Auszahlung Pensionskasse in einer Summe
Fragestellung
Meine Frau hat über den Arbeitgeber MDK Thüringen (angeschlossen öffentlicher Dienst) eine Kapitalversicherung monatlich 100 € vom Brutto Steuerfrei bei der Allianz Pensionskasse Rente November 2003 abgeschlossen. Eine einmalige Auszahlung von 19.126,00 € erfolgte Dezember 2016 zum Vertragsende. Am 01.05.2017 ging meine Frau mit 65 Jahren ohne Abzüge in Altersrente. Das Finanzamt Gotha Steuerbescheid für 2016 versteuerte voll die ausgezahlte Summe, trotzdem der Vertrag 2003 abgeschlossen war und 13 Jahre lief.
Ist das gesetzlich richtig?
Vielen Dank! R. S.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Auszahlung der Pensionskasse ist bei Ihrer Ehefrau Angabe gemäß als einmalige Kapitalabfindung erfolgt. Die Betriebsrenten aus den Neuzusagen nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind in der Ansparphase bis zu dem vorgegebenen Höchstbetrag steuer- und sozialabgabenfrei. Die Auszahlungen aus diesen Verträgen der Pensionskasse sind somit als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig. da es sich bei Ihnen scheinbar um einen Altfall vor dem 01.01.2005 handelt ist eine andere steuerliche Behandlung angesagt.
Handelt es sich nämlich um Verträge, die vor dem 01.01.2005 nach § 40b EStG abgeschlossen und in der entsprechenden Ansparphase pauschal besteuert wurden, so ist die Auszahlung aus der Pensionskasse mit dem niedrigeren Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Bei einem Renteneintritt im Alter von 65 Jahren bedeutet das, dass 18 % der Rente mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz versteuert werden. Eine einmalige Auszahlung (in Ihrem Fall handelt es sich um eine einmalige Kapitalauszahlung) aus diesen (alten) Verträgen der Pensionskasse ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Die Auszahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgen und die Vertragslaufzeit beträgt bei einer mindestens 5-jährigen Beitragszahlungsdauer mindestens 12 Jahre (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Soweit Ihre Angaben zutreffen, sollten diese Voraussetzungen auch erfüllt sein.
Hinweis: Werden Beiträge in die Pensionskasse Jedoch teils steuerfrei und, teils privat eingezahlt, so wird die Auszahlung entsprechend für den einen Teil nachgelagert besteuert und für den anderen Teil mit dem günstigeren Ertragsanteil. Sollte Ihren Angaben gemäß die Beitragszahlung nicht pauschal versteuert, sondern steuerfrei erfolgt sein, wäre jedoch eine Besteuerung der Auszahlung für den Teil zutreffend.
Abschließend kann man das aber nur beurteilen, wenn man den Steuerbescheid geprüft hat und den zugrundeliegenden Vertrag bzgl. der Pensionskasse. Womöglich enthält der Steuerbescheid im Erläuterungsteil auch Angaben bzgl. der Besteuerung der Einmalzahlung.
Ich empfehle Ihnen, gegen den Steuerbescheid schriftlich innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist Einspruch einzulegen mit der Begründung, dass die Auszahlung nicht zu besteuern ist, weil es sich um einen Altvertrag handelt. Legen Sie den Vertrag in Kopie dem Einspruch bei. Das Finanzamt ist wegen des Einspruch verpflichte, den Steuerbescheid in vollem Umfang materiell zu prüfen. Sollten Sie recht haben, sollte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern. Würden Sie jetzt einen Steuerexperten wie mich beauftragen, den Steuerbescheid und den Vertrag zu prüfen und zusätzlich den Einspruch schriftlich in Ihrem Auftrag einzulegen, wäre dies mit weitere Kosten verbunden. Letztendlich ist es Ihre Entscheidung. Gerne stehe ich Ihnen in Form einer Folgeberatung zur Verfügungen ein Sie das wünschen. Auch wenn es bei Ihnen zutreffen sollte, dass die Auszahlung zu versteuern ist, wäre noch zu prüfen, ob die Auszahlung tatsächlich in vollem Umfang der Besteuerung zugrunde gelegt wurde.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
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Ihre Auskunft war sehr verständlich und aussagekräftig. wir haben uns für eine weitere zusammenarbeit entschieden, weil Ihre Aussage für uns positiv ist. Hoffentlich für uns bezahlbar,
leider ist der Termin zur Abgabe schon der 02.02.2018
Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung! Ich stehe Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen, Dr. Rainer Schenk (Steuerberater, Certified Tax Advisor, Qualitätsmanager)