Widerspruch gerichtlicher Mahnbescheid: So reagieren Sie richtig
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Leistungsumfang
Widerspruch gerichtlicher Mahnbescheid: So reagieren Sie richtig | |
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Prüfung des Mahnbescheids und Einschätzung anhand der zur Verfügung gestellten Informationen. | |
Prüfung ob und in welchem Umfang die genannten Forderungen bestehen | |
Klare Handlungsempfehlung: Forderung begleichen oder Widerspruch einlegen | |
Unterstützung beim Formulieren des Widerspruchschreibens | |
Schreiben an Gläubiger*in aufsetzen, um einen negativen Schufa-Eintrag zu verhindern |
So einfach funktioniert's: Widerspruch gerichtlicher Mahnbescheid: So reagieren Sie richtig
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Widerspruch gerichtlicher Mahnbescheid - so reagieren Sie richtig
(Lesezeit ca. 6 Minuten)
Ein gerichtlicher Mahnbescheid löst bei vielen Menschen Panik aus. Doch findet man in seinem Briefkasten den gelben Brief vom Amtsgericht, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und diesen genau zu prüfen. Nicht immer beruht ein gerichtlicher Mahnbescheid auch auf einer tatsächlich bestehenden Forderung gegen Sie. Ist dies der Fall oder besteht die Forderung nicht in der geforderten Höhe, sollten Sie dem Mahnbescheid widersprechen. Wie Sie dabei vorgehen müssen erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Erhalten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, sollten Sie immer reagieren.
- Ob der*die Antragssteller*in tatsächlich einen Anspruch gegen Sie hat, wird durch das Gericht nicht geprüft.
- Ist die Forderung nicht berechtigt, sollten Sie dem gerichtlichen Mahnbescheid unbedingt wiedersprechen.
- Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden.
- Die Widerspruchsfrist um auf einen Mahnbescheid zu reagieren, beträgt zwei Wochen.
- Grundsätzlich ist es sinnvoll, den*die Gläubiger*in über den Widerspruch separat zu informieren.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein gerichtlicher Mahnbescheid?
- Woran erkenne ich einen gerichtlichen Mahnbescheid?
- Wann sollte ich einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen?
- Wie widerspricht man einem gerichtlichen Mahnbescheid?
- Wie lange ist die Widerspruchsfrist um auf einen Mahnbescheid zu reagieren?
- Sollte man den*die Gläubiger*in über den Widerspruch informieren?
- Was passiert nach dem Widerspruch?
- Gerichtsverfahren
- Außergerichtliche Einigung
- Fazit: Jetzt Anwalt*in zum Festpreis beauftragen!
Was ist ein gerichtlicher Mahnbescheid?
Ein Mahnbescheid ist ein gerichtliches Schreiben und Bestandteil des Mahnverfahrens.
Das Mahnverfahren ist ein Gerichtsverfahren, dass der Durchsetzung von Geldforderungen dient, ohne dass es dabei zu einem gerichtlichen Klageverfahren kommt. Dies dient der Entlastung der Gerichte. Ziel des*der Gläubiger*in ist es, mit dem Mahnverfahren den*die Schuldner*in zur Zahlung zu veranlassen oder einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Mit diesem kann eine Zwangsvollstreckung erwirkt werden, um die Forderung durchzusetzen.
Der Inhalt des Mahnbescheids wird dabei jedoch nicht richterlich geprüft. Vielmehr kann weitgehend ohne Überprüfung ein Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Aus diesem Grund ist ein gerichtlicher Mahnbescheid auch kein Indiz, dass die gegen Sie geltend gemachte Forderung berechtigt ist.
Woran erkenne ich einen gerichtlichen Mahnbescheid?
Ein gerichtlicher Mahnbescheid befindet sich meistens in einem gelben Umschlag und kommt immer von einem deutschen Amtsgericht.
RECHTS-TIPP:
Ist das Schreiben nicht von einem deutschen Amtsgericht, handelt es sich nicht um einen Mahnbescheid, sondern um eine gewöhnliche Mahnung. Eine Zwangsvollstreckung droht nur, sobald das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist.
Wann sollte ich einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen?
Erhalten Sie einem gerichtlichen Mahnbescheid, sollten Sie diesen zunächst gründlich überprüfen.
Sofern die Forderung gegen Sie berechtigt ist, ist es ratsam, diese möglichst zeitnah zu begleichen. Reagieren Sie nicht oder zu spät, kann der*die Antragssteller*in einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragen und es droht die Zwangsvollstreckung.
Ist die Forderung in dem Mahnbescheid jedoch nicht berechtigt, sollten Sie dem Mahnbescheid auf jeden Fall widersprechen. Das Gleiche gilt, wenn der Mahnbescheid mehrere Forderungen enthält und lediglich eine davon nicht berechtigt ist.
