Steuererkl. KAP Einspruch wegen unvollständiger Angaben
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe bei meiner Steuerklärung für 2012 in der KAP gemäß der Steuerbescheinigung von der Fondsbank unter Kapitalbeträge 5.989,06 € eingetragen und unter ausländische Kapitalerträge 1.515,82. Das Finanzamt hat laut Steuerbescheid insgesamt 7.450 € berechnet. Allerdings habe ich es unterlassen die korrigierten Beträge in der KAP einzutragen. Ich habe im Jahr 2012 Anteile veräußert (die Fonds habe ich 2006 erworben). In der Steuerbescheinigung der Fondsbank (die ich meiner Steuererklärung beigefügt hatte) wird aufgeführt: Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen ausländ. Investmentvermöge: 5.497,40 €. Darunter steht, dass dieser Betrag in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten ist und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen ist. Ich hätte in der Spalte „korrigierte Beträge“, so wie ich das verstehe, 491,66€ angeben müssen. Dies habe ich nicht getan. Dadurch hätte ich Steuern in Höhe von 1500€ einsparen können.
Leider habe ich die Einspruchsfrist verpasst (den Einkommensbescheid habe ich am 21.11. 2013 vom Finanzamt bekommen).Ich habe auf Ihrer Internetseite gelesen, dass man Einspruch wegen unvollständiger Angaben erheben kann. Zum Glück hatte ich meiner Steuererklärung 2012 die Steuerbescheinigung der Fondsbank beigelegt. Der Sachbearbeiter hat mir dies auch bestätigt. Er hätte den Hinweis des Abzugs lesen müssen.
Was muss ich beim Verfassen des Einspruchs beachten? Auf welchen § muss ich mich beziehen.
Weiterhin ist mir aufgefallen: im Steuerbescheid des Finanzamtes werden aufgeführt:
Kapitalerträge: 7.450 € ... Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalanlagen (ohne Aktien) : 54 € Zwischensumme: 7.504 € .... abzüglich Sparer-Pauschbetr. -801 ... Kapitalerträge: 6703. Merkwürdig ist, dass die 54 € auf die die Gesamtsumme der zu verst. Kapitalerträge aufgerechnet, obwohl ich diese Summe in der KAP unter Zeile 8 eingetragen hatte, die lautet „In Zeile 7 enthaltene Gewinne aus Kapitalerträgen § 20 Abs. 2 EstG". Ist das richtig, dass das Finanzamt diesen Betrag auf die zu verst. Kapitalerträge addieren kann, obwohl sie in den Kapitalerträgen laut KAP Zeile 7 enthalten sind?
Herzlichen Dank für die Antwort
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Es geht um den Einkommensteuerbescheid 2012. Die Rechtsbehelfsfrist zur Einlegung eines Einspruches ist im Dezember 2013 abgelaufen. Nach Ablauf dieser eben einmonatigen Einspruchsfrist kann ein Steuerbescheid normalerweise nicht mehr geändert werden. Der Bescheid ist somit bestandskräftig.
Es gibt jedoch eine Ausnahme. Der Bescheid kann geändert werden, wenn bei Erlass dieses Bescheides Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen sind.
Wenn Ihnen also selbst bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterläuft und der Finanzbeamte diese Zahl ungeprüft übernimmt, dann kann der Steuerbescheid nach § 129 AO korrigiert werden.
"Ähnliche Unrichtigkeiten" sind zum Beispiel Versehen oder Übersehen, Verwechseln, Vertauschen, falsches Übertragen oder Eintragen, Vergessen.
"Offenbar" ist eine Unrichtigkeit, wenn sie auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Entscheidend ist, ob der Fehler bei der Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob die offenbare Unrichtigkeit aus dem Bescheid erkennbar ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.7.2003, X R 37/99).
Das heißt, wie in Ihrem Fall, Sie haben einen "offensichtlichen Fehler" begangen
und der Sachbearbeiter im Finanzamt hätte diesen eigentlich bei gewissenhafter Bearbeitung der Steuererklärung hätte erkennen müssen, da ihm ja die Steuerbescheinigung im Zeitpunkt der Veranlagung vorlag. So wird aus Ihrem Fehler eine offenbare Unrichtigkeit, die zu einer Änderung des Steuerbescheids außerhalb der Einspruchsfrist führt.
Die Festsetzungsfrist ist ja noch nicht abgelaufen.
In eben Ihrem Fall kann sogar Jahre später (bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist) nach Erhalt des Steuerbescheids noch ein Änderungsantrag aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung beim Finanzamt gestellt werden.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Laut Ihrem geschilderten Sachverhalt müßte es eigentlich im Bescheid in der Zwischensumme 7.450 EUR ergeben, von dieser der Sparerfreibetrag abgezogen wird. Laut Formular 2012 ist die Zahl, die in Zeile 8 eingetragen wurde, in Zeile 7 enthalten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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Beste Grüße
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin