Außenwerbung - "Leuchtende Bäume"
Fragestellung
Guten Tag Zusammen!
Nach dem ich mich mit den rechtlichen Bedingungen der Außenwerbung vertraut gemacht habe, ist mir deutlich das Werbeschilder von der Behörde zugelassen werden müssen. Die Frage ist es, wie sind "Leuchtende Bäume" auf einem Privatgrundstück handzuhaben, die indirekt für ein Unternehmen werben?
Wir würde gerne diese "Leuchtende Bäume" (Mit Lichterkette umwickelt" als Werbezweck für unsere Baumschule verwenden. Die Absicht des Werbens wird dann sichtbar, wenn Personen in Zeitungsanzeigen den "leuchtenden Baum" wiedersehen werden. Vielen lieben Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem beleuchteten Baum handelt es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Werbeanlage. Dies ist also erlaubt, sofern nicht eine Leuchtreklame integriert ist. Genehmigungspflichtig wird es auch dann, wenn es sich um einen künstlich aufgestellten Baum handelt, da dieser dann als Werbeanlage qualifiziert werden kann. Einen natürlich vorhandenen Baum dürfen Sie aber dekorieren und beleuchten.
Beachten müssen Sie losgelöst von diesem Aspekt nur, dass der leuchtende Baum keine Verkehrsteilnehmer stören darf. Besonders grelle Beleuchtung oder wechselndes Farbspiel wären hier nicht zu empfehlen, ansonsten könnten Sie bei einem verursachten Verkehrsunfall in Mithaftung genommen werden.
Zudem können Städte und Gemeinden besondere Vorschriften für die Illumination erlassen, die dem Baugesetz und den Bauordnungen, sowie straßenwegerechtlichen Gesetzen als lex specialis vorgehen.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Strafrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Nach unserem Wissen wäre dies sofern legal, wenn folgendes erfüllt wäre:
- Logo ist nicht ortsgebunden
- Zeitlich begrenzt auf 14 Tage, dann 1 Tag Pause und wieder 14 Tage sichtbar -> Nach der rechtlichen Regelung eines Events (Frage hierbei wie ein Event definiert wird)
oder gegen Weihnachtszeit steht eine Erlaubnis von 31. Okt bis 31 Dez. ohne Unterbrechung der Sichtbarkeit des Logo.
_______
Mögliche Konflikte:
- Werbeanlagen auf und unmittelbar Bäumen sind nicht erlaubt (Unser beleuchteter Baum ist Privateigentum)
Wie sehen Sie hier die Situation. Alle unsere Informationen stammen von dieser Quelle: https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/wirtschaftsrecht/gewerberecht/Aussenwerbung/1156810
Mit freundlichen Grüßen
es ist zwar korrekt, dass die Limitierung für ein Event bei 14 Tagen liegt. Aber wenn jeweils nur ein Tag unterbrochen wird und dann wieder dieselbe Werbung angebracht wird, sehe ich dies nicht als Neubeginn eines neuen Events. Ich denke nicht, dass dies vor einem Gericht so standhalten würde, da es eine offensichtliche Umgehung des Zweckes der Vorschriften ist. Konkrete Rechtsprechung dazu ist mir aber leider nicht bekannt.
Für die Weihnachtszeit ist Ihre Auffassung jedoch korrekt.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Ist aus Ihrer Perspektive eine legal Umsetzung möglich, die eine Kombination aus "beleuchtetem Baum" und Firmenlogo darstellt?
Aus unserer Perspektive scheint es möglich zu sein durch zeitliche und strategische Ausrichtung eine legal Umsetzung zu realisieren, auch wenn diese sich als umständlich erweist.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Könnten wir hierzu einen neuen "Fall" erstellen und die Umsetzung tiefgehend durchgehen?
Lassen Sie uns Ihr Angebot zu kommen.
Wir Sie bereits erwähnt haben wurde großteils der Thematik schon erwähnt.
Ebenfalls würden wir uns wünschen die Beratung auf die Situation (Außenwerbung: Beleuchteter Baum und Logo) beschränken und hierzu die Umsetzung auf legalem Wege zu realisieren.
Gerne beschreiben wir Ihnen die Situation in Detail, um eine Einschränkung der Beratung vornehmen zu können.
Könnten Sie Ihr Angebot zu unseren Wünschen anpassen?
Unsere Vorstellung des preislichen Rahmens liegt bei max. 25 Euro. Wäre dies für Sie vereinbar?
Ich kann verstehen, dass Sie nicht so viel ausgeben möchten, aber da Ihnen ein Bußgeld droht, wenn die Behörde einschreitet, muss das Honorar auch die Haftung abdecken.
Sie können sonst versuchen es nochmal auf der Plattform einzustellen als neue Frage. Sie dürfen dafür auch meine bisherige Antwort zitieren, dagegen habe ich nichts.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Vielen Dank für Ihre vielen Informationen, die uns teilweise nicht bewusst waren. Unser Preisrahmen hat sich aus vorherigen "Fällen" ergeben und war somit unsere Orientierung. (Fälle, welche auf einer anderen Platform abgewickelt wurden)
Wäre für Sie möglich erneut bei 46 Euro zu treffen? Bei direktem Nachfragen bei meinem Vorgesetzten, erhielte ich folgende Rückmeldung: Maximal das Doppelte ist in Ordnung.
leider kann ich nicht weiter mit dem
Preis runtergehen. Ich empfehle Ihnen daher Ihre Fragen in konkreter Form nochmal auf Yourxpert einzustellen als neuen Auftrag. Eventuell findet sich ja ein Kollege.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Viele Grüße
Alexander Dietrich