Genau wie bei der berechtigten Forderung ist es sehr wichtig, schnell zu reagieren. Tun Sie dies nicht, kann der*die Antragssteller*in gegen Sie eine Zwangsvollstreckung erwirken. Da das Gericht den Anspruch inhaltlich nicht prüft, kann auch eine unberechtigte Forderung gegen Sie durchgesetzt werden.
Erhalten Sie also einen gerichtlichen Mahnbescheid, sollten sie immer reagieren!
Wie widerspricht man einem gerichtlichen Mahnbescheid?
Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden. Um die Einhaltung der Widerspruchsfrist später auch beweisen zu können, sollten Sie den Widerspruch auch per Einschreiben verschicken.
Dem Mahnbescheid liegt ein amtlicher Vordruck bei, den Sie einfach ausfüllen können, wenn Sie der Mahnung widersprechen wollen. Das Verwenden des beigefügten Vordruckes ermöglicht eine schnellere Bearbeitung Ihres Falls durch das Amtsgericht.
Falls Sie dies bevorzugen, können Sie das Widerspruchsschreiben jedoch auch eigenhändig formulieren. In diesem Fall sollten Sie jedoch darauf achten, dass Ihr Schreiben alle auf dem Vordruck geforderten Angaben beinhaltet.
In beiden Fällen müssen Sie den Widerspruch eigenhändig unterschreiben. Eine Begründung brauchen Sie dem Widerspruchsschreiben jedoch nicht zwingend beizufügen, da es sich um ein automatisiertes Verfahren handelt. Ihr Schreiben wird lediglich auf die korrekte Angabe aller Angaben hin überprüft. Eine inhaltliche, richterliche Prüfung findet nicht statt.
Wie lange ist die Widerspruchsfrist um auf einen Mahnbescheid zu reagieren?
Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. In dieser Zeit müssen Sie entweder dem Mahnbescheid widersprechen oder die Forderung begleichen.
RECHTS-TIPP:
Solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, können sie dem Mahnbescheid auch noch widersprechen. Haben Sie also die Widerspruchsfrist verpasst, kann es sich trotzdem lohnen den Widerspruch einzureichen. Wurde der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt, wird Ihr Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.
Weitere Informationen zum Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid finden Sie in unserem Ratgeber Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid.
Maßgeblich ist hier das Datum, das durch den*die Postbot*in auf dem Briefumschlag vermerkt worden ist. Der Brief gilt also als zugegangen, sobald ihn der*die Postbot*in in Ihren Briefkasten geworfen hat. Wann Sie tatsächlich vom Schreiben Kenntnis nehmen, ist nicht von Bedeutung. Selbst wenn Sie während der gesamten Dauer der Frist im Urlaub waren, gilt der Mahnbescheid als zugegangen.
Aus diesem Grund sollten Sie immer jemanden damit beauftragen, in Ihrer Abwesenheit Ihren Posteingang zu kontrollieren.
RECHTS-TIPP:
Befürchten Sie während der Dauer Ihrer Abwesenheit den Eingang eines gerichtlichen Mahnbescheids, können Sie eine Person bevollmächtigen, die für Sie auf den Bescheid reagieren darf.
Sollte man den*die Gläubiger*in über den Widerspruch informieren?
Grundsätzlich ist es sinnvoll, den*die Gläubiger*in über den Widerspruch zu informieren. Verpflichtet sind Sie hierzu jedoch nicht.
Treten Sie mit dem*der Gläubiger*in in Kontakt und bestreiten auch ihm*ihr gegenüber die Forderung, überprüft er*sie diese erneut. Weiterhin können Sie so die Gefahr eines negativen Schufa-Eintrages verringern.
Zum einen ist dies im Falle eines bereits erwirkten Schufa-Eintrages ein weiterer Beweis, dass die Forderung bestritten ist. Zum anderen ist sich der*die Gläubiger*in nun bewusst, warum Sie widersprochen haben. Eventuell ist er*sie an einer außergerichtlichen Einigung interessiert und Ihre Geste bewirkt, dass der*die Gläubiger*in von einer Klage absieht.
In dem Schreiben sollten Sie dem*der Gläubiger*in mitteilen, dass Sie widersprochen haben und auch begründen, warum Sie dies getan haben. Für den Fall, dass Sie eine außergerichtliche Einigung wünschen, können Sie dies in Ihrem Schreiben vorschlagen.
Was passiert nach dem Widerspruch?
Haben Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, wird der*die Antragssteller*in durch das Gericht hierüber informiert und erhält eine Kostenrechnung für ein eventuell folgendes, streitiges Verfahren. Wenn Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, endet das Mahnverfahren.
