Passwort vergessen?
ODER Login mit Google
Sicherer Server
Kundenservice: +49 761 21 609 789-0
Anzeige wegen Beleidigung - Was ist zu tun?
Anzeige wegen Beleidigung - Was ist zu tun?
yourXpert wurde ausgezeichnet
1. Platz Internetauftritt und Datensicherheit
Online-Rechtsberatung
Branchengewinner
"Erlebter Kundenservice"
DIE WELT
Service-Champions 2017
Im Test: 8 Anbieter
Veröffentl. in DIE WELT, 19.10.17
Kundenmeinungen
Qualifizierte Experten
Bereits 173.135 Beratungen bestätigen den hohen Beratungsstandard unserer Expert*innen:
4,8 / 5,0
sehr gut
» Mehr dazu hier
Zahlungsarten
Zahlungsarten: Sofort, PayPal, VISA, MasterCard, Überweisung, Giropay
Fragen?
Rufen Sie uns an!
Mo-Do 9-18 Uhr, Fr 9-15 Uhr
+49 761 21 609 789-0

Oder schicken Sie uns eine E-Mail an
service@yourxpert.de

» Kundenservice / Häufige Fragen
Ab 49 €

Anzeige wegen Beleidigung - Was ist zu tun?

Anzeige wegen Beleidigung

Sie wurden Opfer einer Beleidigung oder Ihnen wird vorgeworfen eine andere Person beleidigt zu haben, Sie haben Fragen im Zusammenhang mit der Beleidigung, Schmerzensgeld und einer möglichen oder schon erfolgten Anzeige?

Lassen Sie Ihren Sachverhalt noch heute von unseren erfahrenen Anwält*innen rechtssicher und unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage überprüfen und erfahren Sie alles Wissenswerte, was Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens beachten müssen.

  • Sofort
    Ihr Sachverhalt wird anwaltlich geprüft und Sie erhalten bereits innerhalb von 24h das Ergebnis der Prüfung! In dringenden Fällen: Beantwortung auch innerhalb von 12h oder 4h möglich!
  • Umfangreich
    Ihr Anliegen wird umfangreich von Ihrem Anwalt geprüft und Sie erhalten umfassende und verständliche Informationen über Ihre Rechtssituation und Ihre Handlungsmöglichkeiten.
  • Rechtssicher
    Wir bieten Ihnen eine rechtssichere Prüfung und Beratung von zertifizierten Rechtsanwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung.
  • Preisgünstig
    Die umfassende anwaltliche Prüfung bei yourXpert ist preisgünstig und unkompliziert.
  • Datensicherheit
    Wir nehmen Datensicherheit ernst! Alle Informationen werden mit SSL (Secure Socket Layer) geschützt und wir geben Ihre persönlichen Daten NICHT an Dritte weiter.
  • Kostenlose Rückfragen
    Bei Unklarheiten steht Ihnen unsere kostenlose Rückfrage-Möglichkeit zur Verfügung!
  • Festpreis
    Hinter dem Angebot verstecken sich keine zusätzlichen Kosten, Abos oder Mitgliedsbeiträge. Wir garantieren Transparenz. Nur wenn Sie es wünschen, wird der Anwalt über die hier angebotenen Leistungen hinaus tätig.
  • Geld-zurück-Garantie
    Ihr Auftrag wurde inhaltlich nicht korrekt bearbeitet? Für diesen Fall bieten wir Ihnen die Geld-zurück-Garantie.

Leistungsumfang

Rechtliche Prüfung ob eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung vorliegt
Rechtliche Bewertung der Situation
Prüfung ob Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz besteht
Konkrete Handlungsempfehlungen, z.B. zu einer Klage, Privatklage, Verteidigungsstrategie etc.
Prüfung ob Strafanzeige sinnvoll und erforderlich ist
 
Akteneinsicht beantragen
 
Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben
 
 
Opferberatung
49,00 €

zzgl. 4,90 € Einstellgebühr
Täterberatung
139,00 €

zzgl. 4,90 € Einstellgebühr

So einfach funktioniert's: Anzeige wegen Beleidigung - Was ist zu tun?

1. Informationen angeben

  • Situation schildern

  • Zusätzliche Informationen und Fragen formulieren

2. Benötigite Dokumente hochladen

  • ggf. Screenshots

  • ggf. Strafanzeige

  • In Verbindung stehende Dokumente

3. Zahlungsmodalität auswählen

  • Paypal, Sofortüberweisung, Kreditkarte (VISA, Mastercard), Vorkasse

4. Prüfung der Dokumente durch einen yourXpert-Anwalt

  • Bearbeitungszeit: 24h, auf Wunsch auch innerhalb von 4h oder 12h möglich.

