Strafrecht, falsche Tatsachenbehauptung, Beleidigung, Drohung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Klaus Spitzl,
gegen mich wurden falsche Tatsachen behauptet, gedroht und beleidigt. Möglicherweise habe ich eine Beleidigung begangen und wollte wissen, ob es ratsam wäre, bei meinem Fall eine Anzeige zu erstatten und ob ich mir irgendwas zu schulden kommen lassen habe oder die Straftaten der anderes Personen deutlich überwiegen.
Ende Frühling 2017, Ort Studentenwohnheim.
Ich selber wohne im obersten Stockwerk eines Studentenwohnheimes und bin Nachts ca. 23:00-00.30 Uhr in das unterste Stockwerk meines Studentenwohnheimes gegangen, weil ich Person D sehen wollte, weil diese Person geheiratet hat und ich dies nochmal von der Person selber hören wollte, weil es mich interessiert hat. Person D stand mir nicht besonders nahe, aber es gab Zeiten, wo wir jeden Tag etwas unternahmen. Im 2. tiefsten Stockwerk war in der Küche das Licht an und Personen hielten sich darin auf und haben mich möglicherweise gesehen. Das 2. tiefste Stockwerk war also auf dem Weg zum tiefsten Stockwerk.
Das Wohnheim hat Gemeinschaftsküchen und weil ich nicht wusste, wie lang das Gespräch geht, war ich kurz am Kühlschrank der Gemeinschaftsküche, um 1 Bier Becks das ich bei mir hatte, kühl zu stellen. Im selben Moment kam die Person D mit seiner Freundin aus dem eigenem Wohnheim-Zimmer raus und fragte was ich am Kühlschrank mache. Ich sagte, dass ich ihn treffen wollte bzgl. der Hochzeit von der ich gehört habe und mich davon überzeugen wollte. Das mit meinem Bier kühl stellen habe ich nicht erwähnt. Er wollte daraufhin wissen, was sich in meinem Rucksack befindet, den ich bei mir habe. Ich sagte, das er sich diesen anschauen darf. Darin fand er ein Becks Bier und nichts weiteres. Der Rucksack war sonst leer.
Einige Wochen später hatte das unterste Stockwerk eine Versammlung mit der Heimleitung und Hausmeisterin, weil das unterste Stockwerk so unordentlich war, das mit einem Rauswurf aller Bewohner des betroffenen Stockwerkes gedroht wurde. Aus dieser Versammlung hat Person D öffentlich gesagt, das er vermutet, dass ich Lebensmittel versucht habe zu klauen. Wichtig hierbei ist, dass er zwar alles sagte, wie diese Nacht stattgefunden hat, wo ich ihn besucht habe, nur dass er noch eine falsche Tatsache dazu erfunden hat. Und zwar sagte Person D, dass ich 2-3 Uhr morgens in der Küche war, was aber nicht stimmt, sondern es war ca. 23-00.30 Uhr. Des Weiteren wusste Person D, dass ich Fruktose und Lactoseintoleranz habe und aus vergangen Jahren fehlen Pizzen und Eis als Lebensmittel. Er hat diese Fakten über mich nicht dazu gesagt, obwohl er dies genau über mich wusste.
Ich vermute, dass er die Probleme des unteren Stockwerkes bzgl Rauswurfdrohung ablenken wollte und die Schuld auf jemand anderen schieben wollte um vor der Heimleitung abzulenken. Dies hat er auch noch öffentlich mit falschen Tatsachen (Falsche Uhrzeit) und weglassen von relevanter Informationen (Meine Lebensmittelallergien) getan. Person D tut so, als wäre ich mitten in der Nacht reingeschlichen (2-3 Uh morgens), obwohl es eine Zeit war, wo noch viele wach sind (23-00.30 Uhr).
Bei dieser Stockwerksversammlung hat sich auch herausgestellt, dass niemand Becks in diesem Stockwerk trank, es wurde also bei der Nacht nichts vermisst.
Zählt dies schon als falsche Tatsachenbehauptung und das weglassen von Informationen um mich ins falsche Licht zu rücken ist auch schon eine Straftat?
Ab Sommer 2017 bin ich bis Sommer 2018 in Bulgarien für 2 Auslandssemester und es besteht möglicherweise das Risiko, dass durch die falschen Tatsachenbehauptung die Heimleitung eher glaubt, ich wäre ein Lebensmitteldieb und dadurch darf ich möglicherweise nicht mehr ins Wohnheim ziehen. Es handelt sich um das günstigste Wohnheim meiner Stadt und wenn ich durch die falsche Tatsachenbehauptung nicht einziehen darf, kann ich hierfür Schadensersatz verlanden? z.B wenn ich dadurch obdachlos werde oder eine höhere Miete deswegen bezahlen muss, weil ich eine teuere Wohnvariante nun beanspruchen muss?
Des Weiteren weiß Person D, dass ich keine Verwanden habe, die mir bei Not helfen können und dennoch hat er meiner Ansicht nach, meine Existenz gefährdet durch falsche Tatsachen. Ich bin sehr auf das Wohnheim angewiesen. In meiner Stadt herrscht enorme Wohnungsnot und man muss sich bei Wohnheimen 1 Jahr vorher bewerben.
Ich habe 2 Personen im Studentenwohnheim mitgeteilt, dass die Nacht sich um 23 Uhr abgespielt hat. Vermutlich war es zwischen 23 bis 0.30 Uhr. Angenommen es war um 0.30 Uhr und ich sagte 23 Uhr, hätte ich mich dann irgendwie strafbar gemacht? Das ich mein Bier kaltstellen wollte, habe ich auch niemanden erzählt, hätte ich dadurch auch einen Nachteil, wenn ich das erst später erzähle? Ich habe das nicht erzählt, weil ich dachte, das glaubt mir niemand.
Des Weiteren beziehe ich Lebensmittel aus dem Foodsharring und habe es nicht nötig Lebensmittel zu klauen. Ich verschenke sogar im Wohnheim Lebensmittel, die ich aufgrund von Allergien nicht essen darf. Meine Laktose und Fruktose ist ärztlich bescheinigt über längeren Zeitraum vor der Nacht. Des weiteren habe ich keine Vorstrafen.
Vermutlich kann ich nicht mehr über die Polizei eine Anzeige machen, da es 3 Monate Frist überschritten wäre. Jedoch lese ich im Internet, dass ich noch 3 Jahre Zeit hätte für eine Zivilklage, bei falscher Tatsachenbehauptung. Ist dies korrekt? Was könnte ich als Entschädigung jetzt erhalten? und was könnte ich als Entschädigung erhalten, wenn ich nicht mehr deswegen ins Wohnheim ziehen darf. Anzumerken ist, dass auch mein allgemeiner Ruf zu schaden kam.
Aufgrund meiner emotionalen Belastung meiner Existenznot, habe ich ihm folgendes am 7.9.2017 in Facebook geschrieben:
"Du weißt ganz genau, das ich lactose und fruktose intoleranz habe, wieso hast du das nicht dazu gesagt? Bei euch wurden doch Lebensmittel geklaut, die genau das inne hatten. Um mich heimtückisch ins falsche licht zu stellen? Wieso hast du gesagt, ich war 2-3 Uhr Morgens bei dir in der Küche, obwohl ich 23 Uhr bei dir war. Das ist übrigens falschte Tatsachenbehauptung und kann strafrectlich verfolgt werden. Du bist wohl ein kleinkrimineller. Eine höhere Strafe hätte dir früher gut getan. Vielleicht wärst du jetzt auf dem richtigen Weg. Hast du wolke erzählt ich hätte meinen Büro Stuhl im heim gelassen? Alda junge du bist kurz davor eine fette Anzeige zu kassieren. Ich bin froh das Du nie Lehrer werden konntest. Das ist vollkommen gerecht und hoffentlich treibt dich dein Kind in die Armut. Du Krimineller hast nichts Gutes verdient. Ich wünsche dir alles schlechte und halt dich von mir fern."
Nun ist die Frage, ob ich mir hier irgendwas zu schulden kommen lassen habe (z.B Beleidigung), oder ob das alles noch als freie Meinungsäußerung zählt, was ich geschrieben habe.
Daraufhin hat Person D geschrieben:
"Erstens weiß ich nicht was für Krankheiten du hast außer einer offensichtlichen Geisteskrankheit und verschiedener komplexe. Zweitens habe ich Frau Wolke nie erzählt dass du deinen Stuhl dagelassen hast das muss also jemand anders gewesen. Drittens war es nach 0 Uhr. Viertens arbeite ich mittlerweile als Softwareentwickler und verdiene jetzt schon mehr Geld als du jemand verdienen wirst in deinem Leben. Fünftens werde ich dich anzeigen wegen Diebstahl wenn du noch einmal deine ekelhafte Fresse aufmachst weil du nachts an unserem Kühlschrank warst mit deinem Rucksack. Sechstens denkst du du kannst mir eine Nachricht schreiben weil du jetzt in Bulgarien bist ?(4 lachende Smiles) Hannes ich sag dir eins. So eine Feige und lustige Aktion wie das hier in Facebook habe ich noch nie gesehen. Aber ich verspreche dir eins... eines Tages wirst du zurück nach stuttgart kommen ... und jetzt hast du mich über das Internet beleidigt .. ich werde mir das merken .. egal ob in einem Club oder ob ich im Wohnheim vorbeikomme ... wir sehen uns wieder!
Übrigens hab ich kein Mitleid mit dir und ich weiß dass du im Leben niemals glücklich sein wirst. Meine Frau keine Kinder und keine Familie .. du hast nichts und niemanden und das wird auch für immer so bleiben denn alle Menschen die ich kenne und die dich kennen lachen über dich. Du bist eine Witzfigur mit der niemand was zu tun haben will du ekelhafter übergewichtiger niemand. Du bist Zeitverschwendung für jeden Menschen auf dieser welt und wirst einsam sterben. Ich brauche dir das nicht zu wünschen das ist ein Versprechen. Zum Abschluss noch eine Sache: ich stand bei der Stockwerksversammlung da und habe dich in Schutz genommen weil man dich anzeigen wollte. Ich habe gesagt du hattest nichts im Rucksack und man kann dich deswegen nicht beschuldigen ... aber da sieht man mal wie wertlos und armselig du bist dass du mir nach deinem Auszug so eine Nachricht schreibst (4 lachende Smileys) für dass das du meine Familie mit reinziehst wirst du sehen"
Nun ist die Frage, ob man hier von Beleidigung und Drohung sprechen kann. Des Weiteren kann man erkennen, dass Person D die 2-3 Uhr morgens nicht verteidigt hat, sondern nur noch sagte, es war auf jeden Fall nach 0 Uhr. Was ein weiterer Beweis ist, dass das mit 2-3 Uhr morgens nicht stimmt. Das mit meinen Allergien hat er nicht kommentiert.
Insgesamt will ich wissen, ob ich bei dieser Sachlage eine Anzeige wegen Falscher Tatsachen Behauptung öffentlich, Beleidigung und Drohung machen soll und ob ich mir irgendwas zu schulden habe kommen lassen.
Wenn das mit der falschen Tatsachenbehauptung eine Zivilklage wäre, könnten dann möglicherweise 2 Prozesse stattfinden? Beleidigung mit Staatsanwalt und falsche Tatsachenbehauptung mit Zivilklage?
Des Weiteren bin ich gerade in Bulgarien, wer bezahlt bei einem Prozess den Flug nach Deutschland? Der der Schuld hat?
Ich will insgesamt eigentlich nur eine Gesamteinschätzung, ob ich bei genannten Sachverhalt klagen/anzeigen soll, oder ob es eher nicht ratsam wäre und die Sache ruhen lassen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Die Nennung der falschen Uhrzeit bzw. das Verschweigen der Uhrzeit Dritten gegenüber: Dieser Umstand hat strafrechtlich keine Relevanz, zumal ja in dem Facebook-Eintrag diesbezüglich zurückgerudert wurde. Ein Straftatbestand ist nicht erkennbar. Zivilrechtlich ist dieser Umstand ebenfalls nicht relevant, da weder ein konkreter nachweisbarer Schaden die Folge war noch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bejaht werden kann. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Lebensmittelunverträglichkeit.
2. Zur der öffentlichen Äußerung des D, dass er vermutet, dass Sie Lebensmittel versucht haben sollen, Lebensmittel zu entwenden: Eine falsche Verdächtigung ist strafbar (§ 164 StGB). Allerdings setzt die Strafbarkeit voraus, dass die falsche Verdächtigung gegenüber einer Behörde erfolgt ist. Daran fehlt es vorliegend. Zivilrechtlich ist dieser Umstand ebenfalls nicht relevant, da weder ein konkreter nachweisbarer Schaden die Folge war noch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bejaht werden kann, zumal ja (nur) eine Vermutung ausgesprochen wurde.
3. Ihre Äußerung gegenüber D “Du Krimineller hast nichts Gutes verdient.” erfüllt den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Die Bezeichnung als “Krimineller” ist ehrenrührig und damit strafbar. Allerdings setzt eine Strafverfolgung voraus, dass ein ausdrücklicher Strafantrag gestellt wird (§194 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB).
4. Die Äußerungen des D “offensichtlichen Geisteskrankheit”, “ deine ekelhafte Fresse” und “du ekelhafter übergewichtiger niemand” erfüllen den Tatbestand der Beleidigung, können aber wegen Fristablaufs ebenfalls nicht mehr verfolgt werden.
5. Die Aussage des D “Aber ich verspreche dir eins... eines Tages wirst du zurück nach stuttgart kommen ... und jetzt hast du mich über das Internet beleidigt .. ich werde mir das merken .. egal ob in einem Club oder ob ich im Wohnheim vorbeikomme ... wir sehen uns wieder!” ist rechtlich grenzwertig, reicht aber zur Bejahung einer strafbaren Bedrohung (§ 241 StGB) nach meiner Einschätzung nicht aus.
Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass ein juristisches Vorgehen nicht erfolgversprechend ist. Es erscheint deshalb ratsam, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Sie können - sofern noch nicht geschehen - gegenüber der Heimleitung klarstellen, dass etwaige Gerüchte über durch Sie begangene Lebensmitteldiebstähle schlicht und ergreifend nicht zutreffen. Gleichzeitig können Sie mitteilen, dass Sie beabsichtigen, nach Ablauf des Aufenthalts in Bulgarien wieder in das Heim zu ziehen. Sofern möglich, sollten Sie schon jetzt einen entsprechenden Antrag stellen.
Sollten Sie noch Fragen haben, geben Sie mir bitte Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus W. Spitz, M.A.
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die zügige Antwort.
Sie haben 5 Punkte aufgelistet. Ich habe zu einigen Punkten kleine Fragen:
Punkt 1:
Also manche anderen Bewohner/innen haben darüber nachgedacht mich anzuzeigen bzgl Lebensmitteldiebstahl der vergangenen Jahre, auch wenn es dafür keine Beweise gibt. Wäre statt 2-3 Uhr morgens die reale Zeit von 23-00.30 Uhr genannt und meine Lebensmittelunverträglichkeiten, so würden mich heute weniger Menschen als Dieb verdächtigen. Weil es macht in den Köpfen der Menschen einen Unterschied, ob jemand mitten in der Nacht sich rein geschlichen hat oder es zu einer Zeit war, wo noch sehr viele wach waren und es macht die Sache auch weniger glaubwürdiger, wenn die vermissten Dinge für mich nicht brauchbar sind bzgl Allergien/Unverträglichkeiten, Also mein Ruf ist nicht mehr der selbe.
Punkt 3:
Person D ist tatsächlich vorbestraft und hat daraus kein Geheimnis gemacht im Studentenwohnheim. Bzgl. der Äußerung dass er kriminell ist, frage ich mich, ob das bei der Beleidigung noch einen Unterschied macht, wenn man theoretisch nur die Wahrheit sagt.
Punkt 4:
Ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor. Diese Nachricht kam bei mir von Person D ebenso am 7.9.17 an als Antwort meiner Nachricht vom 7.9.17 und nach den 3 Monaten Fristen wäre die Frist meines Wissens nach noch nicht abgelaufen. Kurz gefasst fanden beide Nachrichten am 7.9.17 statt und nur das was öffentlich gesagt wurde ende Frühling behauptet.
Punkt 5:
Wenn es als Drohung nicht gefasst wird, reicht es dann dennoch für eine „einstweilige Verfügung“?
Da es bei Punkt 4 wohl ein Missverständnis ist, frage ich mich, ob die Handlungsempfehlung die gleiche bleibt incl. Der Anbetracht, dass mich möglicherweise durch die falschen öffentlichen gesagten Tatsachen, mich mehr Menschen als Dieb sehen, was eventuell bei realen Fakten anders gewesen wäre. Bei dieser Versammlung, wo die falschen Tatsachen gesagt wurden, waren ca. 15 Personen anwesend.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Nachfragen. Diese möchte ich wie folgt beantworten:
“Punkt 1:
“Also manche anderen Bewohner/innen haben darüber nachgedacht mich anzuzeigen bzgl Lebensmitteldiebstahl der vergangenen Jahre, auch wenn es dafür keine Beweise gibt. Wäre statt 2-3 Uhr morgens die reale Zeit von 23-00.30 Uhr genannt und meine Lebensmittelunverträglichkeiten, so würden mich heute weniger Menschen als Dieb verdächtigen. Weil es macht in den Köpfen der Menschen einen Unterschied, ob jemand mitten in der Nacht sich rein geschlichen hat oder es zu einer Zeit war, wo noch sehr viele wach waren und es macht die Sache auch weniger glaubwürdiger, wenn die vermissten Dinge für mich nicht brauchbar sind bzgl Allergien/Unverträglichkeiten, Also mein Ruf ist nicht mehr der selbe.” Das ist juristisch nicht fassbar, da weder die eine noch die andere Version beweisbar erscheint. Selbst wenn Ihre Version beweisbar wäre (was Sie ja schreiben), fehlt es rechtlich an einer Anspruchsgrundlage. “Der Ruf ist nicht mehr derselbe” reicht hierfür nicht aus. Denn: Welcher Ruf? Welche Änderung? Von wem schuldhaft zu verantworten. Das alles, was Sie schreiben, reicht nicht, um rechtlich erfolgreich dagegen vorgehen zu können.
Punkt 3:
“Person D ist tatsächlich vorbestraft und hat daraus kein Geheimnis gemacht im Studentenwohnheim. Bzgl. der Äußerung dass er kriminell ist, frage ich mich, ob das bei der Beleidigung noch einen Unterschied macht, wenn man theoretisch nur die Wahrheit sagt.” Die Frage ist doch letztendlich theoretischer Natur, da wegen Ablaufs der Antragsfrist kein rechtliches Vorgehen mehr möglich ist. Deshalb erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage.
Punkt 4:
“Ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor. Diese Nachricht kam bei mir von Person D ebenso am 7.9.17 an als Antwort meiner Nachricht vom 7.9.17 und nach den 3 Monaten Fristen wäre die Frist meines Wissens nach noch nicht abgelaufen. Kurz gefasst fanden beide Nachrichten am 7.9.17 statt und nur das was öffentlich gesagt wurde ende Frühling behauptet.” Das macht keinerlei Unterschied. Denn einzig und allein entscheidend ist, dass die Frist JETZT abgelaufen ist. Und das ist sie.
Punkt 5:
“Wenn es als Drohung nicht gefasst wird, reicht es dann dennoch für eine „einstweilige Verfügung“?” Nein, auf keinen Fall.
“Da es bei Punkt 4 wohl ein Missverständnis ist, frage ich mich, ob die Handlungsempfehlung die gleiche bleibt incl. Der Anbetracht, dass mich möglicherweise durch die falschen öffentlichen gesagten Tatsachen, mich mehr Menschen als Dieb sehen, was eventuell bei realen Fakten anders gewesen wäre. Bei dieser Versammlung, wo die falschen Tatsachen gesagt wurden, waren ca. 15 Personen anwesend.”
Es bleibt aus den geschilderten Gründen bei meiner Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus W. Spitz
Rechtsanwalt
Ich bitte um Verständnis, dass ich diese Frage nicht innerhalb des von Ihnen gezahlten Betrages bzgl. der von mir umfassenden bisherigen Antworten im Hinblick auf Ihre ursprünglichen Fragen nicht auch noch beantworten kann. Sie können gerne eine neue Frage einstellen.
Sie haben Recht: Da die gegenseitigen streitbefangenen Äußerungen erst am 7.9.17 bzw. nach dem 7.9. 17 erfolgten, ist die Strafantragsfrist von 3 Monaten bislang nicht abgelaufen. Da jedoch eine wechselseitige Beleidigung auf beiden Seiten erfolgte, bleibt es bei der von mir abgegebenen Empfehlung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie eine eigene Bestrafung als Preis einer Bestrafung von D. akzeptieren würden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus W. Spitz