Baulast / Auswirkung
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Im Baulastenverzeichnis unserer Kommune ist folgender (auszugsweiser) Text eingetragen:
»Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks in xxx verpflichtet sich, hinsichtlich baulicher Anlagen und Einrichtungen auf dem Grundstück das öffentliche Baurecht so einzuhalten, als ob sein Grundstück zusammen mit dem Grundstück xxx in Ergänzung der für dieses Grundstück im Baulstenverzeichnis von xxx eingetragenen Baulast ein einziges Grundstück bildete«
Fragen: • Welche praktischen Auswirkungen hat diese Baulast für beide Eigentümer? • Wie kann diese Baulast aufgehoben werden?
Hinweis: Beide Grundstücke stoßen mit einem "Carport" und einer zum Wohnhaus umgebauten Scheune direkt aneinander an.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantowrte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Welche praktischen Auswirkungen hat diese Baulast für beide Eigentümer?
Die Grundstücksgrenzbebauungsregelungen und Abstandsregelungen hinsichtlicher baulicher Anlagen gelten dann nicht, da die Grundstücke als eine Einheit behandelt werden und es damit keine Grundstückgrenze gibt. D.h. Beschränkungen in Länge und Höhe bei einer baulichen Anlage an der Grundstückstande bzw. im Abstandbereich gelten nicht.
Dies gilt dann für beide Nachbarn.
2. Wie kann diese Baulast aufgehoben werden?
Eine Aufgabe/Löschung der Baulast kann nur durch einen schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen jedoch die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten (Nachbar) angehört werden.
Nahezu jedes Bundesland hat eine eigene Vorschrift in der jeweiligen BauO zur Löschung/Verzicht einer Baulast.
Da ich Ihren Wohnort/Bundesland nicht kenne, kann ich IHnen keinen Verweis auf die jeweilige BauO geben.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße aus Dresden
Anja Merkel, LL.M.
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Sie müssen einen entsprechenden Antrag bei der Bauaufsichtbehörde stellen.
http://www.lexsoft.de/normensammlung/166765,86