Ratenzahlungsvereinbarung private Universität
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe ca. im März/April 2017 einen Vertrag bei einer privaten Universität unterschrieben und diesen einige Wochen später wieder aufgelöst; nach Ablauf der Rücktrittsfrist, sodass ich das erste Semester komplett bezahlen muss. Die Summe beläuft sich auf ca. 3700 Euro und wir vereinbarten eine Ratenzahlung. Ich habe mich kein einziges Mal in der Uni befunden. Nun lebe ich seit 14 Monaten in Thailand und bin in Deutschland nicht mehr gemeldet. Moralisch und finanziell sehe ich mich nicht mehr in der Lage, den Forderungen nachzukommen (thailändisches Gehalt). Wie ist die rechtliche Situation, wenn ich die Zahlung einstelle und wann verjährt so etwas? Kann ich belangt werden, wenn ich nach einigen Jahren zurück in Deutschland bin?
Bisher habe ich monatlich, die letzten 6 Monate zweimonatlich bezahlt, da die Ratenvereinbarung sagt, dass die gesamte Summe erforderlich ist, wenn zwei Monate nicht gezahlt wurde. Auf die aussetzenden Raten kam bisher nie eine Reaktion von Seiten der Uni.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße.
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Antwort von Rechtsanwalt Simon Bürgler
Sehr geehrte Frau Heidgen,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
Die Ratenzahlungsvereinbarung wirkt (sofern sie von allen Parteien unterzeichnet wurde) wie ein Vertrag. Das heißt zwar, dass daraus nicht direkt vollstreckt werden kann. Die Hochschule kann jedoch beantragen, dass gegen Sie ein gerichtlicher Mahnbescheid ergeht (was bei einem alleinigen Wohnsitz in Thailand ausscheiden dürfte) oder sie klagt die restliche Forderung ein. Erst wenn die Hochschule erfolgreich einen sogenannten Titel erstritten hat (z.B. ein Urteil) kann sie hieraus vollstrecken. Sowohl ein Gerichtsverfahren gegen Sie als auch eine Zwangsvollstreckung dürften in Thailand aber äußerst schwierig sein. Mir sind keinerlei zivilprozessualen Rechthilfeabkommen zwischen Deutschland bzw. der Europäischen Union und Thailand bekannt. Zudem setzt eine Zwangsvollstreckung immer voraus, dass überhaupt vollstreckbare Masse vorhanden ist.
Eine Verjährung der Ansprüche setzt zunächst voraus, dass diese überhaupt fällig sind. Sofern Sie nun alle Zahlungen einstellen, wird die komplette noch ausstehende Restforderung fällig. Die Verjährung beginnt dann am Ende dieses Jahres (31.12.2019) und tritt drei Jahre später ein - d.h. am 01.01.2023 um 0:00 Uhr wären sämtliche Forderungen verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen werden (z.B. weitere Vergleichsgespräche mit Ihnen oder Einreichung einer Klage bzw. Beantragung eines Mahnbescheids).
Besagte Titel verjähren erst nach 30 Jahren.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Über eine positive Bewertung auf yourXperts würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Bürgler
Rechtsanwalt
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