durchzusehen und Ihre Unterschrift samt Datum und wiederholter Zustimmung zu erneuern. Dies sollte idealerweise im Abstand von ein bis drei Jahren geschehen.

1.5 Muss für eine Patientenverfügung auch eine Vollmacht erteilt werden?

Grundsätzlich sind eine Patientenverfügung und eine Vollmacht, genauer eine Vorsorgevollmacht, zwei sehr unterschiedliche Dokumente. In einer Patientenverfügung wird keine Vollmacht erteilt. Sie bestimmen selbst über ärztliche Maßnahmen in der Zukunft. Eine Vollmacht kann allerdings ergänzend wirken, d.h. sollte die Patientenverfügung den eintretenden Zustand nicht konkret genug beschreiben, so kann der Bevollmächtigte eine Entscheidung auf Basis der vorgegebenen Informationen und einer guten Kenntnis des Vollmachtgebers treffen. Diese Entscheidung kann der Patientenverfügung nicht widersprechen, ein Bevollmächtigter kann die Verfügung nicht ändern. Er muss sich, genau wie ein Betreuer, an die Patientenverfügung halten und diese umsetzen bzw. dafür sorgen, dass diese umgesetzt wird.

Unter Umständen kann jedoch die Entscheidungsfähigkeit des Verfügenden zum Zeitpunkt der Aufsetzung angezweifelt werden. Somit ist es empfehlenswert, sich zusätzlich zu und idealerweise vor einer rechtlichen Beratung auch ärztlichen Rat beim Entscheidungsprozess einzuholen. Der Arzt kann so zudem bestätigen, dass der Verfügende zu diesem Zeitpunkt entscheidungsfähig war. Diese Bestätigung sollte schriftlich auf der Verfügung erfolgen.

1.6 Was passiert, wenn keine Patientenverfügung besteht?

Dies ist abhängig davon, ob Sie zum gegebenen Zeitpunkt einwilligungsfähig sind. Sind Sie einwilligungsfähig, so ist eine nicht von Bedeutung denn Sie können in diesem Moment entsprechend Ihrer Wünsche entscheiden. Sind Sie nicht einwilligungsfähig, so wird Ihnen ein Betreuer zur Seite bestellt, der an Ihrer Stelle entscheiden wird. Dabei wird er versuchen, sich an Ihren Wünschen zu orientieren, was unter Umständen schwer fallen kann, wenn er Sie nicht persönlich kennt. In diesem Fall, in dem Sie entweder keine Patientenverfügung aufgesetzt haben oder aber diese Ihren Zustand nicht konkret genug beschreibt, wäre ein Bevollmächtigter oder ein von Ihnen ausgewählter Betreuer sinnvoll, der Sie und Ihre Einstellung sowie Wünsche kennt. Die Auswahl eines Bevollmächtigten will gut durchdacht sein und sollte durch großes Vertrauen geprägt sein. Bitte sehen Sie sich hier unseren Ratgeber zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung an.

1.7 Kann von Ärzten oder Pflegeeinrichtungen eine Patientenverfügung verlangt werden?

Nein. Eine Patientenverfügung kann unter keinen Umständen von Ihnen verlangt werden, dies würde gegen das Gesetz verstoßen (§ 1901a Abs. 4 BGB). Es ist in den meisten Fällen ratsam eine Verfügung aufzusetzen, dies ist jedoch immer auf freiwilliger Basis. Wenn es Ihnen sinnvoller erscheint, nur eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung aufzusetzen oder auch keine dieser drei Möglichkeiten wahrzunehmen, so gibt es keine Einrichtung, die dies dennoch einfordern kann.

2. Vorsorgevollmacht

2.1 Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine von Ihnen an eine oder mehrere Person/en gegebene Vollmacht. Diese regelt, wer Ihr Vertreter im Willen ist für den Fall, dass Sie geschäfts- und/oder handlungsunfähig werden sollten. Der Bevollmächtigte entscheidet somit an Ihrer Stelle. Dementsprechend ist hier sehr großes Vertrauen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem von äußerster Wichtigkeit. Eine Vollmacht greift anstelle einer rechtlichen Vertretung. Wird bei einer Patientenverfügung geregelt, was Sie möchten, so wird hier geregelt, wer Ihren Willen durchsetzen soll oder Sie anderweitig vertritt.

