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Erbrecht-Ratgeber: Vor- und Nachteile des Berliner Testaments für Erben & Erblasser

(Lesezeit: ca. 5 Minuten)

Ein gemeinsames Lebensziel zu verwirklichen, gehört zu den größten Wünschen der meisten Ehepaare. Manchmal geht es um die Anschaffung eines eigenen Hauses, den Neubau oder Ausbau einer vorhandenen Immobilie oder einfach um die bestmögliche Absicherung für ein gemeinsames Altern ohne Entbehrungen.

Schlägt das Schicksal zu und stirbt einer der Partner plötzlich, kann das neben emotionalem Schmerz auch eine nicht unerhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation auslösen. Das gesetzliche Erbrecht in Deutschland sieht eine Versorgung des Ehegatten vor, bestimmt aber neben ihm auch die leiblichen Kinder des Erblassers zu Erben. Gehören ein Haus oder eine Eigentumswohnung zum Nachlass, bedeutet das für den hinterbliebenen Ehegatten, dass er mit den leiblichen Kindern gemeinsam alle Entscheidungen treffen muss. Wer sicherstellen will, dass der überlebende Ehegatte das gemeinsame Haus oder die gemeinsamen Ersparnisse zu seinen Lebzeiten weiter wie bisher nutzen kann, der muss aktiv werden und ein Berliner Testament aufsetzen.

Inhalt

  1. Das Berliner Testament: Form und Inhalt
  2. Gegenseitige Erbeinsetzung ist wichtigster Inhalt
  3. Das Berliner Testament und die Pflichtteile
  4. Einheitslösung oder Trennungsmodell
  5. Nach dem ersten Erbfall

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Berliner Testament ist gemäß § 2265 BGB eine Variante des gemeinsamen Ehegattentestaments
  • Ein Berliner Testament kann auch ohne notarielle Beglaubigung gültig sein, wenn laut § 2267 BGB ein Testierender es vollständig mit der Hand geschrieben hat und der Ehepartner dieses eigenhändig unterzeichnet hat
  • Der wichtigste Inhalt ist die gegenseitige Einsetzung als Erbe
  • Leibliche Kinder und deren Pflichtteilsansprüche müssen bei der Erstellung des Berliner Testaments und später beim Eintritt des ersten Erbfalls berücksichtigt werden

1. Das Berliner Testament: Form und Inhalt

Das Berliner Testament (§ 2265 BGB) ist eine allgemein bekannte Variante des gemeinsamen Testaments. Es kann von allen aufgesetzt werden, die miteinander verheiratet sind. Gleichgeschlechtliche Paare, die sich durch eine eingetragene Partnerschaft miteinander verbunden haben, können ebenfalls ein Berliner Testament aufsetzen.

Soll das Berliner Testament ohne notarielle Beglaubigung rechtsgültig sein, muss es von einem der Testierenden vollständig mit der Hand geschrieben werden (§ 2267 BGB). Der Ehepartner muss dieses handschriftliche Testament dann nur noch eigenhändig unterschreiben, damit es Rechtsgültigkeit entfaltet. Die Eheleute können das Testament gemeinsam jederzeit ändern oder aufheben. Eine notarielle Beurkundung oder die amtlichen Verwahrung sind nicht notwendig, aber möglich. Wie ein Erbvertrag, so schließt auch ein Berliner Testament alle vorher oder nachher getroffene letztwillige Verfügungen aus (§ 2289 BGB)

2. Gegenseitige Erbeinsetzung ist wichtigster Inhalt

Notwendiger Inhalt eines Berliner Testaments ist die gegenseitige Einsetzung als Erbe. Damit wird dem Längerlebenden bei Eintritt des Erbfalls die Verfügungsmacht über den Nachlass gesichert. Direkte Abkömmlinge haben zu diesem Zeitpunkt weder auf Immobilien noch auf Sparguthaben oder Anlagevermögen Zugriff. Sie können allerdings ihren Pflichtteil geltend machen, wenn sie durch das Berliner Testament enterbt worden sind. Um den überlebenden Ehegatten vor Ansprüchen weitestgehend zu schützen, ist es deshalb üblich, die pflichtteilsberechtigten Kinder als Schlusserben einzusetzen. Diese Verfügung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sinnvoll. Besonders sinnvoll ist es, den zu erwartenden Erbteil so hoch anzusetzen, dass er den Pflichtteil, der insgesamt geltend gemacht werden könnte, deutlich übersteigt. Dann ist Raum für eine sogenannte Strafklausel. Die Testierenden können nicht verhindern, dass ein Berechtigter seinen Pflichtteil geltend macht. Sie können demjenigen, der seinen Pflichtteil geltend macht allerdings den ihm zugedachten Erbteil entziehen.

