Depotübertragung im Erbfall
Fragestellung
Guten Tag,
es geht um eine prinzipielle Frage und alle Zahlen sind fiktiv und nur zur Verdeutlichung.
Ich erbe ein Depot von 100 000€.Keine Erbschaftssteuer.
Jetzt gibt es mehrere Möglichkeiten das Depot auf mich zu übertragen.
Variante 1
Entgeltliche Übertragung,d.h. fiktiver Verkauf mit steuerlicher Behandlung.
Die ausführende Bank führt automatisch und pauschal KapESt,Soli ,etc....ab,sagen wir 5000 €,
und überträgt steuerbereinigt das Depot auf meinen Namen.
Der Erblasser hat,sagen wir,einen persöhnlichen Steuersatz in Höhe des Pauschalsatzes,und
ich muß als Erbe keine Steuererklärung mehr für den Erblasser abgeben.
Das Finanzamt kassiert 5000€.Die werden auf meinem Extrakonto abgebucht.
Variante 2
Unentgeltliche Übertragung,d.h. das Depot wird ohne steuerliche Behandlung auf mich übertragen.Erst wenn ich das Depot verkaufe erfolgt die Besteuerung dann mit meinem!
persönlichen Steuersatz,nicht wie oben mit dem des Erblassers.
Die Bank führt automatisch die pauschale Steuer(5000€) wieder ans Finanzamt ab.
Ich habe,sagen wir, einen persöhnlichen Steuersatz von 0% und hole mir diese 5000€
bei der nächsten Steuererklärung komplett zurück.
Das Finanzamt verzichtet auf 5000€,nur weil ich willkührlich für die Depotübertragung die
Variante 2 gewählt habe.
Schwer vorstellbar. Kann es sein,daß diese unbesteuerte Depotübertragung(Variante2)
in irgendeiner Form bei mir steuerrechtliche Konsequenzen hat? Z.B. außergewöhnliche Einnahmen und damit Erhöhung des persöhnlichen Steuersatzes.
mit Frdl.Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage, die Sie in Ihrem fiktiven Fall aufwerfen, stellt sich gar nicht (willkürliche Wahl zwischen Variante 1 oder 2).
Ein Erbfall ist gesetzlich und steuerrechtlich IMMER ein unentgeltlicher Vorgang. Die Depot-Übertragungsformulare sehen diesen Fall immer als "unentgeltlichen Vorgang mit Gläubigerwechsel" vor. Das "Kreuzchen" bewirkt, dass die Bank eine Meldung an die zuständige ErbSt/SchenkSt-Stelle abgibt.
Steuerlich kann ein Erbfall alleine nur ErbSt auslösen. Alle Erträge bis zum Todestag sind dem Erblasser einkommensteuerlich zuzurechnen, alle Erträge danach haben Sie einkommensteuerlich zu tragen.
Es besteht also keine Wahlmöglichkeit zwischen Variante 1 und Variante 2, so dass die von Ihnen aufgeworfene "Gestaltung" (durch willkürliche Wahl der Variante 1) gar nicht möglich ist. Von daher würde das Finanzamt auch gar nicht solche "Überlegungen" anstellen oder "auf etwas verzichten". Denn wenn Sie die Papiere nach dem Depotübertrag verkaufen und dieser Vorgang steuerpflichtig sein sollte, dann ist es ja steuerlich richtig, daß Sie den Erlös versteuern. Wenn Ihre sonstigen Einkünfte NULL sind und Sie damit die Kapitalertragsteuer voll wieder bekommen, ist alles richtig und in Ordnung, es hat keiner "etwas verloren" oder "gewonnen".
Ich hoffe, Ihre Frage vollständig geklärt zu haben. Bei Fragen einfach melden!
Viele Grüße
Patrick Färber
StB, FBIStR
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Ich bin 100% zufrieden.
vielen Dank fuer die klare und verstaendliche Antwort.Bitte gestatten Sie eine kurze Rueckfrage,ob ich Ihre Antwort richtig interpretiere. Sie schreiben: Alle Ertraege bis zum Todestag sind dem Erblasser einkommenssteuerlich zuzurechnen.
Muss ich also fuer das Konto des Erblassers noch eine Steuererklaerung abgeben,und erhalte demnaechst eine
Ertraegnisaufstellung bis zum Zeitpunkt des Todes fur dieses Konto?
mit frdl.Gruss
Sie haben es genau richtig verstanden, Sie müssen als Erbe FÜR DEN ERBEN noch die letzte Einkommensteuererklärung abgeben (natürlich nur, falls eine Veranlagungspflicht besteht oder bestand) und alle Erträge bis zum Todestag dort erfassen. Die Banken stellen standardmäßig hierzu meist ein Dokument aus, in dem alle Vermögenswerte inkl. z.B. Zinserträge bis zum Todestag aufgeführt sind.
VG Patrick Färber