Eine generelle Vollmacht bezieht sich auf alle zu regelnden Bereiche (gesundheitlich, finanziell, etc). Somit können beispielsweise Rechnungen Ihrerseits von Ihren Konten beglichen werden. Dies ist also durchaus von Vorteil bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder für den Fall, dass ein Komafall eintritt. Eine Einschränkung der Vollmacht auf bestimmte Bereiche ist auch möglich. So kann eine Vorsorgevollmacht ergänzend zu einer Patientenverfügung wirken. Ihr Bevollmächtigter würde in Ihrem Sinne entscheiden, wenn Ihre Patientenverfügung Ihre Situation nicht konkret genug beschreibt und somit Ärzte möglicherweise angehalten wären, Sie anders als von Ihnen gewünscht zu behandeln. Eine Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. Mit einer solchen Registrierung kann Ihr Bevollmächtigter im Notfall schnellstens namentlich ausfindig gemacht werden. Zusätzlich können Sie den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung dort vermerken lassen.

2.2 Kann der Bevollmächtigte gegen den Willen des Vollmachtgebers entscheiden?

Da eine Vollmacht nur dann verwendet werden sollte, wenn die Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, kann es durchaus zu Äußerungen seitens des Vollmachtgebers kommen, die der Bevollmächtigte ignorieren kann. Auch deshalb ist Vertrauen im Falle einer Vollmacht so elementar. Der Bevollmächtigte könnte davon ausgehen, dass getätigte Äußerungen beispielsweise der Demenz zuzuschreiben sind, wenn sie mit vorherigen Äußerungen nicht in Einklang zu bringen sind. Um dies im Bereich der ärztlichen Maßnahmen zu vermeiden, ist eine Patientenverfügung, die hier Vorrang hätte, von Vorteil.

Ausnahme: Maßnahmen, die Ihre persönliche Freiheit einschränken würden und nicht durch Sie selbst festgelegt wurden, bedürfen einer richterlichen Anweisung. Dies wäre relevant bei einer Unterbringung beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung.

2.3 Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden?

Generell ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne notarielle Beglaubigung gültig. Eine Beurkundung ist besonders in Fällen zu empfehlen, in denen Familienstreitigkeiten auftreten könnten, so beispielsweise, wenn die Vollmacht auch für finanzielle Angelegenheiten vorgesehen ist.

Ausnahme: Ist eine Immobilienübertragung durch einen Bevollmächtigten durchzuführen, so ist eine notarielle Beurkundung benötigt.

3. Betreuungsverfügung

3.1 Was ist eine Betreuungsverfügung?

Besteht keine Vollmacht, so wird im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit ein Gericht einen Betreuer für Sie auswählen. Um diesem vorzugreifen, kann eine Betreuungsverfügung aufgesetzt werden. Hier können Sie Personen auflisten, aus deren Kreis ein Betreuer gewählt werden kann oder die Person spezifisch benennen. Ebenso können gewisse Personen als mögliche Betreuer ausgeschlossen werden. Eine Betreuungsverfügung ist auch dann von Vorteil, wenn der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht seiner Verpflichtung, z.B. durch geänderte Umstände wie Zeitmangel oder eigener Entscheidungsunfähigkeit, nicht nachkommen kann. In den meisten Bundesländern kann die Verfügung beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Ebenso wie eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Mit einer solchen Registrierung kann Ihr Betreuer im Notfall schnellstens namentlich ausfindig gemacht werden. Zusätzlich können Sie den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung dort vermerken lassen.

3.2 Worin liegt der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Eine Betreuungsverfügung kommt nur dann zum Einsatz, wenn sie wirklich benötigt wird, d.h. wenn der Verfügende tatsächlich entscheidungsunfähig ist. Erst dann wird der ausgewählte Betreuer vom Gericht bestellt. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist also eine gerichtliche Kontrolle gegeben; der Betreuer, anders als der Bevollmächtigte, muss dem Gericht gegenüber in regelmäßigen Abständen Auskunft über seine Handlungen geben. Zudem gilt die Betreuungsverfügung nur für die spezifisch ausgewählten Bereiche. Im Sinne einer Ergänzung einer Patientenverfügung ist beispielsweise eine Betreuung nur für den Bereich ärztlicher Maßnahmen möglich. Anders als bei einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, kann eine Betreuungsverfügung auch gültig sein, wenn bei ihrer Aufsetzung nur eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit besteht.

Obwohl die Tätigkeiten, die im Zuge einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung unternommen werden, je nach Bereich die gleichen sein können, ist zu bedenken, dass der Betreuer laut gesetzlichen Bestimmungen bezahlt werden muss. Ist der Verfügende nicht mittellos, so muss er für seine eigene Betreuung aufkommen. Dies ist auch der Fall, wenn ein naher Verwandter als Betreuer eingesetzt ist (derzeit 399 €/Jahr). Ist der zu Betreuende jedoch mittellos, so übernimmt die Justizkasse diese Kosten.