5. Rückfragen inklusive

  • Gerne beantwortet Ihnen Ihr*e Anwält*in Rückfragen

Anzeige wegen Beleidigung - Was tun? ab 49,00 €

zzgl. 4,90 € Einstellgebühr, inkl. MwSt.

Ratgeber: Anzeige wegen Beleidigung: Was ist zu tun?

(Lesezeit ca. 15 Minuten)

Beleidigungen gehören in Deutschland zum Alltag. Insbesondere im Internet ist der Ton rauer geworden. Auch Kommunalpolitiker*innen und Beamt*innen berichten immer häufiger von Beleidigungen, sei es durch den Mittelfinger im Straßenverkehr oder Ähnliches. Wie sollte man in solchen Fällen vorgehen? Sollte man Anzeige erstatten oder klagen? Lohnt sich der Aufwand und bekommt man möglicherweise sogar eine Entschädigung?

Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen dieser Ratgeber. Die Themen Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden Ihnen genau erklärt und Sie können sicher entscheiden, ob und wie Sie weiter vorgehen möchten. Zudem klären wir Sie über die möglichen Verfahren und Strafen auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Beleidigung ist im Juristendeutsch "die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines Menschen", also ein negatives Werturteil, das die Ehre der betroffenen Person verletzt.
  • Im Gegensatz zu der Beleidigung wird bei der ebenfalls strafbaren "üblen Nachrede" und der "Verleumdung"  etwas Negatives (eine "ehrenrührige Tatsache") nicht gegenüber dem Opfer, sondern dritten Personen gegenüber geäußert.
  • Ein Strafverfahren wird von der Polizei oder Staatsanwaltschaft in der Regel nur eingeleitet, wenn die Tat angezeigt wird, also ein Strafantrag gestellt wird. Hier gilt es, Fristen zu beachten.
  • Die Höhe einer Strafe und eines Schmerzensgeldes hängt vom Einzelfall ab.
  • Egal, ob Sie Täter*in oder Opfer sind, lohnt sich in der Regel schon eine frühzeitige Einschaltung eines*einer Anwält*in. Sie ist aber nicht immer erforderlich. Wir erklären Ihnen, wie Sie vorgehen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Vorfrage: Wann liegt eine Beleidigung vor?
    1. Welche Besonderheiten gelten bei einer Beleidigung im Internet/online?
    2. Die Beleidigung im Straßenverkehr und was zu beachten ist.
    3. Gelten Besonderheiten bei einer Beamtenbeleidigung?
  2. Welche Strafen drohen im Falle einer Beleidigung?
  3. Wie stellt man einen Strafantrag und wie läuft das bei einer Beleidigung ab?
    1. Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige?
    2. Wie hoch sind die Kosten eines Verfahrens wegen einer Beleidigung?
    3. Lohnt sich eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag wegen Beleidigung für mich?
    4. Kann ich die Strafanzeige zurückziehen?
  4. Wie erhalte ich Schadensersatz und Schmerzensgeld?
  5. Was ist eine üble Nachrede und was kann ich tun?
  6. Was ist eine Verleumdung und wie gehe ich vor?
  7. Drohung: Was tun wenn man beleidigt und bedroht wurde?
  8. Schadensersatz im Falle der sogenannten "Kreditverleumdung"
  9. Anzeige erhalten - was tun?
  10. Was ist eine Gegenanzeige bei einer Beleidigung und erhalte ich Schadensersatz bei falscher Anzeige?
  11. Fazit: Jetzt Anwalt zum Festpreis beauftragen!

Vorfrage: Wann liegt eine Beleidigung vor?

Die Abgrenzung zu bloßen Unhöflichkeiten kann schwierig sein. Daher sollten Sie sich über die Definitionen im Klaren sein. Der Beleidigungstatbestand des § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) umfasst die Kundgabe der Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung einer anderen Person, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Klassische Fälle sind Beschimpfungen oder eine Verletzung der Ehre anderer Personen. Das Tatmerkmal Kundgabe verdeutlicht, dass die Äußerung von Dritten auch tatsächlich wahrgenommen und verstanden werden muss. Fälle, in denen der Täter eine andere Sprache spricht, sind zweifelhaft. Die herrschende Ansicht verlangt, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe von dem Kenntnis-Nehmenden erfasst werden muss.

