Grenzgänger (CH): Was zählt zu Beiträgen ins Obligatorium?
Fragestellung
Soeben erfasse ich meine Steuererklärung mit dem WISO:steuer Sparbuch. Meine zwei Fragen nehmen zwar Bezug darauf, sind aber nicht abhängig davon:
1. Welche Beiträge zählen zum Obligatorium? Es werden Beiträge des Arbeitnehmers sowie Arbeitgebers ins Obligatorium sowie ins Überobligatorium gefordert:
https://image.ibb.co/jxSdFH/fragestellung.png
Auf einer Lohnabrechnung gibt es die folgenden Abzüge:
1.1 AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
1.2 ALV (Arbeitslosenversicherung)
1.3 NBU (Nichtberufsunfallversicherung)
1.4 UVGZ (Unfall-Zusatzversicherung)
1.5 KTG (Krankentaggeldversicherung)
1.6 Pensionskasse/BVG (Berufliche Vorsorge)
Der Hilfetext beschreibt leider nicht welche Abzüge nun anzugeben sind:
https://image.ibb.co/e3TkvH/hilfetext.png
Mein Arbeitgeber hat mir die Auskunft gegeben, dass er je die Hälfte zu KTG, AHV, ALV und Pensionskasse zahlt. Dennoch ist unklar was nun überhaupt ins Obligatorium oder Überobligatorium gehört und was nicht.
2. Mein Arbeitgeber zahlt pauschale "Natelspesen", sprich Spesen für Handy, Telefonie und Datennutzung. In den Lohnabrechnungen werden diese zwar zum Bruttolohn addiert, jedoch nicht versteuert, d.h. sie werden mir steuerfrei ausbezahlt. Wie sind diese nun in der deutschen Steuererklärung anzugeben? Momentan habe ich sie nicht angegeben, dafür auch nicht meine realen Ausgaben für Handy und Mobilfunkvertrag. Ist dies korrekt?
Vielen Dank!
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Antwort von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber
Sehr geehrter Fragesteller,
leider gibt hier WISO den entscheidenden Hinweis NICHT:
Sie können die Beiträge ins Obligatorium und Überobligatorium selbst gar nicht ermitteln. Das Finanzamt verlangt bei Grenzgängern in die CH eine Bescheinigung der Pensionskasse des Arbeitgebers, wie hoch die Beiträge ins Obligatorium waren.
Das Obligatorium und Überobligatorium bezieht sich nur auf die Altersvorsorge der schweizer Pensionskasse (also Punkt 1.6.) Die anderen Punkte der Lohnabrechnung haben damit nichts zu tun. Auch aus der Beitragstragung 50/50 lässt sich leider nicht rechnerisch ableiten, wie hoch das Obl. war.
Sie müssen also zwingend Ihren Arbeitgeber bzw. die Pensionskasse des AG anschreiben und nach der Bescheinigung fragen. Diese ist seit 2016 zwingend vorgeschrieben, den schweizer Pensionskassen ist dieses Thema mittlerweile bekannt, daher sollten Sie dieses Schreiben unproblematisch bekommen.
MfG
StB P. Färber
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Die Nutzung würde sich nach deutschen steuerlichen Vorschriften richten. Da kommt es jetzt auf den genauen Einzelfall an (privates Handy, betriebliches Handy etc.). Es kann steuerfreier Auslagenersatz angenommen werden (§ 3 Nr. 50 EStG), allerdings werden hier Grenzen gesetzt. Es kann aber auch ggf. anteilig steuerpflichtiger geldwerter Vorteil einschlägig sein.
Ich würde es an Ihrer Stelle genau so machen wie Sie, es nicht ansetzen und schauen, was das Finanzamt macht.
Wenn doch ein steuerpflichtiger Teil angesetzt werden sollte, können Sie ja die tatsächlichen Kosten im Rahmen des Einspruchs geltend machen....
Bezüglich den Natelspesen bleibe ich nach Ihrem Rat auch dabei. Mein Arbeitgeber zahlt mir zwar weniger als ich Aufwendungen habe, aber wenn man meinen privaten Teil davon abzieht ist es wahrscheinlich effektiv ähnlich.
Von meiner Pensionskasse – SwissBroke – hatte ich bereits Anfang Januar einen Leistungsnachweis erhalten, hier steht jedoch nur in einem kleinen Abschnitt "Aktueller Beitrag" (vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Ob dies die gewünschte Bescheinigung ist, weiss ich nicht. In jedem Fall habe ich meinen Ansprechpartner bei SwissBroke kontaktiert und erhoffe mir eine direkte Klärung des Sachverhalts.
Sollte es bei SwissBroke doch noch Unklarheiten geben, würde ich mich noch einmal melden. Doch meine Fragen sind erst einmal beantwortet. Vielen Dank noch einmal.