Ist die Forderung gegen Sie unberechtigt, wird der*die Antragssteller*in die Forderung gegen Sie nun fallen lassen, da er*sie in einem Prozess keine Erfolgsaussichten hätte. Manchmal verzichtet der*die Gläubiger*in auch auf einen Prozess trotz berechtigter Forderung, da er*sie das Risiko scheut, die Prozesskosten im Falle einer Niederlage vor Gericht zu tragen oder der interne Verwaltungsaufwand für das Eintreiben der Forderung zu hoch ist.
Ist dies nicht der Fall, wird der*die Antragsteller*in nun Versuchen, sich mit Ihnen außergerichtlich zu einigen oder die Forderung vor Gericht in einem streitigen Verfahren gegen Sie durchzusetzen.
Gerichtsverfahren
Das streitige Verfahren wird nicht automatisch nach Abschluss des Mahnverfahrens eingeleitet. Damit dies geschieht, müssen Sie oder der*die Antragsteller*in einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Da der*die Unterlegene die Gerichtskosten zu tragen hat, sollten Sie nur klagen, wenn Sie sich auch absolut sicher sind den Prozess auch zu gewinnen. Besser sind Sie beraten zunächst abzuwarten, ob der*die Gläubiger*in weiter versucht gegen Sie vorzugehen oder ob er*sie von weiteren Schritten absieht.
Entscheidet sich der*die Antragssteller*in dafür Klage gegen Sie einzureichen, muss er*sie weitere Gerichtskosten einzahlen und das Mahnverfahren wird an das für das streitige Klageverfahren zuständige Gericht abgegeben. Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Das zuständige Gericht fordert den*die Antragssteller*in unverzüglich auf, innerhalb von zwei Wochen seinen*ihren im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch in Klageform zu begründen. Das nennt sich dann "Anspruchsbegründung". Diese Begründung wird Ihnen zugestellt. Im Rahmen der schriftlichen Klageerwiderung sollten Sie nun Beweise vorlegen, dass die gegen Sie gestellte Forderung unberechtigt ist. Spätestens wenn es zum streitigen Verfahren kommt, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen.
Außergerichtliche Einigung
Statt zu klagen, kann der*die Gläubiger*in auch versuchen sich mit Ihnen außergerichtlich zu einigen. Ist die Forderung gegen Sie berechtigt, können Sie nun die einzelnen Modalitäten der Rückzahlung vereinbaren.
Fazit: Jetzt Anwalt*in zum Festpreis beauftragen!
Erhalten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, sollten Sie zügig handeln.
In den meisten Fällen ist es sinnvoll, eine*n erfahrene*n Anwält*in einzuschalten, um sich rechtlich abzusichern und die richtige Vorgehensweise in ihrem konkreten Fall zu erfahren. Streben Sie einen außergerichtlichen Vergleich an, kann ein*e Anwält*in diesen für Sie bestmöglich verhandeln.
Spätestens wenn es zu einem Verfahren vor Gericht kommt oder sich ein solches abzeichnet, sollten Sie rechtlichen Beistand einholen. Dieser kann Ihre Situation am besten Einschätzen und mit seiner*ihrer Expertise das für Sie bestmögliche Ergebnis erreichen. Nutzen Sie hierfür das Festpreisangebot von yourXpert!
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Häufige Fragen
Durch wen wird die Überprüfung vorgenommen?
Die Überprüfung wird von zertifizierten Rechtsanwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung vorgenommen. Sie können alle Anwaltsprofile und deren Qualifikationen hier einsehen.
Welche Leistungen enthält "das Rechtsprodukt"?
Die Prüfung des gerichtlichen Mahnbescheids enthält folgende Leistungen:
- Prüfung des Mahnbescheids und der genannten Forderungen
- Beratung hinsichtlich des weiteren Vorgehens
- Unterstützung beim Aufsetzen des Widersruchschreibens und Schreiben an die Gläubiger*innen
Welche Unterlagen werden zur Prüfung/ Beratung benötigt und wie kann ich sie übermitteln?
Folgende Unterlagen helfen Ihrem Experten bei der Prüfung Ihrer Forderung:
Für die Prüfung wird der Ihnen vorliegende Mahnbescheid benötigt. Die Übermittlung der Unterlagen funktioniert absolut sicher (SSL-verschlüsselt) und völlig unkompliziert über die Upload-Funktion. Hier können Sie Ihre Unterlagen ganz einfach hochladen, sodass diese dann direkt von Ihrem Anwalt eingesehen werden können.
Was kostet die Prüfung?
In manchen Fällen überschreitet eine Anfrage, z.B. aufgrund ihres Umfangs, den Wert des hier angegebenen Festpreises. Dann ist es dem Experten vorbehalten, Ihnen einen neuen Preis vorzuschlagen. Selbstverständlich liegt die Entscheidung, ob Sie das neue Angebot annehmen möchten, bei Ihnen.
Wann kann ich mit einem Prüfbericht rechnen?
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Wer kann meine Anfrage lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?
Lediglich Sie und Ihr Anwalt können Ihre Anfrage lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.
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