Beleidigungsdelikte Ãœbersicht

Bloßen Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeit oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter sind keine Beleidigungen. Dazu gehört etwa objektive, sachgerechte Kritik an polizeilichen Maßnahmen oder unbequeme Tatsachen. Zum Beispiel kann eine brutale Vorgehensweise durch die Polizei kritisiert werden. Verbunden mit der Aussage "Ihr Bullenschweine!" wird die Aussage allerdings zu einer Beleidigung. Auch Beleidigungen innerhalb der Familie oder Privatgespräche mit engsten Vertrauten und Selbstgespräche gelten als Ausnahmen. Unangenehme, emotionale und ungehemmte Aussprachen sowie die Intimsphäre sollen geschützt werden. Ebenso Gespräche, deren Wahrnehmung durch Dritte nicht beabsichtigt ist.

Auch Kollektivbeleidigungen gegen eine große, nicht abgegrenzte Gruppe (etwa Polizisten, Beamte etc.) sind in der Regel nicht strafbar. Solch allgemeine Äußerungen verletzen nicht die Ehre einer einzelnen, konkreten Person. Etwas anderes gilt, wenn eine Kollektivbeleidigung gezielt und demonstrativ in Gegenwart dieser Gruppe fällt. Beispielsweise, wenn man in Gegenwart von Polizist*innen anmerkt, dass alle Polizist*innen "Schweine" seien.

Auch indirekte Verunglimpfungen erfüllen sehr wohl den Tatbestand der Beleidigung. Beispielsweise berechtigt "Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu Ihnen sagen" ebenso zur Anzeige wie das direkt "Sie Arschloch!".

Beispiele:

  • Bis zu 500€ Strafe für die Beleidigung: "Bekloppter", "Dumme Kuh", "Leck mich doch!", "Du blödes Schwein", "Was willst du, du Vogel?!"
  • Bis zu 4000€ wurde verhängt für: Die Zunge herausstrecken, jemandem den Mittelfinger zeigen, einen Vogel zeigen, Scheibenwischer-Geste, das nackte Hinterteil zeigen
  • Bis zu 4000€: Anspucken, Schubsen, Ohrfeige
  • Bis zu 600€: "Du kannst mich mal!" einem Polizisten sagen, den Polizisten duzen
  • Bis zu 1.900€: "Asozialer", "Du Holzkopf", "Bei dir piept's wohl!", "Du Wichser", "Idiot", "Schlampe", "Fieses Miststück", "Alte Sau"
  • Bis zu 500€: "Hurensohn", "Fick deine Mutter", "Schwanzlutscher", "Pisser", "Neger"

Strafen können aber auch abhängig vom Einzelfall höher oder niedriger ausfallen. Im Ergebnis entscheidet das Gericht, aber eine bessere Einschätzung kann ein*e Anwält*in häufig geben.

Eine Beleidigung kann verschiedene Formen haben. Sie kann in mündlicher, schriftlicher oder bildhafter Form erfolgen. Sie kann aber auch mittels Gesten, in tatsächlicher Form oder durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten kundgetan werden. Das Zeigen eines Mittelfingers etwa stellt ein solches zu missbilligendes, konkludentes Verhalten dar.

Äußerungsformen:

  • Gegenüber dem*der Betroffenen selbst, sofern diese*r sie zur Kenntnis nimmt und deren Sinn auch erfassen kann.
  • In Abwesenheit des*der Betroffenen gegenüber einem*einer Dritten, sofern der*die Dritte die Beleidigung auch wahrnimmt. 

Welche Besonderheiten gelten bei einer Beleidigung im Internet/online?

Auf Plattformen wie Facebook, Instagram, Twitter & Co. sind viele Pöbeleien und Schimpfwörter zu finden. Die Hemmschwelle ist niedriger aufgrund der Anonymität und Unpersönlichkeit. Jedoch gelten die Strafgesetze hier ebenso. Die Beweislage ist nur schwieriger. Eine diffamierende (rufschädigende) Äußerung, welche die Intim- oder Privatsphäre betrifft, ist als Beleidigung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und unter Umständen strafrechtlich verfolgbar. Als eine solche diffamierende Meinungsäußerung gilt beispielsweise die Aussage über eine*n Richter*in, er*sie habe ein "schäbiges, rechtswidriges und eines Richters unwürdigen Verhalten" an den Tag gelegt und müsse "effizient bestraft werden", damit er*sie nicht "auf die schiefe Bahn gerate (Beschluss vom 28. Juli 2014 (1 BvR 482/13)). Falls Sie sich unsicher sind, ob eine Beleidigung vorliegt, sollten Sie sich an eine*n Anwält*in wenden, damit die strafrechtliche Relevanz oder das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung überprüft werden kann.

