Grundbuchauszug prüfen
Fragestellung
Hallo,
wir sind dabei ein Haus zu erwerben und haben einen Grundbuchauszug vorliegen. Wir werden aus dem Grundbuchauszug leider nicht so recht schlau und würden daher gerne den Rat von Experten einholen.
Wir würden Sie bitten, den Grundbuchauszug zu lesen, zu prüfen und uns dahingehend zu beraten was der Grundbuchauszug beinhaltet.
Vielen herzlichen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Laut Grundbuchauszug handelt es sich um zwei Grundstücke. An dem Grundstück lfd. Nr. 1 liegt Alleineigentum vor. Bei dem Grundstück lfd. Nr. 2 /1 besteht ein Miteigentumsanteil.
Aus der Übersichtskarte sind leider die einzelnen Flurstücke nicht sichtbar, so dass davon auszugehen ist, dass sich das Reihenhaus auf dem Grundstück mit der lfd. Nr. 1 befindet.
Das Grundstück an dem ein Miteigentumsanteil besteht, ist in der Regel ein gemeinschaftlich, genutzte Fläche, z.B. eine Privatstraße, ein Heizkraftwerk, Stromstation, etc.
2. Eigentümer sind die Prenzlauer Gärten Grundbesitz AG. Es besteht in Abt. II eine Auflassungsvormerkung, so dass davon auszugehen ist, dass die Eheleute Ehlers nunmehr als Eigentümer eingetragen sind.
3. In Abteilung II des Grundbuches, hier beginnend mit Seite 6, werden die Eintragungen in Form von Grunddienstbarkeiten vorgenommen.
Hier sind Eintragungen zugunsten der MVV Energiedienstleistungen GmbH vorhanden zum Betrieb einer Stromstation und eines Heizkraftwerkes. D.h. hiermit werden entsprechende Verpflichtungen aus der Energieversorgung übernommen. Im Rahmen des Kaufvertrages sind die entsprechenden Versorgungsverträge mit den jeweiligen Konditionen vorzulegen.
Im weiteren bestehen Geh- und Fahrtrechte für die jeweiligen eingetragenen Flurstücke, sowie ein Leitungsrecht.
Diese Belastungen sind bei der Größe der Gesamtanlage sowie dem Betrieb eines Heizkraftwerkes und einer Stromversorgung üblich. Die Versorger sichern sich hierdurch das Recht ab, zum einen die Energieversorgung zu betreiben und die jeweiligen Flurstücke zu versorgen. Im Gegenzug ist das Betreiben einer eigenen Heizungsanlage ausgeschlossen.
4. In Abt. III sind noch Grundschulden vorhanden, deren Größenordnung auf Eintragungen des ursprünglichen Verkäufers herrühren. Die lfd. Eintragung 1,2, 3 dürften zwischenzeitlich gelöscht sein.
Die Eintragung mit der lfd. Nr. 4 wird im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung gelöscht. D.h. Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises ist die Löschung aller Eintragungen in Abt. III. Sie erwerben den Grundbesitz lastenfrei. Die Kosten für die Löschung der Eintragungen tragen die Verkäufer.
5. Baulasten besteht nicht. Da die Anfrage aber bereits einige Jahre alt ist, sollte rein vorsorglich ein neue Anfrage vorgenommen werden, für den Fall, dass noch nachträglich Eintragungen vorgenommen wurden.
Aus meiner Sicht sind hier keine Auffälligkeiten in dem Grundbuchauszug vorhanden, wobei der Grundbuchauszug nicht mehr aktuell sein wird. Der Notar wird im Rahmen der Kaufvertragsvorbereitung einen aktuellen Grundbuchauszug anfordern bzw. einsehen.
Die Besonderheiten werden sich aus dem Versrogungsvertrag mit dem Strom- und Heizversorger ergeben. Ggfs. besteht auch ein Verwaltervertrag für das Gemeinschaftseigentum, in den Sie bei einem Kauf eintreten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Nachfragen stehe ich gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).