Versteuerung der Kapitalauszahlung S-Pensionskasse
Fragestellung
Guten Abend,
ich bin in Steuerklasse I und bin noch bis 31.1.19 in Altersteilzeit (erhalte ca. 3100 Euro brutto mtl.). Ab dem 1.2.19 erhalte ich Rente (ca. 1900 Euro Rente brutto und ca. 600 Euro ZVK brutto mtl.).
Ich bekomme von der S-Pensionskasse (abgeschlossen 2003) ca. 30500 Euro, die ich als Kapitalauszahlung möchte bzw. brauche.
Meine Frage: ist es von Versteuerung (fast) egal, ob ich die Auszahlung zum 1.2.19 (1 Monat Gehalt/11 Mon. Rente) oder zum 1.2.20 (12 Mon. Rente) wähle? Was muss ich jeweils ganz grob an Steuern bezahlen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ich unterstelle, dass es sich um eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf gefördertem Kapital beruhen, handelt (Nr. 1 der Leistungsmitteilung, Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Die Krankenkassenbeiträge auf diese Leistung habe ich aus Vereinfachungsgründen weggelassen, sie dürfte sich zwischen beiden Varianten nicht wesentlich unterscheiden.
Die Beispielberechnung ist völlig unverbindlich, da zu viele Angaben fehlen, es soll lediglich verdeutlichen, welche Unterschiede möglich sind!
Jetzt ergibt sich bei Steuerklasse 1, Jahresbrutto 12,5 x 3.100 €, gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge, keine weiteren steuerrelevanten Sachverhalte, eine Einkommensteuer von ca. 17.500 € zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Bei einem Jahresbrutto 1 x 3.100 €, Versorgungsbezug 11 x 600 €, Altersrente 11 x 1.900 €, gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge, keine weiteren steuerrelevanten Sachverhalte, eine Einkommensteuer von ca. 12.500 € zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Somit wäre eine Auszahlung im Rentenjahr günstiger, da das zu versteuernde Einkommen und der anzuwendende Steuersatz in diesem Jahr voraussichtlich deutlich niedriger ausfallen wird.
Details entnehmen Sie bitte beigefügter Musterrechnung (Berechnungsjahr 2017, da für 2018 noch keine Berechnungsmöglichkeit bei den gängigen Softwareprogrammen).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.
Steuerberater
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Freundliche Grüße
T.G.
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!! Entweder ist es jedoch ein kleiner Fehler oder habe ich mich unglücklich ausgedrückt:
- Bei Auszahlung 2019 erhalte ich in 2019 1 Monat Gehalt (3100 brutto im Jan.) und 11 Monate Rente 1900 und ZVK 600 von Febr.-Dez.
- Bei Auszahlung 2020 erhalte ich in 2020 12 Monate Rente 1900 und ZVK 600.
2019 erhalte ich also nicht 12 x Gehalt!!! Bin 2019 nur noch im Jan. Arbeitnehmer - dies ist der kleine Unterschied bei einer Auszahlung in 2019 und 2020!!! (ab wann bin ich dann steuerl. Rentner?).
Bitte prüfen Sie dies nochmals - ganz herzlichen Dank!!
T.G.
wenn Sie nur einen Monat Arbeitslohn beziehen und den Rest des Jahres Rente und Versorgungsbezug, dann ist der Unterschied im zu versteuernden Jahreseinkommen deutlich geringer. Das zu versteuernde Einkommen wird trotzdem im zweiten Jahr niedriger sein. Eine Auszahlung würde ich aber aus steuerlichen Gründen nicht verschieben, denn möglicherweise sind die Zinseffekte dann teurer als die ersparte Steuer!
Mit freundlichen Grüßen
Viele Grüße und nochmals Dankeschön!!!
T.G.
wann Sie auszahlen lassen, müssen Sie schon selber entscheiden. Jedenfalls ist der Unterschied in der Besteuerung nicht weltbewegend.
Mit freundlichen Grüßen