Falls eine Beleidigung gegeben ist, kann zunächst das Löschen des Kommentars durch den*die Plattformbetreiber*in erreicht werden. Ansonsten stehen ein Strafantrag, eine anwaltliche Abmahnung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder eine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Verfügung.

WICHTIG


Bei Beleidigungen im Internet ist es besonders wichtig, möglichst schnell Beweise zu sichern. Screenshots, Ausdrucke von Chatverläufen, Zeugenaussagen, IP-Adressen oder sonstige Dokumente sind für die Durchsetzung Ihrer Rechte unentbehrlich.

Die Beleidigung im Straßenverkehr und was zu beachten ist

Beleidigungen im Straßenverkehr werden ernster genommen und mit größerem Aufwand verfolgt. Grund dafür ist ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Vermeidung gefährlicher Fahrverhalten als Reaktion auf eine Beleidigung und damit an der Sicherung des Straßenverkehrs.

Neben einer Geld- oder Haftstrafe kommt auch ein zeitweiliges Fahrverbot in Betracht. Der Entzug einer Fahrerlaubnis sowie Punkte in Flensburg sind eher selten. Auch in diesen Fällen kann sich die Einschaltung eine*r Anwält*in lohnen.

Gelten Besonderheiten bei einer Beamtenbeleidigung?

Wurde ein*e Amtsträger*in - beispielsweise ein*e Polizist*in - beleidigt, macht man sich ebenso strafbar. Einen besonderen Straftatbestand, wie häufig angenommen, gibt es hierfür nicht. Eine Besonderheit ergibt sich lediglich in Bezug auf das Strafantragserfordernis. Laut § 194 Abs. 3 StGB kann neben dem Verletzten selbst auch deren*dessen Dienstvorgesetzte*r einen Strafantrag stellen. Auch in diesen Fällen, kann es sinnvoll sein, Beweise (z.B. Kontaktdaten von Zeugen) zu sichern und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

RECHTS-TIPP


Gerade auch wegen des großen öffentlichen Interesses der Strafverfolgung kommt es häufiger zur Anzeige. Staatsdiener*innen stehen für die Einhaltung der öffentlichen Ordnung ein. Die Bezeichnung als "Bulle" ist allerdings keine Beleidigung, da sie als umgangssprachliches Synonym für "Polizist*in" gilt. "Bullenschwein" ist jedoch eine Beleidigung.

Welche Strafen drohen im Falle einer Beleidigung?

Nach Anzeige und entsprechender Verurteilung muss  gemäß § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe gerechnet werden. Wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit (einer Körperverletzung) begangen wird, kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Es gibt allerdings keinen verbindlichen Bußgeldkatalog. Die Strafen variieren je nach Fallkonstellationen.

Die Beleidigung von Polizist*innen und anderen Staatsbediensteten, da diese als Vertreter*innen der Staatsgewalt und Hüter der Ordnung als besonders schutzwürdig gelten. Dies kann Bußgelder in Höhe von bis zu 1.500 € nach sich ziehen.

Wie stellt man einen Strafantrag und wie läuft das bei einer Beleidigung ab?

Die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung stellen Vergehen dar. Das bedeutet, dass das vermeintliche Opfer einer solchen Tat gemäß § 194 StGB einen Antrag bei der Polizei stellen muss. Die Antragstellung ist bei der örtlichen Polizeibehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Amtsbericht möglich. Inzwischen geht das aber auch ohne großen Aufwand über die "Internetwache" der Polizei. Die Beweispflicht trifft allerdings Sie. Der Strafantrag kann nicht zeitlich unbegrenzt gestellt werden. Es gilt laut § 77 b StGB eine Antragsfrist von drei Monaten. Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Tat und Person. Für Minderjährige müssen die Eltern den Strafantrag stellen.