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Häufige Fragen

Warum sollte ich keine kostenlose Mustervorlage aus dem Internet verwenden?

Zum Thema Patientenverfügung lassen sich problemlos Mustervorlagen finden – diese sind allerdings durch zu vage und formelhafte Formulierungen nicht persönlich anpassbar und auch häufig rechtlich nicht durchsetzbar. Ihr Willen kann also durch diese Formulare unter Umständen nicht ausreichend gewahrt werden. Mit der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung verhält es sich ähnlich – besonders wenn diese nicht für alle Bereiche gewünscht sind oder sich anderweitige Besonderheiten ergeben, sind die vorzufindenden Dokumente zwar kostenlos, jedoch wenig hilfreich und rechtlich unsicher.

Wie läuft die Erstellung durch yourXpert ab?

  • Sie geben Ihre persönlichen Daten ein und beantworten zunächst drei kurze Fragen zu Ihren gewünschten Vorsorgedokumenten.
  • Nun können Sie Ihre bevorzugte Kommunikationsart mit dem Anwalt auswählen. Aufgrund der benötigten Informationen vonseiten des Anwaltes macht bei diesem Beratungsprodukt eine telefonische Beratung Sinn, bevorzugen Sie jedoch den elektronischen Schriftverkehr, so ist auch dieses möglich. Ihr Anwalt wird sich mit Ihnen auf dem gewünschten Wege in Verbindung setzen und ggf. einen Termin für ein Beratungsgespräch vereinbaren.
  • Sie können im Anschluss an die Bestellung ein Dokument (als PDF) in Ihrem yourXpert-Account einsehen, das Ihnen die wesentlichen Leitfragen aufzeigt, die Ihr Anwalt zur Erstellung Ihrer Dokumente benötigt. Des Weiteren sollten Sie sich überlegen, welche Personen als Bevollmächtigte und/oder Betreuer einzusetzen sind und welche ggf. hiervon ausgeschlossen werden sollten. Für diese Personen wird die Anschrift sowie das Geburtsdatum benötigt, diese Informationen sollten Sie parat haben.
  • Ihr Anwalt erstellt mit Ihnen gemeinsam Ihre Vorsorgedokumente.
  • Nach spätestens 7 Tagen werden Ihre Dokumente in Ihrem persönlichen yourXpert-Account zur Verfügung gestellt.
  • Sie drucken diese aus und unterschreiben Sie mit Datum.
  • Registrierung – Sie teilen Ihrem Anwalt den Aufbewahrungsort der Dokumente mit, dieser wird Ihre Dokumente beim zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen und Ihnen zeitnah Ihre persönlichen Zugangsdaten zukommen lassen.

Welche Informationen benötigt der Anwalt von mir?

Als erstes benötigt Ihr Anwalt Ihre Kontaktdaten. Da die Patientenverfügung und die anderen beiden Dokumente umfangreiche persönliche Informationen erfassen können, wird hier ein Austausch dieser Daten mit Ihrem Anwalt benötigt. Umgehend nach Bestellung des Produktes können Sie ein Dokument einstehen, welches Ihnen die wesentlichen Leitfragen aufzeigt, die Ihr Anwalt zur Erstellung Ihrer Dokumente benötigt. So können Sie sich bereits inhaltlich vorbereiten und aufkommende Fragen konkretisieren.

Welche Leistungen sind im Beratungsprodukt enthalten?

Mit dem Kauf des Produktes ‚Patientenverfügung erstellen//Vorsorge‘ erhalten Sie drei unterschriftsreife Dokumente: Ihre Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung. Das Produkt enthält eine telefonische Beratung, in denen Ihr Anwalt mit Ihnen Ihre Optionen für die verschiedenen Dokumente durchgehen und festhalten wird. Im Laufe von 7 Tagen nach diesem Telefongespräch wird Ihr Anwalt die zur Unterschrift fertigen Dokumente in Ihrem persönlichen yourXpert-Account als PDF hochladen. Sie können diese dann ausdrucken und unterschreiben. Zusätzlich enthalten ist die Registrierung der erstellten Dokumente im zentralen Vorsorgeregister.

Ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung im Beratungsprodukt enthalten?