3. Das Berliner Testament und die Pflichtteile

Berliner TestamentDie dem Berliner Ehegattentestament zugrundeliegende Idee ist so einfach und klar, dass auch juristische Laien in der Lage sind, ein solches Testament aufzusetzen und dadurch Rechtssicherheit zu schaffen. Die gegenseitige Erbeinsetzung gilt umfassend und wird in dieser Weise auch von den meisten Eheleuten gewünscht. Etwas komplexer kann sich die Gestaltung der Nacherbfolge gestalten. Sollen leibliche Kinder berücksichtigt werden, liegt es im Interesse, dass diese beim Eintritt des ersten Erbfalls möglichst darauf verzichten, den ihnen zustehenden Pflichtteil geltend zu machen. Verhältnismäßig einfach stellt sich die Situation dar, wenn die Abkömmlinge gleichzeitig von beiden Eheleuten abstammen. Solchen Abkömmlingen steht sowohl nach dem ersten Erbfall als auch nach dem zweiten Erbfall ein Pflichtteilsanspruch zu. Fühlen sich solche Berechtigten beim zweiten Erbfall benachteiligt, können sie Auskunftsansprüche geltend machen und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Erben sind verpflichtet, über Zuwendungen und Verfügungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod veranlasst hat, Auskunft zu erteilen.

4. Einheitslösung oder Trennungsmodell

Beim Aufsetzen eines Berliner Testaments haben die Eheleute die Wahl. Sie können sich gegenseitig entweder zu Vollerben oder jeweils zu Vorerben einsetzen. Bei der Vollerbeneinsetzung, die auch als „Einheitslösung“ bezeichnet wird, tritt der Begünstigte sofort in alle Rechte und Pflichten ein. Das Nachlassvermögen des Erstverstorbenen vermischt sich mit dem eigenen Vermögen des Erben. Abkömmlinge können als Erben des Letztversterbenden eingesetzt werden. Im ersten Erbfall haben sie keine Erbansprüche, können also ihren Pflichtteil geltend machen.

Bei der Trennungslösung setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein. Die Pflichtteilsberechtigten werden als Nacherben bedacht. Aufgrund dieser Regelung erhält der Überlebende nach Eintritt des ersten Erbfalls nur eine eingeschränkte Verfügungsmacht über den Nachlass und darf beispielsweise die Immobilie nicht verkaufen. Der Zugriff durch pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge ist aber ausgeschlossen, weil diese als Nacherben eingesetzt und deshalb nicht enterbt wurden. Die Nacherbeinsetzung ist mit dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr abänderbar. Der Nacherbe darf also sicher sein, dass er den Erbteil nach dem zweiten Erbfall erhalten wird, egal, was passiert.

Weil der Nachlass in einem Fall zum eigenen Vermögen hinzukommt, im anderen Fall aber ein abgetrennter Vermögensteil bleibt, hat die Wahl auch steuerliche Konsequenzen. Welche Variante im Einzelfall die vorteilhaftere ist, kann ein auf Erbrecht spezialisierter yourXpert-Anwalt schnell und problemlos in einer Online-Beratung erklären.

5. Nach dem ersten Erbfall

Grundsätzlich können gegenseitige Verträge nur von allen Vertragschließenden gemeinsam geändert werden. Das gilt auch für den Erbvertrag und das Berliner Testament. Ist ein Ehegatte verstorben, kann der andere die gemeinsam aufgesetzte Verfügung nicht mehr ändern, wenn kein besonderer Ausnahmefall es notwendig macht. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn die Ehe aufgelöst wurde. Verstirbt ein Ehegatte, nachdem das Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde, wird das gemeinsame Testament unwirksam (§ 2077 BGB).

Ändern sich äußere Umstände, muss jeweils geprüft werden, welche Klauseln die Parteien auch unter diesen Umständen in ihr Berliner Testament aufgenommen hätten. Heiratet der Überlebende noch einmal, wird die Bindung an das bestehende Ehegattentestament nicht automatisch aufgelöst. Nur dann, wenn eine besondere Wiederverheiratungsklausel in das Berliner Testament aufgenommen wurde, ist es möglich, die Bindung aufzuheben. Die Schlusserben müssen dann entsprechend entschädigt werden.

Bildnachweis: © fotolia.com - nmann77

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