Generell gilt, dass nach Anzeige einer Straftat die Polizei verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Eine Vorladung (wenn die Polizei den*die Beschuldigte*n im Polizeipräsidium vernehmen möchte) des*der Beschuldigten ist selten. In der Regel wird diese*r eher dazu aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen. Wird auf die Aufforderung nicht reagiert, ist anzunehmen, dass der*die Beschuldigte Gebrauch von dem Schweigerecht macht und die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Aktenlage. Die Entscheidung kann entweder zur Einstellung des Verfahrens, zum Erlass eines Strafbefehls (unter Auflage) oder zur Hauptverhandlung führen. Ein Strafbefehl verurteilt den Beschuldigten möglicherweise zu einer hohen Geldstrafe.

RECHTS-TIPP


Der Strafantrag und die Strafanzeige werden häufig gleichgestellt. Regelmäßig fragt die Polizei eine*n betroffene*n Anzeigeerstatter*in, ob auch Strafantrag gestellt wird. Es gibt Unterschiede zwischen Anzeige und Antrag (siehe unten).

Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige?

Die Strafanzeige stellt die bloße Mitteilung einer Straftat dar. Sie kann von jedem bei Verdacht einer Straftat gestellt werden. Wenn zum Beispiel Anton beobachtet, dass eine vermummte Person versucht, in ein Auto einzubrechen, kann Anton die Polizei rufen und Anzeige erstatten. In diesen Fällen ist die Zeugenaussage ein wichtiger Bestandteil der Ermittlungen. Wie die restliche Verfolgung der Straftat weiter geht, betrifft Anton nicht mehr.

Der Strafantrag hingegen ist das tatsächliche Verlangen, eine Tat von der Polizei strafrechtlich verfolgen zu lassen. Der Strafantrag kann nur von dem Opfer gestellt werden. Beobachtet Anton demnach, dass jemand versucht, in sein Auto einzubrechen, ist Antons Eigentum betroffen und es handelt sich um einen Strafantrag.

Bei einer Beleidigung muss das Opfer den Strafantrag stellen und zusätzlich  muss das Opfer auch wirklich ein Interesse an der Bestrafung des Täters haben.

Wie hoch sind die Kosten eines Verfahrens wegen einer Beleidigung?

Für die Stellung eines Strafantrags fallen keine Kosten an. Bei Einschaltung eines*einer Anwält*in zur Erreichung einer Unterlassungserklärung oder Ähnlichem kommen noch die Anwaltskosten hinzu. Wenn man dann mit dem*der Anwält*in vor Gericht ziehen möchte, um Schadenersatz zu erhalten, kommen noch Gerichtskosten hinzu. Die Höhe der Kosten ist vom Einzelfall abhängig und wird vom Anwalt errechnet.

Lohnt sich eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag wegen Beleidigung für mich?

Allerdings halten sich die Ermittlungen bei den Ehrverletzungsdelikten häufig in Grenzen, da es sich nach Ansicht des Gesetzgebers häufig  um Bagatellen (nicht wichtige Sachverhalte) handeln soll. Nicht jeder Fall landet gleich vor Gericht. Für die Einstufung, ob es sich um eine Bagatelle handelt oder nicht ist der Wortlaut allein nicht ausreichend für die Einschätzung. Vielmehr werden die Begleitumstände des Einzelfalls und der Gesamtzusammenhang beurteilt. Verfahren werden häufig wegen Geringfügigkeit oder geringem öffentlichen Interesse eingestellt. Es besteht dann aber die Möglichkeit einer Privatklage.

Kann ich die Strafanzeige zurückziehen?

In Fällen, in denen sich eine Strafanzeige gegen eine*n Familienangehörige*n, Freunde oder Bekannte richtet, stellt sich häufig die Frage, ob man die Strafanzeige auch wieder rückgängig machen kann, nachdem man sich doch versöhnt und vertragen hat. Grundsätzlich kann ein einmal eingeleitetes Strafverfahren nicht mehr durch Rücknahme der Anzeige beendet werden. Die Staatsanwaltschaft wird unabhängig vom Willen oder Entscheidungen des Opfers tätig und verfolgt den möglichen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch.

RECHTS-TIPP


Im Gegensatz zur Strafanzeige kann man den Strafantrag zurücknehmen (§ 77 d Strafgesetzbuch, zum Unterschied zwischen Strafantrag und Strafanzeige siehe oben).

