Wegerecht, Baulast
Fragestellung
Ich bin seit 2017 die Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Dümpten, Flur 3,
Flurstück 974 (Talstr. 30, 45475 Mülheim an der Ruhr).
Lt. Kaufvertrag vom 08.11.2002 wurde von den Voreigentümern meines Hauses mit den Eigentümern des Grundstücks Gemarkung Dümpten, Flur 3, Flurstück 975 (Talstr. 32,
45475 Mülheim an der Ruhr) ein Wegerecht und eine Baulast vereinbart.
Das Grundstück, auf dem das Wegerecht und die Baulast vereinbart worden sind gehört mir und liegt teilweise an der Talstraße (Siehe A – F der Kopie des Amtlichen Lageplans). Vor dem Grundstück verläuft ein Bürgersteig entlang der Talstraße.
Im Kaufvertrag wurde unter § 8 folgendes vereinbart:
"Die Unterhaltspflicht obliegt in vollem Umfang dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Dümpten, Flur 3, Flurstück 975.
Die Unterhaltspflicht und die damit verbundenen Kosten einschließlich eventueller Steuern und Abgaben trägt der jeweilige Berechtigte des Wegerechts allein."
FRAGE:
Was ist mit dem Begriff „Unterhaltspflicht“ gemeint? Mir geht es mir darum, welche Pflichten die Berechtigten des Wegerechts haben.
Insbesondere geht es um die Frage: Wer ist im Winter für die Räum- und Streupflicht des Bürgersteigs vor dem Grundstück verantwortlich. Wer haftet, wenn nicht geräumt bzw. gestreut wurde und etwas passiert? Der Grundstückseigentümer (also ich) oder der Inhaber des Wegerechts (meine Nachbarn)?
ANLAGEN:
§ 8 des Kaufvertrages über die Vereinbarung des Wegerechts, der Baulast
Amtlicher Lageplan als Anlage zum Kaufvertrag
Plan der Flurstücke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Hier hat man zu Lasten des Berechtigten des Wegerechts geregelt.
Eine Unterhaltspflichtigen ist nur insoweit vom Berechtigten geschuldet, als sie für den Eigentümer des dienenden Grundstücks nötig sind, damit er das dienende Grundstück adäquat nutzen kann (z. B Winterdienst, Schutzmaßnahmen z. B. in Bezug auf die Standsicherheit). Die Neuherstellung einer Anlage fällt nicht hierunter.
Dann sind also auch Streumaßnahmen im Winter zu treffen.
Zwar kann es sein, dass Sie im Haftungsfall als Eigentümer in Anspruch genommen würden, was dann aber zugleich bedeutet, dass Sie den Berechtigten im Innenverhältnis in Anspruch nehmen und sich an ihm schadlos halten können. Denn jedenfalls Ihnen ist er verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).