Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für kleine Ltd. in Höhe von € 2.500,00
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe das Jahresergebnis für die Ltd. für das Geschäftsjahr 2015 im Bundesanzeiger nicht "offengelegt" sondern hinterlegt. Das war damals falsch, entzog sich aber meiner Kenntnis. Am 31.07.2017 wurde ich laut Bundesamt der Justiz per mail darauf aufmerksam gemacht. Diese mail habe ich aber nie bekommen.
Jetzt bekam ich am 28.09.2018 das Ordnungsgeld verhängt. Ich habe Einspruch erhoben und mit Schreiben vom 17.10.2018 den Hinweis bekommen "dass die Möglichkeit, festgesetzte Kosten oder Ordnungsgelder aus Gründen der Billigkeit zu stunden oder zu erlassen, im Verfahren nach § 335 HGB gesetzlich nicht vorgesehen ist".
Ich müßte also eine Beschwerde einlegen. Das muß ich denen bis zum 05.11.2018 dort mitteilen.
Die Frage an Sie, macht es Sinn eine Beschwerde einzureichen. Kann sowas erfolgreich sein ?
Die Schreiben des Bundesamtes für Justiz hängen anbei.
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe.
Viele Grüße
Jan Sieber
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe inzwischen die Schreiben des Bundesamtes geprüft und muss Ihnen leider sagen, dass im Hinblick auf die Verhängung des Ordnungsgeldes keine Aussichten auf Erfolg bestehen.
Selbst dann, wenn Sie die mail vom 31.07.2017 nicht erhalten haben, ist vor der jetzigen Festsetzung des Ordnungsgeldes ja noch die Androhung der Verhängung im Schreiben vom 14.07.2017 in der Welt, in der Ihnen der Sachverhalt dargelegt und Gelegenheit gegeben worden ist, den Fehler im Bundesanzeiger zu korrigieren. Offensichtlich haben Sie das bis dato nicht getan, so dass die Verhängung des Ordnungsgeldes zu Recht erfolgt ist.
Sie können sich auch nicht erfolgreich auf Unkenntnis der Rechtslage berufen; zum einen verlangen die Gericht von Geschäftsführern, dass sie sich mit der akteullen Rechtslage beschäftigen und die wesentlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb kennen.
Zudem wird spätestens dann eine gesteigerte Prüfungspflicht angenommen, wenn ein Ordnungsgeld unter Darlegung eines bestimmten Grundes angedroht wird.
Zudem sind die entsprechenden Vorschriften in einem Gesetz, nämlich dem HGB geregelt; es muss von Ihnen als Geschäftsführer erwartet werden, dass Sie sich entweder selber in diese Vorschriften einarbeiten oder entsprechende professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sehe ich keine Erfolgsaussichten für die Beschwerde.
Da gleichzeitig ein weiteres Ordnungsgeld in dopppelter Höhe angedroht wurde, sollten Sie der Aufforderung des Bundesamtes, die Offenlegung formgerecht vorzunehmen, wirklich dringend und fristgerecht nachkommen, da ansonsten das weitere Ordnungsgeld festgesetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich hätte lieber eine andere Antwort bekommen, aber das nützt ja wohl nichts. Auf jeden Fall kompetent und sachlich.
Zivilrecht passt nicht ganz, aber alles andere auch nicht.
Viele Grüße
Jan Sieber