Wie erhalte ich Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Wurde das Persönlichkeitsrecht besonders schwerwiegend verletzt, besteht insbesondere bei längerfristigen psychischen Schäden die Möglichkeit, Schmerzensgeld zugesprochen zu bekommen. § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewährt im Rahmen einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage die Erstattung immaterieller Schäden. Auch Verletzungen der Ehre und Persönlichkeit gemäß Artikel 1 und 2 Grundgesetz (GG) werden dadurch geschützt.

Voraussetzung ist, dass

  • eine schwerwiegende, rechtswidrige
  • und schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht,
  • die nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Es muss in einem psychologischen Gutachten ein erheblicher Leidensdruck und Folgeschäden durch die Beleidigung nachgewiesen werden. Eine nachhaltige Rufschädigung vor einer großen Menge an Personen wird ebenfalls berücksichtigt. Schmähkritik ist daher häufig beleidigend. Und Äußerungen, welche die Persönlichkeit schwer mindern oder die Intimsphäre betreffen können ebenso nachhaltige Folgen haben. Mit anderen Worten: Die Anforderungen sind sehr hoch und vom Einzelfall abhängig. Im Zweifel kann man eine*n Rechtsanwält*in um eine Einschätzung bitten.

Wurde die geschädigte Person schon anderweitig ausgeglichen, kommt ein Schadensersatzanspruch für die geschädigte Person tendenziell nicht in Betracht. Schmerzensgeld wird häufig abgelehnt, wenn schon ein strafrechtlicher Schuldspruch gesprochen wurde. Man sollte aber in jedem Fall überlegen, einen Anwalt den konkreten Fall prüfen zu lassen. Er kann in vielen Fällen auch ohne Klage eine Einigung mit dem*der Täter*in erreichen.

Bei yourXpert erhalten Sie zudem mehr Informationen dazu, wie Sie Schmerzensgeld beantragen können.

Was ist eine üble Nachrede und was kann ich tun?

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, begeht die üble Nachrede gem. § 186 StGB. Der*die Behauptende weiß nicht, ob die Behauptungen stimmen oder nicht. Solche Äußerungen können gravierende, rufschädigende Folgen haben. Beispielsweise behauptet Nachbar Anton auf einem Straßenfest, dass Nachbar Ben jemanden umgebracht hat, ohne zu wissen, ob das stimmt.

Nimmt man die Bestandteile dieser gesetzlichen Definition auseinander, müssen zur Bejahung des Tatbestands drei Voraussetzungen gegeben sein:

  • Tatsachen: Alle Umstände, die man beweisen kann.
  • Behaupten: Etwas nach eigener Überzeugung als gewiss oder richtig hinstellen, auch wenn man es nur von Dritten erfahren hat.
  • Verbreiten: Etwas als fremdes Wissen an andere weitergeben.
  • Ehrenrührig: Ehrverletzung oder Herabwürdigung.
  • Keine Beweisbarkeit (der ehrenrührigen, unwahren Tatsache).

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird jemand bestraft, der gegen § 186 StGB verstößt. Wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 2 StGB) begangen wurde, kann sich die Strafe auf zwei Jahre erhöhen.

Was ist eine Verleumdung und wie gehe ich vor?

Eine Verleumdung begeht im Juristendeutsch, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das bedeutet, dass wie bei der üblen Nachrede verletzende Aussagen über eine Person getätigt werden. Im Gegensatz zur üblen Nachrede ist sich der*die Täter*in (Verleumder*in) allerdings der Unwahrheit seiner verächtlichen Aussagen gegenüber Dritten genau bewusst. Er behauptet absichtlich Dinge über eine andere Person, die nicht stimmen. Er hat sie etwa nicht nur von einem*einer Dritten erfahren, ohne den Wahrheitsgehalt zu kennen. Die Tatsache muss auch erweislich unwahr sein. Beispielsweise ist eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung des Anton vor der ganzen Nachbarschaft (einfach gesagt Lügen), dass der Nachbar Ben jemanden getötet habe, eine Verleumdung.

Die Verleumdung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Wurde die Tat in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu rechnen. Die Strafe bemisst sich anhand des Einzelfalls in Tagessätzen abhängig vom monatlichen Einkommen.

Drohung: Was tun wenn man beleidigt und bedroht wurde?

Es kommt vor, dass man nicht nur beleidigt wurde, sondern zusätzlich noch mit Gewalt bedroht wurde. Das verschärft die Situation natürlich ungemein. Wer einen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine nahestehende Person bedroht, macht sich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr strafbar. Es muss noch nicht zu einer Verletzung gekommen sein. Entscheidend allein ist die Verursachung einer Gefahr durch das Inaussichtstellen einer Verletzung. Dies kann mündlich oder durch eine Geste geschehen.