Eine notarielle Beglaubigung beim Notar oder eine Beglaubigung bei einer Betreuungsbehörde und die dadurch anfallenden Kosten sind nicht im Beratungsprodukt enthalten. Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne notarielle Beglaubigung gültig. Eine Beurkundung kann jedoch in solchen Fällen sinnvoll sein, wenn die Vollmacht für finanzielle Angelegenheiten vorgesehen ist. Nur bei Immobilienübertragungen durch einen Bevollmächtigten ist eine notarielle Beurkundung nötig.

Was kostet die Erstellung der Dokumente?

Die Erstellung der drei Dokumente kostet insgesamt 189,00 € zzgl. 4,90 € Einstellgebühr, inkl. MwSt. Es fallen keine weiteren Kosten an.

Wie lange dauert die Erstellung der Dokumente?

Nach einem Gespräch mit Ihrem Anwalt werden Ihnen die fertigen Dokumente innerhalb von 7 Tagen auf Ihrem yourXpert-Account zur Verfügung gestellt.

Ich habe bereits eine Patientenverfügung - kann diese auf Gültigkeit kontrolliert werden?

Sie können selbstverständlich auch von einem unserer Rechtsanwälte überprüfen lassen, ob Ihre bestehende Patientenverfügung konkret genug ist und somit rechtlich durchsetzbar wäre. Hierzu verwenden Sie bitte unsere Angebot-einholen-Funktion. Sie erhalten dann von unseren Anwälten kostenlos und unverbindlich Preisangebote für die Überprüfung Ihrer Patientenverfügung.

Ich möchte nicht alle drei Dokumente aufsetzen – kann ich diese auch einzeln erhalten?

Ein Erwerb der einzelnen Dokumente ist nicht vorgesehen, da diese sich gegenseitig ergänzen und somit häufig als Gesamtpaket gewünscht werden. An dieser Stelle möchten wir Sie gerne auf unseren Ratgeber verweisen. Natürlich steht Ihnen jedoch frei, die Angebot-einholen-Funktion für den Kauf eines Einzelproduktes zu verwenden, wo Sie nach Einstellen Ihrer Anfrage zwischen mehreren Angeboten verschiedener Anwälte wählen können. An dieser Stelle möchten wir Sie gerne auf unseren Ratgeber verweisen

Sind die Dokumente auch ohne Unterschrift gültig?

Eine Patientenverfügung benötigt, um gültig zu sein, Ihre persönliche Unterschrift.

Wo sollte ich die Dokumente aufbewahren?

Eine Betreuungsverfügung können Sie in den meisten Bundesländern beim Betreuungsgericht hinterlegen. Alle drei Dokumente können im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Diese Registrierung ist im Festpreis von yourXpert inbegriffen.

In jedem Fall jedoch sollte Ihre Patientenverfügung leicht zu finden sein, sodass bei einer eintretenden Entscheidungsunfähigkeit schnellstmöglich nach Ihren Wünschen gehandelt werden kann. Gibt es einen Bevollmächtigten, so kann es sich anbieten, diesem den Ort der Patientenverfügung, zusätzlich zu einer Registrierung, mitzuteilen oder aber eine Notiz beispielsweise im Geldbeutel oder in einem Notfallausweis zu vermerken.

Werden meine Dokumente für mich hinterlegt oder registriert?

Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist im yourXpert Festpreis inbegriffen. Ihr Anwalt benötigt dafür zusätzlich nur die Information zu Ihrem persönlichen Aufbewahrungsort der Dokumente. Sie werden Ihre Registrierungs- und Buchungsnummer von Ihrem Anwalt erhalten und können so bei Bedarf Änderungen vornehmen oder einen Widerruf registrieren lassen.

Mit einer solchen Registrierung kann Ihr Bevollmächtigter/Betreuer im Notfall schnellstens namentlich ausfindig gemacht werden. Zusätzlich können Sie den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung dort vermerken lassen.

Wer kann meine Anfrage lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?

Lediglich Sie und Ihr Anwalt können Ihre Anfrage lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.

Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?

Auf yourXpert stehen Ihnen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

  • Klarna Sofort Überweisung (Online Banking)
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Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsarten Vorkasse, Lastschrift und Rechnung nicht für alle Aufträge geeignet sind. Sollten Sie eine dieser drei Zahlungsarten bevorzugen, wenden Sie sich bitte VOR der Beauftragung an unseren Kund*innenservice unter 0761 21 609 789-0 oder service@yourxpert.de. Dieser steht Ihnen Mo-Fr von 9-18 Uhr zur Verfügung. Hierbei können Sie klären, ob die gewünschte Zahlungsart für Ihren Auftrag geeignet ist, beziehungsweise ob wir Ihnen diese in Ihrem Fall anbieten können.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu den Zahlungsarten.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für meine Beratung?

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