Schadensersatz im Falle der sogenannten "Kreditverleumdung"

Beachtenswert ist außerdem, dass sich strafbar macht, wer durch das Behaupten oder Verbreiten unwahrer Aussagen den "Kredit" einer Person gefährdet. Kredit steht in dem Zusammenhang für die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person. Mit anderen Worten: Wer wider besseren Wissens behauptet (also lügt), sein*e Nachbar*in sei nicht mehr zahlungsfähig, wodurch dem*der besagten Nachbar*in Kredite versagt werden, macht sich der Verleumdung strafbar. Unter Umständen steht dem*der dadurch Geschädigten Schadensersatz zu.

Anzeige erhalten - was tun?

Haben Sie eine Anzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung erhalten? Sofern das Opfer einen Strafantrag gestellt hat, wurde gegen Sie eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet. Ein Schweigen auf das Schreiben der Polizei wird so gewertet, dass die Schilderung des*der Anzeigeerstattenden von der Anwaltschaft nicht in Zweifel gezogen wird. Daher kann es im Einzelfall ratsam sein, nach Erhalt eines Schreibens der Polizei zu reagieren und unbedingt Stellung zu nehmen.

Zudem kann es sinnvoll sein, eine*n Anwält*in zu beauftragen. Denn diese*r kann dabei helfen, Einsicht in die Akte (Akteneinsicht) zu nehmen, außerdem für die*den Mandant*in Stellung nehmen und im besten Fall die Einstellung (also Beendigung ohne Strafe) des Verfahrens erreichen. Eine angemessene Verteidigung kann entscheidend sein, um Vorwürfe abzuwehren und zu einem rechtsstaatlichen Ergebnis zu gelangen. Da einzelne Schritte entscheidend sein können für den Ausgang, empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwaltes so früh wie möglich.

RECHTS-TIPP


Die frühe anwaltliche Unterstützung kann dazu führen, dass ein faires und bestmögliches Ende eines Verfahrens erreicht wird.

Was ist eine Gegenanzeige und erhalte ich Schadensersatz bei falscher Strafanzeige?

Wer vorsätzlich eine falsche Strafanzeige erstattet, kann sich wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Strafgesetzbuch (StGB) oder übler Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. In dem Fall ist die Gegenanzeige möglich und der*die Anzeigende muss dem*der zu Unrecht Beschuldigten unter Umständen Schadensersatz leisten.

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Beschuldigte zu Unrecht beschuldigt wurde, kann unter Umständen sogar Ersatz der Anwaltskosten verlangt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der*die Anzeigeerstatter*in nur mit leichter Fahrlässigkeit (also nicht absichtlich) gehandelt hat. Denn grundsätzlich sollen Anzeigeerstatter*innen geschützt werden, damit niemand davon abgeschreckt wird, Anzeige zu erstatten.

Im Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 26.05.2016 (AZ 34 C 40/15) wurde gegen eine Person Strafanzeige erstattet. Nachdem die Staatsanwaltschaft jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StGB das Ermittlungsverfahren einstellte, verlangte die beschuldigte Person erfolgreich vom Anzeigeerstatter Ersatz der angefallenen Anwaltskosten.

Fazit: Jetzt Anwalt zum Festpreis beauftragen!

Was ist zu tun, falls man Opfer einer Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung geworden ist? Man sollte zunächst Ruhe bewahren und davon Abstand nehmen, in den Gegenangriff überzugehen. Das kann böse enden. Falls die fragliche Äußerung die Voraussetzungen erfüllt, kann es durchaus sinnvoll sein, Strafantrag zu stellen. Im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage können dann sogar Schadensersatz oder Schmerzensgeld eingefordert werden. Da diese Fälle kompliziert sind, kann sich die Einschaltung eine*s Rechtsanwält*in lohnen.

Falls eine Anzeige gegen Sie vorliegt und Sie ein Schreiben von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, sollten Sie ebenfalls so schnell wie möglich reagieren und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe einholen. Je weiter das Verfahren voranschreitet, desto wahrscheinlicher wird eine Verurteilung, wenn Sie mangels anwaltlicher Unterstützung nicht richtig reagieren. Nutzen Sie hierfür das Festpreisangebot von yourXpert!

War dieser Ratgeber hilfreich?

Bereits beantwortete Fragen Bereich Datum Bewertung
Strafrecht Strafrecht 20.12.2024
Ist es im Endergebnis ein begangenen Diebstahl? Strafrecht 09.10.2024
Akteneinsicht beantragen Strafrecht 05.10.2024
Akteneinsicht beantragen Strafrecht 27.09.2024
Bewertung von Filmen auf einer Online-Plattform: Strafantrag/Strafanzeige Strafrecht 13.08.2024
Bewertung von Filmen auf einer Online-Plattform Strafrecht 10.08.2024
Schriftliche Äußerung um Strafverfahren Strafrecht 23.07.2024
Akteneinsicht beantragen Strafrecht 22.07.2024
Akteneinsicht beantragen Strafrecht 14.06.2024
Situation im Lebensmittelhandel Strafrecht 05.06.2024
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 19228 Bewertungen Mehr...

Häufige Fragen

Weshalb ist es sinnvoll, "Anzeige wegen Beleidigung: Was ist zu tun?" zu buchen?

Falls Sie Opfer eines ehrverletzenden Delikts sind oder Ihnen selbst eine Anzeige zugekommen ist, sind Sie sich möglicherweise unsicher, wie Sie weiter vorgehen sollen. Auch wenn Beleidigungen etwa sehr ärgerlich sind, sind Anzeigen sehr selten. Die Anzeigebereitschaft ist wegen des großen Aufwandes eher niedrig. Doch manchmal übertrifft der Ärger die Hemmschwelle, zur Polizei zu gehen oder es gibt eine familiäre oder rechtliche Vorgeschichte. In dem Fall kann es sich lohnen, zu dem drastischen Mittel der Erstattung einer Anzeige zu greifen. Erfahrene Anwält*innen können Ihnen bei der Verteidigung Ihrer Rechte unter die Arme greifen. Falls Sie andersherum eine Anzeige erhalten haben, kann es sich lohnen, mit der Hilfe eines Anwaltes sich dagegen zu wehren.

Durch wen wird die Überprüfung vorgenommen?

Die Überprüfung wird von zertifizierten Rechtsanwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung vorgenommen. Sie können alle Anwaltsprofile und deren Qualifikationen hier einsehen.

Wann kann ich mit einem Prüfungsergebnis rechnen?

Sie erhalten das Prüfergebnis garantiert innerhalb 24h. In dringenden Fällen ist eine Beantwortung auch in 12h oder 4h möglich.

Bitte beachten Sie, wenn Sie die Notenwünsche für die Formulierungsvorschläge erst nach Erhalt der Aufschlüsselung angeben, kann sich die Bearbeitungszeit verzögern.

Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?

Lediglich Sie und Ihr*e Anwält*in können die Dokumente lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.

Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?

Auf yourXpert stehen Ihnen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

  • Klarna Sofort Überweisung (Online Banking)
  • Kreditkarte (VISA, MasterCard)
  • PayPal
  • Vorkasse
  • Lastschrift
  • Rechnung

Sie können am Ende des Bestellprozesses Ihre gewünschte Zahlungsart auswählen. Für die einzelnen Zahlungsarten fallen keine zusätzlichen Gebühren für Sie an.

Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsarten Vorkasse, Lastschrift und Rechnung nicht für alle Aufträge geeignet sind. Sollten Sie eine dieser drei Zahlungsarten bevorzugen, wenden Sie sich bitte VOR der Beauftragung an unseren Kund*innenservice unter 0761 21 609 789-0 oder service@yourxpert.de. Dieser steht Ihnen Mo-Fr von 9-18 Uhr zur Verfügung. Hierbei können Sie klären, ob die gewünschte Zahlungsart für Ihren Auftrag geeignet ist, beziehungsweise ob wir Ihnen diese in Ihrem Fall anbieten können.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu den Zahlungsarten.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für meine Beratung?

Welche Leistungen von Ihrer Versicherung abgedeckt werden, entnehmen Sie am besten Ihrer Police oder erfragen sie bei Ihrer Versicherung. Hier finden Sie weitere Informationen zur Kostenübernahme durch Ihre Versicherung.

Anzeige wegen Beleidigung - Was tun? ab 49,00 €

zzgl. 4,90 € Einstellgebühr, inkl. MwSt.

Bildnachweis: © pexels.com – Andrea Piacquadio